Globalbudget

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Ein Globalbudget gibt eine feste Ausgabenobergrenze über alle Versorgungsbereiche hinweg vor. Überschreitungen dieser Grenze können sanktioniert werden, während Einsparungen in einem Sektor, z.B. im Krankenhaus, einem anderen Sektor, z.B. der ambulanten Versorgung, zugute kommen können.

Im Gesetzentwurf zur Gesundheitsreform 2000 war die Einführung eines Globalbudgets vorgesehen. Dadurch sollten die Fehlanreize sektoraler Budgetierung überwunden werden. Sektorale Budgetierung setzt keine Anreize für eine wirtschaftliche Versorgung, so die Annahme der Politik, sondern vor allem Anreize, Patienten zwischen den Sektoren zu verschieben. Das vorgesehene Globalbudget sollte, neben der Sicherung der Beitragssatzstabilität, vor allem eine flexiblere Mittelverwendung zwischen den Sektoren gewährleisten. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist das Globalbudget wieder aus dem Gesetz herausgenommen worden.

Globalbudget im Lexikon der AOK: "ist ein vorgegebenes Ausgabevolumen mit einer festen Obergrenze und wurde von Krankenkassen gefordert, um Wirtschaftlichkeitsreserven zu nutzen."

Weiterentwicklung

2006 hat das Bundesgesundheitsministerium ein Arbeitspapier zur Änderung der ärztlichen Honorarstruktur ausgearbeitet. Darin wird die Budgetierung unter dem Primat der Beitragssatzstabilität fortgeschrieben:

  • "Die Vergütung ist so festzulegen, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden und die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten sichergestellt bleibt".

Beginnend mit den Abrechnungsdaten des ersten Halbjahres 2008 sollen ab 2009 Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen jährlich eine von der Krankenkasse mit befreiender Wirkung zu zahlende, mit Zahl und Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundene Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung vereinbaren.

Daraus berechnen sie bundeseinheitliche Punktwerte als Orientierungswerte fest. Danach werden landeseinheitliche Punktwerte berechnet. Erst danach wird eine regionale Gebührenordnung mit Europreisen festgelegt.

  • Die Bewertung der erbrachten Leistungen ist insgesamt so festzulegen, dass sie mit zunehmender Menge sinkt (Abstaffelung).

Dazu werden die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar 2009 im Rahmen von arztbezogenen Regelleistungsvolumina - differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden und u.a. auf der Grundlage von Zeitwerten - auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung vergütet. Eine das arztbezogene Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge ist mit einem Preis in Höhe von 10 vom Hundert des jeweiligen Preises in der Euro-Gebührenordnung zu vergüten.

Die Leistungen der hausärztlichen Versorgung sind als Versichertenpauschalen abzubilden. Die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezifisch als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden.

Dabei haben sich Kassen und Kassenärztliche Vereinigungen nach Maßgabe des Bewertungsausschusses zu verhalten. Dieser teilt zunächst die Versicherten in diagnosebezogene Risikoklassen ein. Die dafür erforderlichen versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenverarbeitung an die Vertragsparteien; sie können für die Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen Daten aber auch eine Arbeitsgemeinschaft beauftragen.

Der Bewertungsausschuss bestimmt dann, bis zum 31. August 2008, ein zwingend anzuwendendes Verfahren zur Berechnung der arztbezogenen Regelleistungsvolumina.

Der Bewertungsausschuss analysiert anschließend die Auswirkungen seiner Beschlüsse und legt dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich einen Bericht vor. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts bestimmen.

Da der Bewertungsausschuss Daten braucht, die er verarbeiten kann, müssen Kassenärztliche Bundesvereinigung und Krankenkassen bis zum 31. Januar 2007 auf eigene Kosten ein Institut gründen, das den Bewertungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Dazu erfassen Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen nach Maßgabe des Bewertungsausschusses die für dessen Aufgaben erforderlichen Daten arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher pseudonymisierter Form (mit der Datenerfassung können auch Dritte beauftragt werden). Das noch zu gründende Institut soll diese Daten dann aufbereiten und dem Bewertungsausschuss zuleiten.

Wenn das Institut seine Aufgaben nicht entsprechend den geltenden Vorgaben erfüllt, kann das Bundesministerium für Gesundheit einen Dritten beauftragen. Außerdem kann das Ministerium an den Sitzungen der Bewertungsausschüsse, des Instituts sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen und Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden.

Quellen

Das Arbeitspapier

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