1931

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Schienenzeppelin
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Schienenzeppelin
  • 1931 - Im deutschen Reichstag gibt es 28 Parteien
  • 21. Juni 1931 - Der Schienenzeppelin fährt in 98 Minuten (zwischen 3:27 und 5:05 Uhr) die 257 km lange Strecke zwischen Hamburg-Bergedorf und dem Lehrter Bahnhof in Berlin. Das von Kruckenberg selbst gesteuerte Fahrzeug stellte dabei zwischen Karstädt und Wittenberge mit einer Spitzengeschwindigkeit von 230,2 km/h einen Geschwindigkeitsweltrekord auf, der 24 Jahre lang Bestand hatte. Ermöglicht wurde dies auch durch seine geringe Leermasse, die nur 18,6 t betrug, sie wurde durch die Verwendung von Spanten aus Aluminium, die mit Segeltuch als Fahrzeugaußenhaut überspannt wurden, erreicht.
Der von einer Luftschraube angetriebene "Schienenzeppelin" von Frank Kruckenberg verbindet die Städte Berlin und Hamburg mit 230 km/h.
Schienenzeppelin
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Schienenzeppelin
Ein Nachteil des Schienenzeppelins bestand darin, dass das Anhängen von zusätzlichen Wagen oder das Bilden von Triebzügen nicht möglich war. Damit waren Anpassungen an unterschiedliche Passagierzahlen nicht möglich. Seine wesentlich höhere Geschwindigkeit machte es zudem schwierig, den Zeppelin sinnvoll auf Strecken einzusetzen, die gleichzeitig von anderen Zügen benutzt wurden. Für Rangierfahrten war ein von Batterien gespeister Hilfsantrieb notwendig. Rückwärtsfahrten war mit dem Festpropeller gar nicht möglich, der Schienenzeppelin war somit ein Ein-Richtungs-Fahrzeug und benötigte entsprechende Infrastruktur zum Wenden, darunter beispielsweise Drehscheiben oder Gleisdreiecke. Standen diese nicht zur Verfügung, waren teilweise lange und umständliche Drehfahrten nötig. Diese Nachteile führten mit dazu, dass das Projekt nicht über das Versuchsstadium hinaus kam.
  • 13. Juli 1931 - In Berlin werden die Darmstädter und Nationalbank zahlungsunfähig. Die Folge ist ein Sturm auf die Bankschalter, auch in Hamburg. Die Reichsregierung reagiert mit einer Verordnung über Bankfeiertage und der vorübergehenden Schließung der Börsen.


Verordnung des Reichspräsidenten zur Neuregelung des Kassenarztrechts vom 8.12.1931 und der Vertragsordnung (§ 25) vom 30. Dezember 1931 wobei die Kopfpauschale als einzig zulässiges Berechnungssystem für die Ermittlung der Gesamtvergütung eingeführt wurde (§ 368 e RVO). Vorausgegangen waren die Beschlüsse des Kölner Ärztetages 1931, der ein gesetzlich geregeltes „Arztrecht" als Gesamtheit aller rechtlichen Regelungen über das Zusammenwirken von Ärzten und Krankenkassen verlangt hatte.


Zitate

  • Erst ein im Jahre 1931 zustande gekommenes neues Übereinkommen der Ärzteschaft mit den größten Spitzenverbänden der Krankenkassen unter Beteiligung des Reichsarbeitsministeriums bildete die Grundlage für eine nachfolgende Neuregelung des Kassenarztrechts durch die Verordnungen vom 8. 12. 1931 (RGBl. I, S. 699) und vom 14. 1. 1932 (RGBl. I, S. 19), welche den Wortlaut des maßgeblichen § 368 RVO bis zur Neuregelung im Jahre 1955 durch das Gesetz über das Kassenarztrecht festlegten. Auch diese Bestimmungen regelten das Kassenarztrecht nur in seinem großen Rahmen und überließen die Ausführung dem Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen als dem rechtssetzenden Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung. Neu war - in der Konsequenz schlüssig - die Schaffung von Kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen, denen die Kassenärzte nunmehr als Pflichtmitglieder anzugehören hatten. Damit wurde der Schritt vollzogen, die bisherigen Kollektivvertragspartner auf privatrechtlicher Grundlage in ein öffentlich-rechtliches System zu überführen und zu diesem Zweck die bisherigen privatrechtlichen Ärzteorganisationen zu "verkörperschaften", um die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dadurch zu gewährleisten, daß durch die Körperschaftsbildung mit der Pflichtmitgliedschaft die Durchsetzung der in den Verträgen vereinbarten Pflichten gegenüber den Kassenärzten ermöglicht wurde.
  • Spätfolge des ‘Friedensschlusses’ von 1931/32, der die Einführung der KVen zum Gegenstand hatte. Mit diesem politischen Erfolg war nämlich der Hartmannbund in die Gefahr geraten, überflüssig zu werden, denn die wirtschaftliche Interessenvertretung der niedergelassenen Ärzte war unbestritten auf die KVen übergegangen und deren Bundesvereinigung verstand sich überdies auch noch als politische Interessenvertretung ihrer Mitglieder. Folgerichtig monierte der Hartmannbund im Zuge der Auseinandersetzungen um die Theodor Blank-Reform hinsichtlich der intensiven Lobbytätigkeit der KVen auch die Art und Weise, „mit der sich die ärztlichen Körperschaften über die ihnen gesetzlich gesteckten Grenzen hinwegsetzten“ (Hartmannbund 1980).
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