Festbetrag
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Als Festbetrag wird im deutschen Gesundheitswesen die Höchstgrenze bezeichnet, bis zu der die Gesetzlichen Krankenkassen bestimmte Medikamente und Hilfsmittel bezahlen.
Festbeträge wurden erstmals mit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) im Jahr 1989 für Arzneimittel und Hilfsmittel eingeführt. Die gesetzliche Grundlage für die Festbeträge findet sich in §§ 35, 35a, 35b und 36 SGB V. Die Differenz zwischen dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen (nach §35 und §36 SGB V) oder vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (nach §35a SGB V) festgelegten Festbetrag und dem möglicherweise höheren Verkaufspreis des Arzneimittels oder des Hilfsmittels muss der Patient selbst tragen.
Die Arzneimittel-Festbeträge nach § 35 SGB V sind ein Instrument der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), um die Arzneimittelausgaben zu stabilisieren. Beschlossen werden sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in dem Ärzte und Krankenkassen zu gleichen Teilen vertreten sind, und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Der G-BA legt dabei zunächst die Festbetragsgruppen fest, in denen Präparate mit denselben Wirkstoffen, mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen oder mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst werden.
Festbeträge spielen vor allem auf dem Arzneimittelsektor eine Rolle. Sie waren bei einer der Reformen unter Minister Norbert Blüm mit Zuständigkeit für das Gesundheitswesen (1989) das Kernstück, dem Wunderwirkungen bezüglich langdauernder Kostensenkung angedichtet wurden und drängten den Arzneimittelmarkt in Richtung "Generikaverordnungen".
