Arzneimittel-Richtlinie

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Arzneimittelrichtlinien (AMR) werden vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt. Sie konkretisieren das Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuches (§ 12 SGB V) für die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die AMR sind von den Vertragsärzten, den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen zu beachten. Sie enthalten neben allgemeinen Grundlagen leistungsrechtliche Ausschlüsse oder Einschränkungen, Therapiehinweise für bestimmte Behandlungen sowie Gruppen von Arzneimitteln, für die Festbeträge festgesetzt werden können.


Zitate

  • Vorgabe: Liegt eine KV mit ihrer Leitsubstanzquote unter bzw. mit den DDD-Kosten über dem jeweiligen Zielwert, müssen sich die Ärzte dieser KV um mindestens ein Drittel dieser Differenz verbessern.
  • Verordnung von Leitsubstanzen schützt vor Richtgrößenprüfung
Seit 2001 vereinbaren KVWL und Verbände der Krankenkassen Leitsubstanzen, die Vorschläge zu einer rationalen Verordnung in bestimmten Wirkstoffgruppen beinhalten. Die Erfahrung zeigt, dass Ärzte, die sich überwiegend an den Leitsubstanzempfehlungen orientieren, keine Probleme mit der Richtgrößenprüfung haben.
Diese Systematik ist nun noch weiter ausgebaut worden. Für diejenigen Fachgruppen, die deutliche Verordnungsvolumina in Indikationen mit Leitsubstanzen bzw. Handlungsempfehlungen haben, sind relevante Quoten pro Fachgruppe definiert worden. Wenn ein überwiegender Teil dieser relevanten Leitsubstanzquoten erreicht wird, wird dies in der Richtgrößenprüfung als Hinweis für eine wirtschaftliche Verordnung angesehen. In der Regel wird die Prüfung dann nicht weiter fortgesetzt und der Arzt muss keine Stellung nehmen. Somit kann der Arzt zukünftig durch rationale Verordnung und Orientierung an den Leitsubstanzen/Handlungsempfehlung eine deutlich erhöhte Sicherheit vor einer Richtgrößenprüfung erhalten.
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