Erstattungsfähigkeit
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Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) haben Anspruch auf einen Katalog an Leistungen, dessen Umfang im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) festgelegt ist. Entspricht eine Leistung, z.B. eine Arzneimittelverordnung, den Vorgaben des SGB V, so ist sie "erstattungsfähig", d.h. die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.
Der Begriff "erstattungsfähig" ist insofern irreführend, als bei den Gesetzlichen Krankenkasse überwiegend das Sachleistungsprinzip gilt, dem Patienten also keine Kosten erstattet werden. Vielmehr wird ihm im Falle einer Arzneimittelverordnung beispielsweise das Medikament in der Apotheke ohne Bezahlung (außer Zuzahlung) zur Verfügung gestellt. Der Apotheke werden die Kosten dann nachträglich von der Krankenkasse erstattet.
