GKV-Modernisierungsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)

  • I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8 Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 11 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 14 Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 15 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 16 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 17 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

Artikel 19 Änderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 20 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen

Artikel 21 Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Artikel 23 Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 24 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 25 Aufhebung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler

Artikel 27 Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Artikel 28 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

Artikel 29 Änderung der Regelsatzverordnung

Artikel 30 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 31 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

Artikel 32 Änderung des Mutterschutzgesetzes

Artikel 33 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien

Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 35 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Artikel 36 Neufassung des Gesetzes über das Apothekenwesen und der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 37 Inkrafttreten


Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.“

2. Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„In den Jahren 2004 bis 2007 dürfen die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je Versicherten im Vergleich zum Vorjahr die sich bei Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten. Gliedern Krankenkassen Aufgaben aus, deren Kosten bei Durchführung durch die Krankenkassen den Verwaltungsausgaben zuzurechnen wären, sind auch diese Kosten Verwaltungsausgaben nach Satz 4.

Liegen in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 die Verwaltungsausgaben je Versicherten einer Krankenkasse um mehr als jeweils 10 vom Hundert über den entsprechenden durchschnittlichen Verwaltungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen, so ist eine Erhöhung der Verwaltungsausgaben je Versicherten im Folgejahr ausgeschlossen.

Verliert eine Krankenkasse in dem Zeitraum nach Satz 4 während eines Kalenderjahres jeweils mehr als 1 vom Hundert ihres jahresdurchschnittlichen Versichertenbestandes im Vergleich zum Vorjahr, so kann sie die durch diesen Versichertenverlust erforderliche, 1 vom Hundert übersteigende Anpassung ihrer Verwaltungsausgaben nach Satz 4 im Folgejahr vornehmen.


Anmerkung: Die Änderungen betreffen also diverse "Sozialgesetzbücher" bzw. teilweise noch ältere Sozialgesetze. Im Folgenden nur noch wichtige Ausschnitte.


Zielsetzung

aus: Deutscher Bundestag Drucksache 15/1525 - 15. Wahlperiode 08.09.2003 - Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • A. Problem und Ziel
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist mit ihren Grundprinzipien Solidaritätsprinzip, Subsidiarität und Selbstverwaltung ein Modell, das eine umfassende medizinische Versorgung gewährleistet. Alle Versicherten haben den gleichen Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung – unabhängig von Alter, Geschlecht und Einkommen. Damit dies auch in Zukunft gewährleistet bleibt, muss das Sozialsystem grundlegend reformiert werden.
Gerade im Bereich der großen Volkskrankheiten, die die höchsten Kosten verursachen,sind mangelnde Effektivität und Qualität zu verzeichnen. Deshalb müssen die vorhandenen Mittel effizienter eingesetzt und die Qualität der medizinischen Versorgung deutlich gesteigert werden.
Zudem führen der medizinische Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen zu einem Ausgabenanstieg, hinter dem die Entwicklung der Einnahmen zurückbleibt. Diese Finanzierungslücke kann nicht durch weitere Beitragssatzsteigerungen finanziert werden, denn dies erhöht die Arbeitskosten und trägt zu einer steigenden Arbeitslosigkeit bei. Eine Lösung des Problems durch Rationierung von Leistungen zu Lasten von Patientinnen und Patienten wird parteiübergreifend strikt abgelehnt. Ziel ist es vielmehr, ein hohes Versorgungsniveau bei angemessenen Beitragssätzen auch in Zukunft zu gewährleisten. Dies wird mit einem Bündel von Maßnahmen gewährleistet.
B. Lösung
Die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst strukturelle Reformen sowie eine Neuordnung der Finanzierung. Die strukturellen Maßnahmen verbessern die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Die Transparenz wird erhöht, Eigenverantwortung und Beteiligungsrechte der Patientinnen und Patienten werden gestärkt, die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten und freien Berufe verbessert, leistungsfähige Strukturen geschaffen, die solidarische Wettbewerbsordnung wird weiterentwickelt und Bürokratie abgebaut. Die Neuordnung der Finanzierung ermöglicht deutliche Beitragssatzsenkungen und umfasst ausgewogene Sparbeiträge aller Beteiligten und unter Aspekten der sozialen Gerechtigkeit neu gestaltete Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen für Versicherte.
C. Alternativen
Keine (kein weiterer Text dazu!)
D. Finanzielle Auswirkungen
Mit den Maßnahmen dieses Gesetzes werden Qualität, Wirtschaftlichkeit und Transparenz der gesundheitlichen Versorgung entscheidend verbessert, die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung gestärkt sowie das Beitragssatzniveau und damit auch die Lohnnebenkosten deutlich gesenkt.
Insgesamt ergibt sich aus den vorgesehenen Regelungen für die gesetzlichen Krankenkassen ein geschätztes finanzielles Entlastungsvolumen, das von rd. 10 Mrd. Euro in 2004 auf ca. 14 bis 15 Mrd. Euro in 2007 ansteigt. Zusätzlich wird der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz durch die gesonderte Finanzierung des Zahnersatzes ab 2005 umgerechnet um ca. 0,35 sowie durch die Erhebung eines mitgliederbezogenen Sonderbeitrages ab 2006 um 0,5 Beitragssatzpunkte entlastet. Dies entspricht insgesamt einer Entlastung der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger und einer entsprechenden Belastung der Mitglieder um jeweils rd. 4,2 bis 4,3 Mrd. Euro. Durch die mit dem Einsparvolumen des Gesetzes möglichen Beitragssatzsenkungen werden insbesondere die lohnintensiven kleinen und mittelständischen Betriebe entlastet.
E. Sonstige Kosten
Das Gesetz führt zu finanzwirksamen Entlastungen der Krankenkassen und senkt das Beitragssatzniveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit ist auch eine stabilisierende Wirkung auf das Preisniveau zu erwarten. Durch die Regelungen in der Arzneimittelversorgung wird das Preisniveau in diesem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gedämpft. Weitere Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zitate

  • Elektronische Gesundheitskarte: Viel Feind, viel Ehr? - Geradezu bösartig könnte erscheinen, wer unter Befürwortern der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) die gesetzliche Grundlage für das Telematikprojekt im Gesundheitswesen zitiert. „Die [heutige] Krankenversichertenkarte . . . wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung . . . zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert“, heißt es im SGB V, genauer im § 291 a, der mit dem Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) in das Buch aufgenommen wurde. Der Termin ist lange verstrichen. Bislang ist die Karte über anfängliche Tests nicht hinausgekommen. Die zunächst wohlwollende Haltung vieler Ärzte ist seither offener Kritik gewichen. Auf einen neuen Einführungstermin wollen sich Politik und Selbstverwaltung nicht festlegen, vielmehr folgt die Einführung der Gesundheitskarte jetzt einem Stufenplan. Deutsche Ärzteblatt vom 28.09.2007

Kritik

  • Facharzt.de: Herr Prof. Fritz Beske, Gesundheitsministerin Ulla Schmidt berichtet nach wie vor von einer erfolgreichen Gesundheitsreform. Welches Resümee ziehen Sie nach eineinhalb Jahren GMG? - Beske: Zunächst einmal bedaure ich, dass das BMGS eine Fülle von Veränderungen veranlasst hat, ohne die Auswirkungen evaluiert zu haben. Wir haben etwa über 40 Veränderungen im Gesundheitswesen registriert – da möchte man doch gerne wissen, was nach einer Legislaturperiode daraus geworden ist. Ich muss also bei einem so umfassenden Gesetz so etwas wie Versorgungsforschung einrichten. Nichts dergleichen ist erfolgt – im Grunde tappen wir im Dunkeln.


Stellungnahme der KBV Juni/November 2003

  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung betont, dass sich die Vertragsärzte einer auch aus ihrer Sicht notwendigen Reform des Gesundheitswesens in Deutschland nicht verschließen, sondern im Gegenteil bereits in ihrem Handlungskonzept vom 21.05.2001, in den Beiträgen der KBV am „Runden Tisch“ und in der Politik nach der Bundestagswahl unterbreiteten Alternativkonzepten eigene konkret umsetzbare Vorschläge für mehr Vertragswettbewerb gemacht haben. Sie zielen auf eine langfristige finanzielle Stabilisierung der GKV durch Erweiterung der Beitragsbemessungsbasis, Ausgliederung versicherungsfremder Leistungen, Beseitigung der Verschiebebahnhöfe und auf eine differenzierte Vertragsgestaltung mit einem Nebeneinander von Kollektiv – und Einzelverträgen ab. Dabei hat sich die Vertreterversammlung bereits in ihrem Handlungskonzept zu Einführung eines Hausarztwahltarifes, zur Förderung kooperativer Versorgungsstrukturen, zur Ablösung sektoraler Budgets durch eine Neuordnung des ärztlichen Vergütungssystems und darauf basierend einer stärkeren Durchlässigkeit von ambulanter und stationärer Versorgung bekannt.
Mit dem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung angebotenen System differenzierter Verträge wird eine einheitliche Versorgung aller Versicherten dort gewährleistet, wo sie notwendig ist, dort aber ausdrücklich ein Qualitätswettbewerb eröffnet, wo er möglich und sinnvoll ist.
Aus einer 42-seitigen Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Entwurf eines Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) 18. Juni 2003 - Dr. Rainer Hess
Daraus noch folgende weitere Splitter:
der Entwurf will das fach- und sektorübergreifende Zusammenwirken aller Beteiligten erleichtern, bewirkt mit der Spaltung der Vertragsärzte in Haus-, Augen- und Frauenärzte im Kollektivvertragssystem einerseits und die übrigen Fachärzte und Psychotherapeuten im Einzelvertragssystem andererseits genau das Gegenteil. Budget,- Prüf,- und Regressdruck im Kollektivvertrag und Preiskampf und Verdrängungswettbewerb im Einzelvertrag lassen sich nicht in Harmonie zueinander bringen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wendet sich entschieden gegen dieses weltweit einmalige gesetzgeberische Experiment eines unkoordinierten Nebeneinanders und Gegeneinanders unterschiedlichster Vertrags- und Organisationsformen der ambulanten Versorgung. Nicht die angestrebte solidarische Wettbewerbsordnung, sondern der alles entsolidarisierende Wettbewerb wäre die Folge dieser „Reform“.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
elf Jahre nach dem in der Ärzteschaft mit dem Namen Lahnstein verbundenen parteiübergreifenden Konsens eines Gesundheitsstrukturgesetzes tritt am 1. Januar 2004 erneut eine Gesundheitsreform als Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz, GMG) in Kraft. Sie ist parteiübergreifend (ohne Beteiligung der PDS) vorbereitet und nach dem Ausscheren der FDP von der Regierungskoalition aus SPD und GRÜNEN sowie der CDU/CSU-Opposition im Bundestag beschlossen und mit Zustimmung einer großen Mehrheit der Bundesländer verabschiedet worden. Dies geschah nicht in einer Nacht- und Nebelaktion à la Lahnstein, wenn auch in der Endphase der parteiübergreifende Einigungsprozess hinter verschlossenen Türen stattfand. Eine so beschlossene Gesundheitsreform in der heutigen Zeit muss durch gegenseitiges Nachgeben mit einer Vielzahl von Kompromissen erfolgen, die naturgemäß niemanden so recht befriedigen können. So sind denn auch die Reaktionen aller Beteiligten auf diese Reform überwiegend kritisch. Niemand fühlt sich mit seinem Anliegen ausreichend berücksichtigt.
Die Ärzteschaft hat in diesem schwierigen Reformprozess immerhin erreicht, dass
- das Kostenerstattungssystem als Wahlmöglichkeit für alle Versicherten eingeführt und für freiwillig Versicherte mit zusätzlichen Wahlmöglichkeiten attraktiv gemacht worden ist
- nach einer über zehnjährigen und mit dem Gesundheitsstrukturgesetz eingeleiteten Politik der sektoralen Ausgabenbudgets nunmehr der Weg in die Aufhebung dieser sektoralen Budgets durch ein morbiditätsorientiertes Vergütungssystem bis 2007 eingeleitet wird ...

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Dieser erneuten ordnungspolitischen Überfrachtung der KVen steht auf der anderen Seite eine Einschränkung ihres Sicherstellungsauftrages für die ambulante Versorgung durch Einzelvertragskompetenzen der Krankenkassen und ein Ausschluss der Vertragsbeteiligung an Integrationsverträgen gegenüber. Damit wird die Funktion der KVen als Wahrer der wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte empfindlich geschwächt und der Vertragsarzt einer Vielzahl von Einzelvertragssystemen (hausarztzentriert, facharztzentriert, integriert, chronikerbezogen bei den Disease-Management-Programmen, kurz DMPs) ausgesetzt.
Es wird Aufgabe der KVen in der Zukunft sein, sich diesem Wettbewerb durch Veränderung der eigenen Strukturen zu stellen, wobei die gesetzlich verordnete neue Organisationsstruktur der KVen diesen Anpassungsprozess nicht gerade fördert.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Ihnen als Beilage zum Deutschen Ärzteblatt zugestellte Informationsbroschüre soll helfen, sich im Gestrüpp neuer Vorschriften zurecht zu finden und vor allem auch die Auswirkungen dieser Reform auf ihre Patienten beurteilen zu können.
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen Ihre Kven und die KBV zur Verfügung
(Dr. Manfred Richter-Reichhelm) (Dr. Leonard Hansen)
Erster Vorsitzender - Zweiter Vorsitzender

BÄK zu Gesundheitskarte § 291a SGB V

  • Zur Vorbereitung der Vereinbarung gem. § 291a SGB V und mit dem Ziel der Schaffung langfristiger Strukturen zur Umsetzung der gemeinsam zu bewältigenden Aufgaben, erfolgte im Frühjahr 2004 die Gründung des Interims-Projektbüros der Selbstverwaltung protego.net. Die Arbeit des Projektbüros war geprägt durch den erheblichen Zeitdruck und durch die im Gesetz nicht geregelte Finanzierung des Gesamtprojektes „Elektronische Gesundheitskarte“. Diese Faktoren erschwerten sowohl die inhaltliche Arbeit des Projektbüros als auch in besonderem Maße die Verhandlungen zum Abschluss einer gemeinsamen Vereinbarung der Selbstverwaltung.
Vertreter der Bundesärztekammer und von Landesärztekammern waren regelmäßig und intensiv mit der Gremienarbeit des Projektbüros befasst. Im Berichtszeitraum wurde die Gründung einer dauerhaften Betriebsorganisation als Nachfolger des Projektbüros, der Abschluss der gem. § 291a SGB V zu schließenden Vereinbarungen und die Verabschiedung technischer Lösungskonzepte vorbereitet. An der gemeinsamen Betriebsorganisation der Selbstverwaltung wird die Bundesärztekammer als Gesellschafter beteiligt.
Der Vorstand der Bundesärztekammer befasste sich im Jahr 2004 in nahezu jeder seiner Sitzungen mit den Themen Elektronische Gesundheitskarte und Elektronischer Arztausweis. Aufgrund des zunehmenden Interesses der ärztlichen und der allgemeinen Öffentlichkeit wurde darüber hinaus eine verstärkte Öffentlichkeits- und Pressearbeit der Bundesärztekammerim Bereich der Telematik erforderlich. Neben Presseerklärungen wurden daher umfangreiche Informationsmaterialien zu verschiedenen Aspekten der Gesundheitstelematik und insbesondere zum elektronischen Arztausweis erstellt. Eine eigene Rubrik „eArztausweis“ im Interauftritt der Bundesärztekammer wurde eingerichtet (http://www.bundesaerztekammer.de/30/eArztausweis/)
  • Rechtsverordnung des BMG
Aufgrund des nicht fristgerechten Zustandekommens von Vereinbarungen der Gesellschafter der gematik in wesentlichen Grundsatzfragen zum weiteren Aufbau der Infrastruktur und insbesondere zur Durchführung von Testvorhaben machte das BMGS am 2. November 2005 von seinem Recht auf Ersatzvornahme gemäß § 291b SGB V Gebrauch. Die Rechtsverordnung erstreckt sich auf den gesamten Testbetrieb für die Telematik und wird mithin über einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr wirksam sein. Die Vorarbeiten der Ärztekammern zum elektronischen Heilberufs- bzw. Arztausweis (s. u.) und auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum so genannten Konnektor wurden, wie auch weitere Positionen der Leistungsträger, in der im September 2005 erfolgten Ankündigung der Rechtsverordnung des BMGS inhaltlich gestützt. Über den Berichtszeitraum hinaus bleibt abzuwarten, ob durch die seitens des Ministeriums ergriffenen Maßnahmen nicht nur kurzfristige Erfolge zur Auflösung des vom BMGS konstatierten „Entscheidungsstaus“ erzielt werden können sondern auch langfristig die Akzeptanz aller Beteiligten gesichert werden kann
(im Tätigkeitsbericht der BÄK für 2005)

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