Gemeinschaftspraxis
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Als Gemeinschaftspraxis bezeichnet man eine Kooperationsform von Ärzten (Rechtsanwälten oder anderen Freiberuflern). Es handelt sich dabei um einen wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ärzten zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen.
Gemeinschaftspraxen werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt, sie müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Auch die fachübergreifende Kooperation ist genehmigungspflichtig, sofern sich die Fachärzte auf ihr Gebiet beschränken. Seit dem 1. Januar 2004 können fachübergreifende Kooperationen in der Rechtsform des Medizinischen Versorgungszentrums nach § 95 SGB V tätig werden.
