Arztregister
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Arztregister/Bundesarztregister werden für jeden Zulassungsbezirk durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV-en) und auf Bundesebene als Bundesarztregister durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung geführt. Die Eintragung in das Arztregister setzt u.a. die Approbation als Arzt sowie den Nachweis einer abgeschlossenen Weiterbildung voraus. Zahnärzte müssen eine zweijährige Vorbereitungszeit ableisten. Ärzte aus anderen EU-Ländern können bei entsprechendem Nachweis ebenfalls registriert werden. Die Eintragung ist Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt. Analoge Regelungen gelten für die Zahnärzte. Bei berechtigtem Interesse haben KVen, Krankenkassen und die Ärzte ein Einsichtsrecht.
§ 95, 95 a SGB V :
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
1. nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2. nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind; Absatz 2a gilt für die Ärzte in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum entsprechend. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.
Zitate
- Wer sich in Deutschland heute niederlassen und Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen behandeln möchte, benötigt hierfür, wenn er Bürger der EU, aber kein deutscher Staatsangehöriger ist, die europarechtliche Anerkennung als „Praktischer Arzt“ (§ 95 a Abs. 5 SGB V). Deutsche Staatsangehörige müssen seit dem 1. Januar 1996 für die Eintragung in das Arztregister und die Zulassung den Abschluss einer mindestens dreijährigen erfolgreichen allgemeinmedizinischen Weiterbildung mit der Befugnis zum Führen der Fachgebietsbezeichnung „Allgemeinmedizin“ nachweisen (§ 95 a Abs. 1 bis 3 SGB V i.V.m. Art. 33, § 2 GSG 1993). Der Bundesgesetzgeber begründete diese so genannte direkte Inländerdiskriminierung damit, dass die allgemeinmedizinische Qualifikation durch eine dreijährige Weiterbildung verbessert werden solle. Es sei unstreitig, dass die spezifischen Kenntnisse der Allgemeinmedizin keinesfalls in einem Zeitraum unterhalb von drei Jahren erlernt werden könnten (Amtliche Begründung zu § 95 a SGB V).
