Gesetzliche Unfallversicherung
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Die gesetzliche Unfallversicherung (UV) ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie hat ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VII sowie der in dessen Ausführung erlassenen Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eingeführt wurde die Unfallversicherung erstmals im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung (“Arbeiterversicherung”) zum 1. Januar 1885. Siehe auch: Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland.
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Versicherter
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist versichert, wer
- pflichtversichert ist, also
- Beschäftigter,
- Kind, das eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten besucht,
- Schüler,
- Student,
- Auszubildender,
- Arbeitnehmer,
- Landwirt,
- Pflegeperson,
- Helfer bei Unglücksfällen,
- Zivilschutzhelfer oder Katastrophenschutzhelfer oder
- Blutspender oder Organspender ist, oder wer
- freiwillig versichert und
- Unternehmer,
- Selbstständiger oder Freiberufler oder
- mitarbeitender Ehegatte ist.
Pflichtversichert bedeutet hier nicht, dass die Versicherten verpflichtet sind, einen Beitrag zu zahlen (dies übernimmt jeweils die Institution, die der Versicherte regelmäßig besucht, also z. B. der Arbeitgeber), wohl aber, dass der Unfallversicherungsträger verpflichtet ist, im Versicherungsfall zu leisten.
Dabei sind diese Personen im Allgemeinen nicht universell versichert, vielmehr sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an weitere Voraussetzungen geknüpft:
Versicherungsfall
Versicherte Risiken der UV sind Arbeitsunfall einschließlich Wegeunfall (Unfall auf dem unmittelbaren Weg von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit, in der Regel zum Wohnort des Versicherten und zurück) sowie Berufskrankheit (soweit in der Berufskrankheitenverordnung als solche anerkannt).
§ 8 SGB VII bietet eine Legaldefinition des Versicherungsfalls. Hiernach ist ein Arbeitsunfall der Unfall einer versicherten Person in Folge einer den Versicherungsschutz begründenden im SGB VII versicherten Tätigkeiten. Wobei der Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich auf den Unfall zurückgeführt werden muss.
Nach Satz 2 des § 8 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum Körperschaden oder Tod führen
Leistungen der Unfallversicherung sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld (Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenrente).
Gefährdung des Versicherungsschutzes
Ein möglicher Grund für den Verlust von Ansprüchen bei Wegeunfällen ist die Abweichung vom Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Unzutreffend ist die in manchen Unternehmen herrschende Rechtsauffassung, dass Mitarbeiter ihren Versicherungsschutz verlören, wenn sie die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschreiten.
Aufgaben
Zu den Aufgaben der Träger der UV gehört neben der Gewährung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und Aufsicht der Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Prävention); hierbei werden die Träger der UV teilweise kooperierend mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig. Auch die Bemessung der Beiträge nach der Unfallgefahr der Gewerbezweige dient der Prävention.
Träger
Die Träger der Unfallversicherung in Deutschland sind:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften. Insgesamt 26 gewerbliche Berufsgenossenschaften (gegliedert nach Gewerbezweigen), einschließlich der See-Berufsgenossenschaft.
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. 9 regional gegliederte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
- Unfallkassen und Feuerwehr-Unfallkassen. Mehr als 30 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden, sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, Hilfeleistungsunternehmen wie Feuerwehren, Lebensretter und ehrenamtlich Tätige
Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben das Recht, sich selbst zu verwalten.
Finanzierung
Die Unfallversicherung wird finanziert durch Beiträge (Umlagen) der Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren (Jahresbeitrag).
Die Höhe des Beitrags richtet sich im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung nach der Arbeitsentgeltsumme sowie nach der Gefahrklasse, zu der der Unternehmer veranlagt worden ist. Die Gefahrklasse wird in jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft von der Vertreterversammlung in deren Gefahrtarif festgesetzt (§§ 157 SGB VII). Die Beiträge werden allein von den Unternehmern (Arbeitgebern) erbracht (§ 150 Absatz 1 SGB VII). Die Beitragshöhe richtet sich dabei u. a. auch nach der Höhe des an den Arbeitnehmern ausbezahlten Arbeitsentgelts, der so genannten Lohnsumme (§ 153 SGB VII).
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach der Größe der bewirtschafteten Fläche und der Anzahl der gehaltenen Tiere richten.
Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand wird aus Steuermitteln finanziert.
Geldleistungen
Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne des SGB VII können folgende Geldleistungen in Betracht kommen:
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Hinterbliebenenrente
- Erstattung von Überführungskosten
- Sterbegeld
- Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige
- Beihilfe
Sachleistungen
Darüber hinaus haben Versicherte einen umfangreichen Anspruch auf Sachleistungen, insbesondere Teilhabeleistungen, Pflege, Krankenbehandlung und Hilfsmittel. Der Anspruch geht mitunter weit über das hinaus, was die gesetzliche Krankenversicherung bietet, weil alle erforderlichen Maßnahmen von dem Träger ausgeschöpft werden müssen, um die Erwerbsfähigkeit des Verletzten wieder herzustellen. Dabei gibt es keine Budgetierung der einzusetzenden Mittel. Die Unfallversicherungsträger halten hierfür besondere Unfallkliniken vor, die speziell für die Versorgung der Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgerüstet sind und eine besonders gute Rehabilitation gewährleisten.
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