Arztwahl, freie
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Jeder Patient hat das Recht, den (Zahn)Arzt seines Vertrauens frei zu wählen. Dieses Recht kann jedoch eingeschränkt sein: In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Versicherten unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten/Zahnärzten, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie Eigeneinrichtungen der Krankenkassen frei wählen. Andere Ärzte dürfen sie in Notfällen in Anspruch nehmen.
In der hausarztzentrierten Versorgung (§ 73 b SGB V), eingeführt durch das GKV-Modernisierungsgesetz, können Versicherte für mindestens ein Jahr einen Hausarzt wählen. Dafür kann ihnen die Krankenkasse einen Bonus einräumen, z.B. eine niedrigere Praxisgebühr.
In der privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich die Wahl unter allen niedergelassenen Ärzten/Zahnärzten sowie Heilpraktikern frei. In der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt der von den Berufsgenossenschaften zugelassene Durchgangsarzt den weiteren Behandlungsablauf und die zuständigen Ärzte oder Krankenhäuser.
Links
- Standesberuf Arzt: Medizin als "profession"
- Ganze 4,3 Minuten nimmt sich der deutsche Hausarzt im Schnitt seiner Patienten an – in anderen Ländern wie der Schweiz dagegen sind es 8,7 Minuten. Die Folgen dieser knappen Aufmerksamkeit hat der Psychologe Peter Salmon bei britischen Ärzten (die mit 4,7 Minuten ähnlich zackig wie die deutschen praktizieren) nachgewiesen. Als Salmon das Gespräch zwischen 420 Patienten mit unerklärlichen Symptomen und ihren Ärzten belauschte, zeigte sich: Obgleich die Patienten schwierige Lebensumstände andeuteten, gingen die Ärzte darauf nicht ein. Lieber ordneten sie weitere Untersuchungen an und überwiesen den Problemfall zu irgendeinem Spezialisten.
