1913

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  • Der Leipziger Verband", später nach seinem Mitbegründer "Hartmannbund" genannt, etablierte sich als schlagkräftige Standesorganisation, der 1913 bereits fast 75 Prozent aller Ärzte angehörten. Dies wohl auch, weil die Methoden der Rekrutierung und des Zusammenhalts zuweilen recht derb waren. In einer Satzung im Bergischen Land heißt es:
Tritt ein Arzt aus dem ärztlichen Verein aus, so sind zurzeit die schärfsten Maßregeln gegen ihn zu ergreifen. ... Der ausgetretene Arzt muss erfahren, dass wir kollegial nicht mehr mit ihm befreundet sind. Wir vermeiden deshalb Konsilien, Überweisungen und Vertretungen. Eine weitere Folge ist die Vermeidung freundschaftlichen Verkehrs, besonders in denselben Gesellschaften und Familien.
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Jeder Kranke ist verpflichtet:
a) mit sauberem Körper und in sauberem Anzug bei dem Arzt zu erscheinen ...
§ 6, Verbote: Arbeitsunfähigen Kranken ist verboten:
b) Schankstätten und öffentliche Lustbarkeiten zu besuchen,
c) alkoholhaltige Getränke ohne Zustimmung des Arztes zu genießen.
  • 23.12.1913 - Das "Berliner Abkommen" zwischen organisierten Kassenärzten und Krankenkassen kommt nach Ärztestreik zustande. Es legte erstmals die Rahmenbedingungen für die Verträge zwischen Krankenkassen und niedergelassenen Ärzten fest.
Berliner Abkommen zwischen Leipziger Verband und den großen Krankenkassen als Kompromiss vor einem drohenden Ärztestreik. Erstmals werden feste Verhältniszahlen für die Zulassung von Kassenärzten (ein Arzt auf 1 350 Versicherte) festgelegt, Arztregister eingerichtet, paritätisch besetzte Ausschüsse für die Eintragung in die Arztregister sowie Vertragsausschüsse gebildet, die über Zulassungskriterien und Vertragsinhalte entscheiden.


Zitate

Bei Einführung der Gesetzlichen Krankenversicherung waren die Rechtsverhältnisse zwischen Ärzten und Krankenkassen privatrechtlicher Natur. Es wurden Einzelverträge geschlossen. Der Abschluß solcher Verträge war in das Ermessen der jeweiligen Krankenkasse gestellt. Aus dieser Lage entstanden starke Interessengegensätze zur Ärzteschaft, die zu Störungen der Versorgung führten. Sie endeten mit dem Aufbau einer Gemeinschaftsarbeit zwischen Krankenkassen und Ärzteschaft unter Mitwirkung der Reichsregierung: mit dem sogenannten Berliner Abkommen von 1913. Mit diesem Abkommen verzichteten die Krankenkassen auf die einseitige Bestimmung über die Zahl, die Auswahl und die Beschäftigungsbedingungen der Kassenärzte zugunsten einer gemeinsamen Regelung durch paritätisch besetzte Ausschüsse unter ausschlaggebender Mitwirkung von Unparteiischen.
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