Gesundheitsrat
Aus ArztWiki
Bereits der 111. Deutsche Ärztetag hat die Einrichtung eines Gesundheitsrates gefordert, der gesundheitspolitische Entscheidungen vorbereitet. Der Gesundheitsrat soll unabhängig und unter enger Einbindung von Ärzteschaft und Patientenvertretern im vorpolitischen Raum arbeiten.
Seine Aufgabe wäre es, Schwerpunkte für die Gesundheitsversorgung zu definieren. Eine solche Priorisierung kann nur auf der Basis ärztlicher, ethischer, medizinisch-wissenschaftlicher und sozialer Kriterien erfolgen und sollte Ergebnisse der Versorgungsforschung berücksichtigen. Die Entscheidungen über sinnvolle Kürzungen müssen dann von der Politik öffentlich nachvollziehbar getroffen und verantwortet werden.
(Professor Dr. Jörg-Dietrich Hoppe Präsident der Bundesärztekammer und der Ärztekammer Nordrhein)
Deutschsprachiges Ausland
- c) Gesundheitsrat (Schweiz)
aa) Zusammensetzung
Art. 4.
1 Der Gesundheitsrat besteht aus elf Mitgliedern.
2 Ihm gehören vier Ärzte, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Apotheker, ein Drogist und je ein Vertreter der Pflegeberufe und der Krankenkassen an. Der Vorsteher des zuständigen Departementes 10 ist Präsident.
3 Vor der Wahl sind die Berufs- und die Krankenkassenverbände anzuhören.
4 Der Präventivmediziner und der Kantonsarzt sowie nach Bedarf der Kantonstierarzt und der Kantonsapotheker nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. bb) Aufgaben
Art. 5.11
1 Der Gesundheitsrat:
a) berät das zuständige Departement 12 in der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitspolizei und nimmt zu entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsvorlagen Stellung;
b) ...
c) unterbreitet dem zuständigen Departement 13 Programme für die Gesundheitsvorsorge und für die Tätigkeit des Präventivmediziners sowie Vorschläge für gesundheitspolizeiliche Massnahmen;
d) erteilt die Bewilligungen zur selbständigen Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege an Inhaber ausländischer Fähigkeitsausweise;
e) entzieht die Bewilligungen zur selbständigen Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.
2 In Geschäften mit erheblichen Auswirkungen auf die politischen Gemeinden gibt der Gesundheitsrat diesen Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Verfügungen nach Abs. 1 Bst. d können auch vom Gemeinderat mit Rekurs angefochten werden. cc) Ausschüsse
Art. 6.
1 Ausschüsse des Gesundheitsrates mit drei bis fünf Mitgliedern:
a) erteilen Bewilligungen zur Offenlegung eines Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches14;
b) begutachten strittige Forderungen aus selbständiger Ausübung medizinischer Berufe und anderer Berufe der Gesundheitspflege.
2 Die Berufsgruppe des Betroffenen muss im Ausschuss vertreten sein. Der Gesundheitsrat zieht wenn nötig einen Aussenstehenden bei. Dieser hat beratende Stimme.
