Grundlohnsumme

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§368 f RVO
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§368 f RVO

Die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen (früher Grundlohnsumme) ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, aus dem die Beiträge zur Krankenversicherung errechnet werden. Das Beitragsaufkommen aus der Grundlohnsumme ist die Haupteinnahmequelle einer Krankenkasse.

Die jährliche Veränderungsrate der Grundlohnsumme wurde im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes als Referenzgröße für die Fortschreibung der einzelnen Budgetierungen herangezogen. Nach der Gesundheitsreform 1991 gilt die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen als Orientierungsgröße.

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