GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SOLG)

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Das GKV-SolG machte zum 1.1.1999 eine Reihe von Regelungen der Neuordnungsgesetze rückgängig. Dadurch sollte der Charakter der sozialen Krankenversicherung gestärkt werden. Das auch als "Vorschaltgesetz" bezeichnete Gesetz sollte im Vorfeld einer grundlegenden Neuorientierung der Gesundheitsversorgung durch die Gesundheitsreform 2000 die Ausgaben begrenzen. Unter anderem wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  • Budgetierung einzelner Sektoren (z.B. niedergelassener Bereich, Arzneimittel- und Krankenhausbereich); im Arzneimittelbereich 1999 = Budget 1996 + 7,5 Prozent
  • Absenkung der Zuzahlung bei Arzneimitteln (packungsgrößenabhängig auf 8, 9, 10 DM)
  • Verbesserung der Härtefallregelungen für chronisch Kranke
  • Streichung des Notopfers Krankenhaus.


Zitate

  • Der gesetzlich Krankenversicherte erhält die Leistungen seiner Krankenkasse grundsätzlich als Dienst- oder Sachleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der zugelassene Vertragsarzt ist der Vermittler der vertragsärztlichen Leistungen, auf welche der Versicherte bei Eintritt eines Versicherungsfalls gegen seine Krankenkasse Anspruch hat. Aus dem Sachleistungsprinzip folgt, dass keine unmittelbare Vergütungspflicht des Patienten gegenüber dem Arzt besteht. Dieses Grundprinzip des Vertragsarztrechts ist durch das 2. GKV-NOG (GKV-NOG 1997: - Beitragssatzerhöhungen · Änderungen der Versorgungsstruktur · Ausnahmen von Zulassungsbeschränkungen · budgetersetzende Richtgrößen · neue Funktion des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen -) dahingehend geändert worden, dass alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen anstelle der Sach- oder Dienstleistung die Kostenerstattung wählen konnten.
Dieser Anspruch auf Erstattung für Pflichtversicherte ist durch das GKV-SolG (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz 1998 Ausgabenbegrenzung und Rücknahme privatversicherungstechnischer Elemente z. B. Kostenerstattung) mit der Begründung wieder abgeschafft worden, er sei ein der solidarischen gesetzlichen Krankenversicherung fremdes Element.
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