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Was versteht man unter einem Ärzteportal?

Beispiel Topmedic:
Bei TopMedic sind alle Ärzte, Zahnärzte, Apotheken und andere medizinische Leistungserbringer gelistet. Deutschlandweit haben hunderttausende zufriedene Patienten ihre Ärzte hier empfohlen und damit anderen die Arztsuche erleichtert. Übrigens: TopMedic prüft jede Arztbewertung vor Veröffentlichung und hält das Portal frei von unseriösen Einträgen.
Gehandelt wird mit Adressen: ArztData – Arztadressen für den Medizin-Markt - für alle, die an Service und Direktmarketing im Gesundheitsmarkt interessiert sind.

Inhaltsverzeichnis

Arztportale

  • Zur Austragung aus Arztportalen sind hier die erforderlichen Adressen zusammengestellt


Imedo

imedo GmbH
Greifswalder Straße 156
10409 Berlin
service@imedo.de


Sanego

continuo invest UG (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer Wolfgang Kinkel
Frankfurter Straße 151c
63303 Dreieich


esando

Geschäftsadresse
Comventure GmbH
Industriestraße 111
67063 Ludwigshafen
Geschäftsführer Frank Müller, T.Kindlieb, U.Spindler


Topmedic

Arzt-data-GmbH
Bahrenfelder Strasse 244
22765 Hamburg
Geschäftsführer Bodo Kröger


Meinungsäußerung vs. Schmähkritik

  • Sehr geehrter Doktor ...,
XYZ ist eine Bewertungsplattform, die Ihren Nutzern den offenen Erfahrungsaustausch zu diversen Unternehmen, Ärzten, Restaurants etc. ermöglichen soll. Wir sind daher der Meinung, dass auch kritische Stimmen zulässig sein müssen, solange sie sachlich sind und den rechtlichen Rahmen nicht sprengen. Wir haben den Beitrag vom ... diesbezüglich geprüft und bitten um Ihr Verständnis, dass wir diesen nicht entfernen werden. Der Beitrag ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, da die persönliche Sichtweise des/der Patienten/Patientin wiedergegeben wird. Es werden keine generellen Aussagen über Ihre Kompetenzen aufgestellt.
Sehr gute Erfahrungen haben wir auf unserer Plattform damit gemacht, wenn die Praxis, um die es geht, sich selbst zu Wort meldet und auf die negative Kritik reagiert, indem ein Kommentar verfasst wird. Auf diese Weise können Sie Ihre eigene Sichtweise der Situation darlegen und den anderen Nutzern zeigen, dass Ihnen die Meinung Ihrer Kunden wichtig ist. Diese wiederum können sich so selbst ein objektives Bild von Ihrer Praxis machen. Vielleicht wäre dies auch für Sie eine Option?


Krankenkassenbewertung

Es geht um die persönliche Sicht der Dinge. Entsprechendes gilt auch für alle anderen Inhalte von Bewertungen: Es handelt sich um die subjektive Beurteilung des Berichtenden.


Ärztekammerreaktionen

  • Auf die Juristen der Rechtsabteilung der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) könnte viel neue Arbeit zukommen. Der zweite Kammervize im Freistaat, Dr. Klaus Ottmann, hat beim Bayerischen Ärztetag in München am 15.10.2011 versprochen, dass Kollegen, die in Ärzteportalen verunglimpft werden, auf die Unterstützung der BLÄK-Rechtsabteilung zählen können.


Rechtliche Auseinandersetzungen

  • Ärzte dürfen im Internet bewertet werden, ein Recht auf Löschung aus Arztbewertungsportalen besteht nicht. Mit diesem Urteil wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage einer Ärztin gegen das Arztempfehlungsportal jameda ab.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das OLG Frankfurt/Main die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
  • Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12).

Zitate

  • Die Techniker Krankenkasse (TK) steigt beim Arztnavigator von AOK, Barmer GEK und Weisser Liste ein. TK-Versicherte sollen ab 1. Januar 2012 die Möglichkeit haben, ihre Ärzte über das Internetportal zu bewerten. Damit könnten ab nächstem Jahr fast die Hälfte aller gesetzlich Versicherten das Portal nutzen, teilten Kassen und Weisse Liste in einer gemeinsamen Presseerklärung mit. (Sept. 2011)
  • Das Recht auf anonyme Äußerungen im Internet ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) abgedeckt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss (Az.: I-3 U 196/10) festgestellt. Die Beschränkung des Rechtes auf Äußerungen, die einem Individuum zuzuordnen sind, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
"Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern."
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