Bundesmantelvertrag
Aus ArztWiki
Der Bundesmantelvertrag ist Bestandteil der Gesamtverträge, welche die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) mit den Landesverbänden der Krankenkassen über die vertragsärztliche Versorgung schließen (§ 83 SGB V). In diesem Rahmen vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen beispielsweise den Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM zur Bewertung der vertragsärztlichen Leistungen sowie Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind. Sie betreffen u.a. den Umfang der vertragsärztlichen Versorgung, die Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, die Ermächtigung zur Durchführung von Behandlungsmaßnahmen sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Vertragsarzt röntgen- und nuklearmedizinische Leistungen erbringen darf.
- Der Geltungsbereich der Bundesmantelverträge erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V. Sie regeln unterhalb des SGB V die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte, was z. B. die Regularien bei Arzneiverordungen, Überweisung zu anderen Ärzten, Krankenhauseinweisungen usw. betrifft.
Zitate
- In Teilgemeinschaftspraxen können sich Ärzte darauf beschränken, einzelne spezielle Leistungen anzubieten. Nach dem Bundesmantelvertrag sind sie nur zulässig, "wenn das zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte erforderlich ist, um Patienten zu versorgen, die einer gemeinschaftlichen Versorgung" durch Ärzte "bedürfen", die zur TGP gehören (§ 15 a Absatz 5 BMV). Gefordert wird also ein echtes Zusammenwirken der beteiligten Ärzte. Und das offenbar auch vor Ort in Form von gemeinsamen Sprechstunden. So interpretiert zumindest Rohpeter den § 15a BMV. "Nach dem Wortlaut müssten die Ärzte tatsächlich gemeinsame Sprechstunden in der Teilgemeinschaftspraxis anbieten", sagt auch Vertragsarztrechts-Experte Dr. Ronny Hildebrandt. "Ob das aber sinnvoll und mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vereinbar ist, ist fraglich", so Hildebrandt. Für ihn steht fest: "Die Teilgemeinschaftspraxis ist eine Totgeburt." Er wie auch Rohpeter haben jetzt noch mehr Schwierigkeiten, Ärzten den Sinn einer Teilgemeinschaftspraxis zu erklären.
Links
- Auf Grund des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439 ff.) ist der Bundesmantelvertrag geändert und ergänzt worden. Die Änderungen und Ergänzungen sind im Fettdruck dargestellt und stehen unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen. Das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Änderungen und Ergänzungen treten - soweit in einzelnen Vorschriften kein anderweitiges Inkrafttretensdatum geregelt ist - zum 1. Juli 2007 in Kraft. Die Änderungsvereinbarung ist Gegenstand der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt Nr. 23/2007 vom 8. Juni 2007.
- Neuer Bundesmantelvertrag - nächste Woche fällt der Startschuss Für eine große Überraschung sorgten dagegen die KBV und Kassen, die den Vertrag ausgehandelt haben, beim Thema "Präsenzpflicht". Es war erwartet worden, dass für die Arbeit an anderen Orten als der Hauptpraxis Höchstzeiten vorgegeben würden. Stattdessen wurde festgelegt, dass Ärzte mit Vollzulassung mindestens 20 Sprechstunden pro Woche in der Praxis anbieten müssen. Wie lange sie zusätzlich an anderen Orten arbeiten, das liegt weitgehend in ihrer Hand.
- Viele Optionen des neuen Arztrechts konnten Ärzte noch nicht voll nutzen, weil "Spielregeln" fehlten. Nun ändern KBV und Kassen mit Wirkung zum ersten Juli den Bundesmantelvertrag Ärzte (BMÄ). Dort finden Sie zum Beispiel Regeln zu Mindestsprechstundenzeiten und Abrechnungsgrenzen "pro Arztfall".
- Bundesmantelverträge - Teil A: Ärzte (BMV-Ä) - Teil B: Ärzte/Ersatzkassen (EKV)
