1921

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1921: Der 2. Nachtrag zur Satzung der Allgemeinen Ortskrankenkasse Penzlin enthält folgende Festlegung: "Für den Fall der Krankheit werden nach den Vorschriften der RVO bis auf weiteres auch versichert ... Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen."

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