Arbeitsunfall
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Der Arbeitsunfall ist neben der Berufskrankheit der zweite Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist abzugrenzen von den rein privaten Freizeit-, Sport- und Verkehrsunfällen ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit. Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalles ist weltweit in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt. Insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, der Leistungsumfang sowie das medizinische System sind länderspezifisch unterschiedlich.
Weltweit ereignen sich jährlich 268 Millionen Arbeitsunfälle, wobei hier nur Fälle berücksichtigt sind, die nicht tödlich enden und mindestens 3 Tage Arbeitsausfall verursachen. Zusätzlich sind jedes Jahr 160 Millionen Menschen erstmals von einer Berufskrankheit betroffen. 2,2 Millionen Menschen sterben jedes Jahr an berufsbedingten Erkrankungen, wobei 19% der Todesfälle einen Arbeitsunfall zur Ursache haben.
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Deutschland
Versicherungsfall
Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Unfall eines Versicherten, der rechtlich wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit verursacht und nicht absichtlich herbeigeführt ist. Die rechtliche Prüfung gem. Vorlage:Zitat de § SGB VII ist wie folgt aufzubauen:
- Zunächst muss eine versicherte Tätigkeit vorliegen. Das ist nicht nur die berufliche Tätigkeit selbst, sondern kann auch ein sogenannter Wegeunfall sein (s. u.). Näheres ist den §Vorlage:Zitat de § ff. SGB VII zu entnehmen (Versicherung kraft Gesetzes, kraft Satzung oder freiwillige Versicherung).
- Weiterhin muss eine konkrete Verrichtung im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorliegen.
- Zwischen der konkreten Verrichtung und der versicherten Tätigkeit muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Dabei sind eigenwirtschaftliche und betriebliche Gefahr voneinander abzugrenzen. Die Verrichtung muss bei wertender Betrachtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein, wobei es auf die Vorstellung des Versicherten, sein Tätigwerden diene der versicherten Tätigkeit, ankommen soll. Der innere Zusammenhang entfällt bei der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr, wenn der Versicherte sich in einem solchen Maße vernunftwidrig verhält, dass betriebsbedingte Umstände ganz zurücktreten und keine wesentliche Ursache mehr für den Unfall darstellen.
- Es muss zu einem Unfall gekommen sein: Ein zeitlich begrenztes (innerhalb einer Arbeitsschicht), von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem gesundheitlichen Schaden oder zum Tod führt. In der Regel werden Ereignisse, die länger als eine Arbeitsschicht einwirken, nicht mehr als "Unfall" angesehen.
- Die konkrete Verrichtung muss für den Unfall ursächlich gewesen sein (haftungsbegründende Kausalität) im Sinne der Lehre von der wesentlichen Bedingung, die im Sozialrecht vorherrschend ist: Eine Bedingung ist wesentlich in diesem Sinne, wenn sich nach der Anschauung des täglichen Lebens wegen ihrer besondere Beziehung zum Erfolg eine wesentliche Bedeutung für dessen Erfolg eine wesentliche Bedeutung für dessen Eintritt zukommt.
- Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen (regelwidriger Körper- oder Geisteszustand). Dem Körperschaden gleichgestellt ist die Beschädigung eines Hilfsmittels (Brille, Prothese).
- Der Unfall muss eine Ursache für den Schaden sein (haftungsausfüllende Kausalität).
- Der Umfang des Anspruchs (der Leistungen) ist zu bestimmen.
Zu den durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützten Tätigkeiten, bei deren Ausübung ein Unfall zu einem Arbeitsunfall wird, gehören:
- alle betrieblichen Tätigkeiten, d. h. alle Tätigkeiten, die dem Unternehmen dienlich sind und die dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Dazu gehören auch Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten, Tätigkeiten im Nebenbereich des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Aufsuchen des Personal- oder Lohnbüros, aber nicht das Besorgen einer Lohnsteuerkarte oder eines Krankenscheins), Botengänge, die Körperreinigung, geschäftlich bedingte Besuche in Gaststätten und Hotels, Gesundheitsuntersuchungen und Behandlungen auf Grund von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften;
- Gemeinschaftsveranstaltungen des Unternehmens, wie Betriebsfeste und Betriebsausflüge. Die Veranstaltung muss vom Unternehmer initiiert oder zumindest gebilligt sein und im Wesentlichen von Mitarbeitern des Unternehmens besucht werden;
- Betriebsversammlungen und die Tätigkeiten des Betriebsrates; Gewerkschaftsversammlungen und -veranstaltungen nur dann nicht, wenn nur Fragen allgemeiner Natur behandelt werden;
- die Teilnahme an Versammlungen von Berufsverbänden und an Tagungen sowie der Besuch von Messen und Ausstellungen, allerdings nur dann, wenn sie im Rahmen der regelmäßigen Tätigkeit des Versicherten oder im Auftrag des Unternehmers erfolgen;
- die Teilnahme am Betriebssport, solange er dem Ausgleich und nicht dem Wettkampf dient, regelmäßig betrieben wird und sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Mitarbeiter des Unternehmens beschränkt;
- private Handlungen wie das Aufsuchen der Toilette, der Kauf von Lebensmitteln zum alsbaldigen Verzehr während der Mittagspause (BSG 11.05.1995 - 2 RV 30/94) oder das Trinken an Hitzearbeitsplätzen.
Wegeunfälle
Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit z. B. die Tätigkeit des Nähens der Schneiderin, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird grundsätzlich als versicherte Tätigkeit anerkannt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird umgangssprachlich auch als Wegeunfall bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt insbesondere dann vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde. Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges beendet in der Regel das Versicherungsverhältnis. Allerdings kann bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder aufleben. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz, wie etwa ein Umweg, der dazu genutzt wird, wegen der versicherten Tätigkeit im Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu überbringen. Demgegenüber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sogenannten Abweg. In Pausen besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Ebensowenig bei privaten Tätigkeiten, die nur dem eigenen Interesse des Versicherten dienen und nicht (auch) den Interessen des Unternehmens über das der Beschäftigte unfallversichert ist (etwa die Nahrungsaufnahme, der Aufenthalt auf der Toilette, etc.).
Seit Jahren streben Arbeitgeberverbände aus Gründen der erheblichen Minderung ihrer Beitragsanteile zur Unfallversicherung an, generell Wegeunfälle nicht mehr als solche gelten zu lassen.
Träger und Verfahren
Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder, die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Mit einer Unfallanzeige sind Unfälle, die zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod führen, an die Versicherungsträger binnen drei Tagen zu melden. In den meisten Fällen erfahren die Unfallversicherungsträger von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes. Allgemeinmediziner und Orthopäden melden den Unfall ebenfalls, haben den Patienten jedoch bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfähigkeit an einen sogenannten Durchgangsarzt zu überweisen.
Viele Arbeitgeber versuchen, ihre Mitarbeiter zu einer Tätigkeit an einem leichteren Heilarbeitsplatz zu bewegen, da mit der Zahl der meldepflichtigen Unfälle auch der jährliche Beitrag an die Berufsgenossenschaft steigt, der über den Gefahrtarif nach dem typisierten Unfallrisiko in der Branche bemessen ist.
Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amts wegen zu erbringen, d. h. es besteht kein Antragsprinzip.
Weblinks
Quellen
Der Text auf dieser Seite basiert zum Teil auf dem Artikel Arbeitsunfall aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Die Inhalte stehen unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Eine Liste der Autoren ist beim &action=history Originalartikel abrufbar.
