Erweiterte Honorarverteilung EHV

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Erweiterte Honorarverteilung EHV ist eine spezielle Lösung für die Altersversorgung der in der KV-Hessen tätigen Kassenärzte, die in der Nachkriegszeit von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) geschaffen wurde - in die die Kassenärzte einen Teil ihrer Beiträge einzahlen (die andere Hälfte entrichten sie an das Versorgungswerk). Die KV ist bundesweit die einzige Körperschaft mit einem eigenen Altersversorgungswerk für ihre Vertragsärzte, ein auf Umlagebasis finanziertes Versorgungswerk. Anders als bei kapitalbasierten Systemen werden die Umlagen von den Vertragsärzten selbst aufgebracht.

  • Aus einem Urteil: ... Die EHV sei in Hessen gegründet worden, um Ärzten (insbesondere den Kriegsheimkehrern), die über keinerlei Alterssicherung verfügt hätten, sofort eine Alterssicherung - deshalb der Weg über die Umlagefinanzierung - gewähren zu können. Das Versorgungswerk der Landesärztekammer sei erst später gegründet worden. Insoweit beruhe die Gründung der EHV in Hessen auf Fürsorgeerwägungen und gerade nicht auf der Absicht, eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Versorgung bereitzustellen. Das Bedürfnis nach einer sofortigen Alterssicherung bestehe im Falle des im Jahre 1946 geborenen Klägers nicht. Zudem existiere in Hessen das Psychotherapeutenversorgungswerk. ...


So sieht das ein Kollege

  • Hier in Hessen wird sich jeder Kassenarzt, der schon mal 10 Jahre niedergelassen ist, extra gut überlegen, ob er die Existenz "seiner" KVH gefährden will. Warum?
Weil hier nach dem Krieg an die KV ein Renten-Umlagesystem angegliedert wurde, die sog. EHV (erweiterte Honorar-Verteilung). Das funktioniert so, daß ca. 5 % des Brutto-KV-Honorars über ein Umlagesystem den Kollegen ihre Ärztekammer-Renten aufbessert. Wenn nun die KV unterginge, wäre dieser Topf von heute auf Morgen leer und die jüngeren hätten das ganze Geld, das sie da immer einbezahlt haben, verloren, weil die Älteren es ja schon "verfrühstückt" haben.

Zitate

  • „Die EHV ... gegenwärtig massiv mit den gleichen strukturellen Problemen zu kämpfen wie BfA und LVA: bei sinkendem Honorarvolumen und sinkender Anzahl von Kassenärzten steigt entweder die finanzielle Belastung für die noch aktiv in das System einzahlenden Kassenärzte – oder die Renten für die Rentenbezieher aus der EHV müssen drastisch abgesenkt werden. Welchen Weg die EHV in Zukunft gehen wird, ist gerade Gegenstand kontroverser Diskussionen innerhalb der KVH.“
  • In der Zwischenzeit bemühen sich auch immer mehr Fachärzte und ihre Verbände um separate Verträge mit den Krankenkassen, von denen sie sich bessere Bedingungen erhoffen. Diese Verträge werden jedoch außerhalb der KV-en abgeschlossen, was für die hessischen Kassenärzte und insbesondere für die EHV-Teilnehmer ausgesprochen schmerzhaft ist, denn es schmälert die Einkünfte der KV Hessen und damit die EHV-Renten. Renten, für die viele schon erhebliche Summen während ihrer Kassenarzttätigkeit eingezahlt haben. Hoffen wir, daß der neue Vorstand der KV Hessen einen Weg finden wird, damit die EHV-Empfänger, für die diese Rente oft die einzige Alterssicherung ist, letztendlich nicht dumm dastehen. (Hessisches Ärzteblatt 2/2005)
  • Bemessungsgrundlage für die EHV war in der Vergangenheit das Gesamthonorar der ambulanten Vergütung. Durch die Einführung von einzelvertragliche Regelungen zwischen Ärzten und Krankenkassen unter Nichtbeteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung wurde zum einen die Bemessungsgrundlage erheblich verschmälert, zum anderen orientiert sich die Lastenverteilung für die aktiven Kassenärzte nicht mehr an ihrer Leistungsfähigkeit, sondern an ihrer Vertragsstruktur. Damit kommt es zu einer nicht hinnehmbaren Steigerung des Umlagesatzes und zugleich zu einer zunehmend ungerechten Lastenverteilung. Durch die Steigerung des Umlagesatzes wird dazu auch der Standort Hessen geschwächt, da Kassenärzte in Hessen im Vergleich zu anderen Bundesländern einer erhöhten Belastung ausgesetzt sind.
Die FDP plädiert für eine Änderung des Gesetzes über die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, so wie sie es in ihrem Wahlprogramm auch verabschiedet hat. Dadurch wird es diesen ermöglicht, im Rahmen eigener Satzungsfestlegung auch zukünftig den Anteil des ambulanten Honorars, der nicht mehr wie bisher über die Kassenärztliche Vereinigung zugewiesen, sondern unmittelbar zwischen Krankenkassen und Kassenärzten vereinbart wird, für die Umlage zu berücksichtigen. Insgesamt ist es aus Sicht der FDP nicht nachvollziehbar, dass das hessische Sozialministerium bisher nicht bereit war, an einer konstruktiven Lösung mitzuwirken. (Aus Wahlprüfsteine: Politiker antworten auf Fragen zur Landtagswahl am 27.01.2008)
  • Diese "Erweiterte Honorarverteilung" (EHV) gibt es - bundesweit einmalig - seit 1953. Dabei wird ein bestimmter Anteil der von den Kassen an die KV gezahlten Gesamtvergütung für pensionierte Ärzte zur Verfügung gestellt. Das Bundessozialgericht muss nun prüfen, ob eine Neuregelung, die wegen des demografischen Wandels Reduzierungen von Leistungen zur Folge hatte, rechtmäßig ist. Dabei wollen sich die Richter auch mit den Grundfragen der EHV befassen.


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