Berufsordnung für die deutschen Ärzte

Aus ArztWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Berufsausübung

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf. Der ärztliche Beruf verlangt, daß der Arzt seine Aufgabe nach seinem Gewissen und nach den Geboten der ärztlichen Sitte erfüllt.
(2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Der Arzt übt seinen Beruf nach den Geboten der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.
(3) Der Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

Hier die gesamte "Berufsordnung für die deutschen Ärzte"


Auswahl aus Berufsordnung:

  • § 18 Ärztliches Honorar
(1) Die Honorarforderung des Arztes muß angemessen sein. Für die Berechnung ist die Gebührenordnung die Grundlage. Der Arzt hat dabei die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Schwierigkeit der Leistung, den Zeitaufwand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Hierbei darf er die üblichen Sätze nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluß einer Honorarvereinbarung hat der Arzt auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und unbemittelten Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Der Arzt soll seine Honorarforderungen im allgemeinen mindestens vierteljährlich stellen und aufgrund seiner Aufzeichnungen aufgliedern, so daß eine Nachprüfung möglich ist.
(4) Der Arzt darf ein Gutachten über die Angemessenheit der Honorarforderungen eines anderen Arztes nur im amtlichen Auftrag oder mit Genehmigung der Ärztekammer abgeben. Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.


  • § 19 Kollegiales Verhalten
(1) Ärzte haben sich untereinander kollegial und rücksichtsvoll zu verhalten. Die Verpflichtung des Arztes nach § 16 Satz 1, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen über seine Person sind berufsunwürdig.
Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungsweise zu verdrängen.
Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn ein "Arzt im Praktikum", ein Assistent oder Vertreter zur Ableistung der Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit oder ein Weiterbildungsassistent sich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ohne Zustimmung des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederläßt, in welcher er die bezeichneten Tätigkeiten mindestens drei Monate ausgeübt hat.
Der Arzt darf nicht die Notlage stellensuchender Kolleginnen und Kollegen (insbesondere in Weiterbildung) dadurch ausnutzen, daß unter seiner Mitwirkung unter Umgehung oder Bruch geltender Tarifverträge und anderer Rechtsnormen Arbeitsplätze angeboten werden (zum Beispiel Mißbrauch von Gastarztverträgen). Dasselbe gilt für das Anbieten oder Fördern von Arbeitsverhältnissen, durch die mehrere Ärzte in einen Verdrängungswettbewerb hineingezogen werden.3)
(2) Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren.
(3) In Gegenwart von Patienten oder Nichtärzten sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch für Ärzte als Vorgesetzte und Untergebene und für den Dienst in den Krankenanstalten.
(4) Nachuntersuchungen arbeitsunfähiger Patienten eines Arztes dürfen von einem anderen Arzt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nur im Benehmen mit dem behandelnden Arzt durchgeführt werden. Die Bestimmungen über den Vertrauensärztlichen Dienst in der Sozialversicherung oder amtsärztliche Aufgaben werden hiervon nicht berührt.


Leistungserbringer Arzt

  • Diskriminierung des Arztberufs
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg schließt sich der Beschlussfassung der 5. Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 30.05.2011 in Kiel an und erklärt, dass ab sofort der Terminus "Leistungserbringer" von der Ärzteschaft in Baden-Württemberg als diskriminierend angesehen wird und somit umgehend in allen Gesetzen, ministeriellen Weisungen sowie in eigenen Schriftsätzen, die die ärztliche Tätigkeit insbesondere der Ärzte in Baden-Württemberg definieren oder regeln, durch die korrekte Berufsbezeichnung "Arzt/Ärztin" zu ersetzen ist. Die Ärzteschaft Baden-Württemberg erhebt den Anspruch, dass dort, wo gerade auch in der Öffentlichkeit ärztliche Arbeit angesprochen wird, von Ärzten/Ärztinnen die Rede sein muss, erst recht zur Unterscheidung von nichtärztlichen Berufen wie Apothekern, Physiotherapeuten, Hebammen u.s.w. !
Begründung:
Der Terminus "Leistungserbringer" an Stelle der korrekten Berufsbezeichnung "Arzt/Ärztin" nivelliert in seiner gewollten Ungenauigkeit die Verantwortung und professionelle Qualität des Arztberufs und wird von der Ärzteschaft als diskriminierend empfunden. Mit Hilfe dieser verbalen Schablone sollen Ärzte und nicht-ärztliche Hilfsberufsangehörige erkennbar zu einer homogen-verfügbaren Masse gemacht werden.
Der 113. Deutsche Ärztetag hatte 2010 in Dresden in seinem Beschluss TOP V-58 festgehalten, dass die Ärzteschaft die Vokabel "Leistungserbringer" nicht mehr verwenden werde. Der Begriff sei mit der Würde der ärztlichen Heilkunst von Ärzten und Ärztinnen in Klinik und Praxis nicht vereinbar. Die Vokabel werde von interessierter Seite benutzt, um die Deprofessionalisierung des Arztberufes voranzutreiben. Dieser Auffassung schließt sich die Vertreterversammlung der Landesärztekammer ausdrücklich an.
Ein Entschluss der 2. Vertreterversammlung der Landesärztekammer am 23. Juli 2011 in Stuttgart


Veränderungen an der Berufsordnung

  • Der Deutsche Ärztetag hat in Kiel im Jahr 2011 eine umfassende Novellierung der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte beschlossen. Die (Muster-)Berufsordnung ist eine Empfehlung an die Landesärztekammern, die dazu beiträgt, die Berufsordnungen in den einzelnen Ländern möglichst einheitlich zu gestalten.
Die wichtigsten Neuerungen bilden die Rechtsentwicklungen durch die Rechtsprechung und die Veränderung relevanter Rahmenbedingungen ab.
in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel

Berufsrecht: Wenn Ärzte ihre Pflicht verletzen

  • Das Berufsgericht klärt, ob Dr. E. seine „Berufspflichten“ verletzt hat. Richter Mertens formuliert es so: Zu prüfen sei, ob Dr. E. gegen die Pflicht verstoßen habe, „seinen Beruf gewissenhaft auszuüben“ und „dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen“ – wie es die Berufsordnung vorsieht. Das Gericht befasst sich also lediglich mit dem Sachverhalt, der im Strafverfahren noch nicht erfasst wurde, dem „berufsrechtlichen Überhang“.


Juristische Auseinandersetzungen

  • Das von der Bundesärztekammer in ihrer Muster-Berufsordnung festgelegte strikte Verbot für Ärzte, "Hilfe zur Selbsttötung zu leisten", ist in einem von der Anwaltskanzlei Wollmann & Partner in Berlin geführten Musterprozess durch das Verwaltungsgericht Berlin (VG 9 K 63/09) gekippt worden. (März 2012)
Nach dieser Entscheidung ist ein derartiges generelles und ausnahmsloses Verbot mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Persönliche Werkzeuge