Honorarverteilungsmaßstab
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Achtung! Dieser Artikel ist veraltet und enthält falsche Angaben. Anstelle des früheren Honorarverteilungsmaßstabs gibt es jetzt den Honorarverteilungsvertrag. Die Angabe Gesamtvergütung = (budgetierte Gesamtvergütung) + (unbudgetierte Gesamtvergütung) = [konstant] ist missverständlich oder sachlich falsch. Vgl. "Außerbudgetär"
Bitte entferne diesen Hinweis, wenn der Artikel überarbeitet ist.
- Anmerkung: Es dürfte kaum ein Kapitel geben, das undurchsichtiger ist wie die Honorarverteilung an die "Vertragsärzte". Somit ist der Hinweis zur Überarbeitung zwar "gut gemeint", dürfte praktisch allerdings kaum umzusetzen sein.
Der Honorarverteilungsmaßstab ist in § 85 SGB V gesetzlich verankert. Nach dem HVM wird die zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen und Kassenärztlicher Vereinigung (KV) vereinbarte Gesamtvergütung unter den abrechnenden Kassenärzten verteilt. Er enthält u. a. Angaben über Abrechnung und Honorarauszahlungen, Verwaltungskostenabzüge, Säumnisabzüge bei verspäteter Abrechnung, Honorarbegrenzung bei überdurchschnittlicher Abrechnung usw. und gilt nur für die jeweilige KV-Region, in welcher der Abschluss stattgefunden hat.
Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Er soll außerdem eine "übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes" vermeiden. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit soll die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) verpflichten, grundsätzlich gleiche Sachverhalte und vergleichbare Praxisstrukturen gleich zu behandeln.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen verteilen an die ihnen angehörenden Ärzte Gelder der gesetzlichen Krankenkassen, die eine sogenannte Kopfpauschale mit "befreiender Wirkung" in unterschiedlicher Höhe an die KV´en zahlen. Die Art und Weise der Zahlungen an die Ärzte wird durch einen Honorarverteilungsmaßstab geregelt.
Honorarverteilungsmaßstab
In jedem Honorarverteilungsmaßstab gibt es einen
- unbudgetierten Bereich (= feste Punktwerte) und einen
- budgetierten Bereich (= floatender Punktwert).
Dabei gilt: je mehr Honorar in den unbudgetierten Bereich verlagert wird, um so mehr floaten die Punktwerte im budgetierten Bereich, da das Gesamthonorar (Gesamtvergütung) kontant bleibt.
Ein fairer Honorarmaßstab verlagert daher nur die gesetzlich vorgeschriebenen und sachlich notwendigen Honorarbestandteile in den unbudgetierten Bereich (z.B. Sachpauschalen (Porto), HÄ Grundvergütung, bestimmte Laborleistungen)
Synonym: Gesamtvergütung = (budgetierte Gesamtvergütung) + (unbudgetierte Gesamtvergütung) = [konstant]
Hier ein HVM der KV-BW, Unterdirektion Reutlingen
In allen Bundesländern gibt es Kassenärztliche Vereinigungen , die durchaus unterschiedliche Honorarverteilungsmaßstäbe haben können. Es gibt auch Klagen der Ärzteschaft hierzu, z.B. eine Entscheidung in Bayern:
Gleiche ärztliche Leistung muß nicht gleich vergütet werden - Bayerischer Verfassungsgerichtshof weist Klage eines Augenarztes zurück - Ein Augenarzt in Bayern ist vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit dem Versuch gescheitert, den Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns für unvereinbar mit der Bayerischen Verfassung erklären zu lassen. Das Gericht wies seine Klage ab. (Nach Ärztezeitung: Popularklage in Bayern abgewiesen
Eine größere Abhandlung "Wie bekommt der Arzt sein Geld?" findet sich im Buschtelefon.
Wie bekommt die KV ihr Geld von den Krankenkassen der GKV?
Hierzu im Grundsatz die Richter in der schon zuvor erwähnten Popularklage:
Die Vergütungen der Vertragsärzte werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder durch Gesamtverträge geregelt, § 82 Abs. 2 SGB V. Die Krankenkassen entrichten jeweils für die Gesamtheit aller in einem Quartal von allen Vertragsärzten an ihren Versicherten erbrachten Leistungen eine gemäß § 85 Abs. 2, § 83 SGB V vereinbarte Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, § 85 Abs. 1 SGB V. Diese Gesamtvergütung ist von der Kassenärztlichen Vereinigung nach Maßgabe eines Honorarverteilungsmaßstabs an ihre Vertragsärzte zu verteilen.
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Zitate
- Carl-Heinz Müller verwies darauf, dass im Jahr 1995 die Kassen noch 20 Prozent ihrer Gesamtausgaben für das vertragsärztliche Honorar eingesetzt hätten. Heute seien es nur noch 15,5 Prozent, obwohl es eine erhebliche Verlagerung von Leistungen aus der stationären in die ambulante Versorgung gegeben habe. Mit Blick auf den Gesetzgeber sagte Müller, es spreche nichts dagegen, schon 2008 und nicht erst mit dem Inkrafttreten der gesamten Vergütungsreform 2009 zusätzlich Honorar bereitzustellen. „Mittel und Wege hätten wir“, sagte Müller. „Die Bundesagentur für Arbeit erzielt hohe Überschüsse. Die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer sind höher als erwartet.“ KBV-Vorstand Müller fordert Entgegenkommen der Kassen beim Honorar Dienstag, 24. Juli 2007
- In Gemeinschaftspraxen von Hausärzten und Fachärzten werden fachärztliche Leistungen aus dem fachärztlichen Honorarfonds bezahlt und beeinflussen somit den Punktwert der jeweiligen Fachgruppe, betonte Schmidt. Gleiches gelte umgekehrt für die hausärztlichen Leistungen. Daher könne es auch keine "verdeckten Facharztpraxen" geben, die, wie von Hoppenthaller behauptet, den Facharzttopf auf Kosten der Hausärzte entlasten.
- Die Pläne der von Robert Ley (1890-1945) geführten Deutschen Arbeitsfront (DAF) für ein "Gesundheitswerk des Deutschen Volkes" bedrohten seit Herbst 1940 die noch jungen Errungenschaften des Ärztestandes. Hiernach wäre der im Rahmen der "Leistungsmedizin" immer stärker in den Mittelpunkt gerückte Betriebsarzt mit dem niedergelassenen Arzt als Träger der medizinischen Primärversorgung gleichberechtigt auf eine Stufe gestellt worden. Statt freier Arztwahl und der Vergütung von Einzelleistungen wäre bei Realisierung des Vorhabens ein System getreten, bei dem der Arzt, unabhängig vom Arbeitsaufwand, pauschal für die Betreuung einer Anzahl ihm zugeteilter Familien entlohnt worden wäre. Außerdem hatte Ley die Absicht, das durch die Standesorganisationen kontrollierte Niederlassungsprinzip durch staatlich konzessionierte Arztstellen zu ersetzen. Ärzteschaft von "Unruhe" dadurch erfaßt, wobei zwei Aspekte im Mittelpunkt des Interesses standen: "1. die Höhe des kassenärztlichen Honorars und 2. die Form der Zulassung". Für beide Bereiche beanspruchte Ley und damit der NS-Staat das Zugriffsrecht, was Sperling zu der Bemerkung veranlaßte, mit der beabsichtigten "allzu weit gehenden Schematisierung" seiner beruflichen Tätigkeit würde der Ärztestand "natürlich den letzten Rest von Freiheit" zu Grabe tragen, "ohne dafür etwas Besseres einzutauschen". Hätte sich die DAF durchgesetzt, so wären die Ärzte in ihrer Führungsrolle im Gesundheitswesen durch (Sozial-)Politiker abgelöst worden. Daher wird man wohl mit Erleichterung registriert haben, daß sich Hitler 1942 weigerte, für die Dauer des Krieges dieses Thema weiter zu diskutieren.
- Dreyer: Ministerium hat auf Honorarverteilung keinen Einfluss - Sie hatten um das Einschreiten der Gesundheitsministerin beim Streit um mehr Honorar gebeten, doch mit ihrer Resolution sind die rheinland-pfälzischen Dermatologen gescheitert. Bei Honorarfragen mögen sie sich doch an die dafür zuständige Kassenärztliche Vereinigung wenden, beschied Ministerin Malu Dreyer ihnen heute. 17.12.2008
- Helga Kühn-Mengel: Es gibt immer wieder Schwierigkeiten, für die aber die Ärztegruppen selbst verantwortlich sind. Manches wird da auf dem Rücken der Politik ausgetragen, was eigentlich in der Verteilungsstruktur liegt. Die Kassenärztliche Vereinigung hat ja die Hoheit über das Geld. Ich glaube auch, dass es da manchmal Ungerechtigkeiten gibt und dass das Geld nicht immer bei demjenigen ankommt, der auch hohe Qualität liefert. Man muss sich jedenfalls fragen, warum bestimmte Gruppen wie die Hausärzte einen schwereren Stand haben als andere. Die Verteilung der Gelder innerhalb der Ärzteschaft ist ein schwieriges Kapitel. Da spielen auch Traditionen und alte Verhaltensweisen eine Rolle. („Schwieriges Kapitel” - Helga Kühn-Mengel (SPD) ist seit 2004 die Patientenbeauftragte der Bundesregierung. Und sie will es bleiben, wie sie bei einem Besuch in unserer Redaktion - Rosenheimer Nachrichten - betonte. 30.07.2009)
- Im Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern (Stand: 1. Januar 2009) zwischen KBV und SpiBuK ist ganz klar geregelt, daß die Sachkosten gesondert ausgewiesen werden müssen. Auszug aus dem Vertrag:
- Aufbereitung und Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen
- § 1 - Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen
- ...
- 10. den Fallwert in Punkten sowie den Fallwert in Euro für Sachkosten (inkl. Dialysesachkosten) und in Euro bewertet Leistungen aus regionalen Verträgen ohne Abzug der Zuzahlung gemäß §28 Abs. 4 SGB V, jeweils nach Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit,
- Aufbereitung und Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen
- Das bedeutet, KV und Krankenkassen wissen sehr wohl, welche Summen ins Honorar und welche in die Sachkosten fließen. Sie wollen es aber nicht getrennt ausweisen! In der gleichen Quelle ist auch zu lesen, was nach Einführung der LAN und BSN als Kontroll- und Überwachungsinstrument ja auch zu erwarten war:
- 6. die Betriebsstättennummer(n), in Überweisungsfällen auch die Betriebsstättennummer des Überweisers
- Nun, dann analysiert, wer an wen überweist und wie das statistisch verteilt ist. Wir werden sehen, welche Konsequenzen daraus erwachsen.
Ein Ärztekammerpräsident
- Allerdings wenn wir hier und heute über die Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung und die Arbeitsbedingungen der Kolleginnen und Kollegen an den Kliniken diskutieren, dann sollten wir eines auf keinen Fall aus dem Blick verlieren: Wir dürfen uns in der gesundheits- und sozialpolitischen Debatte, wir dürfen uns in der öffentlichen Wahrnehmung nicht auf Einkommens- und Honorierungsfragen reduzieren lassen.
- Erst recht dürfen wir uns nicht selbst darauf reduzieren, denn das würde unser Ansehen und unsere politische Glaubwürdigkeit gefährden. Wir müssen vielmehr deutlich machen, dass unsere Berufsauffassung geprägt ist von sozialer Verantwortung und von einer Berufsethik, die das Wohl der Patientinnen und Patienten in den Vordergrund stellt – was eben auch bedeutet, dass wir unsere eigenen Interessen immer wieder dahinter zurückstellen.
- Das kann nun jedoch nicht bedeuten, dass wir uns in der Ethikfalle festsetzen lassen. Niemand kann uns Ärztinnen und Ärzten dauerhaft abverlangen, dass wir ausschließlich altruistisch handeln und die Selbstausbeutung zum Lebensprinzip machen.
- Wenn sich das vertragsärztliche Honorar auf einen Insolvenzverschleppungsbeitrag reduziert, dann können wir uns das natürlich nicht gefallen lassen!
- Das ist ja auch nicht im Interesse der Patientinnen und Patienten. Niemand wird uns verwehren, ebenso entschieden für unsere eigenen Interessen einzutreten wie für eine gute Versorgung. Es ist unser gutes Recht, eine der Leistung, dem Können und der Verantwortung entsprechende Wertschätzung der ärztlichen Arbeit einzufordern. Es war und es ist daher richtig, die chronische Unterfinanzierung der ambulanten Medizin anzuprangern, im Interesse von Patient und Arzt. Wir stehen geschlossen hinter den Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen nach Honorargerechtigkeit.
- Bericht zur Lage bei der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein am 20. März 2010 in Düsseldorf - Professor Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
Sachverständige in Gutachten
- Honorierung
- Zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung ist eine ausreichende Zahl von Leistungserbringern zwingend erforderlich. Solange eine fachspezialistische Tätigkeit in der Sekundär- oder Tertiärversorgung jedoch mit größeren Einkommenserwartungen verbunden ist, erscheint eine Tätigkeit in der Primärversorgung vergleichsweise weniger attraktiv. Die Gesundheitsministerkonferenz hat daher eine relative Besserstellung der Vergütung von Hausärzten gegenüber anderen Facharztgruppen gefordert (GMK 2008).
- Eine nachhaltig abschreckende Wirkung auf die Entscheidung des potenziellen Nachwuchses für eine Tätigkeit in der Primärversorgung haben auch die regelmäßigen Androhungen von Regressen, insbesondere im Arzneimittelbereich. Da Hausärzte aufgrund ihres Tätigkeitsspektrums für den größten Teil der ambulanten Arzneimittelverordnungen verantwortlich sind (Schwabe/Paffrath 2008), führt das damit unmittelbar verbundene Risiko zu einem verbreiteten Gefühl von Unsicherheit. Bei der Festlegung entsprechender Budgets muss die besondere Versorgungssituation von Hausarztpraxen, insbesondere solcher in ländlichen Gebieten, adäquat berücksichtigt werden. Ungewissheit und (potenzielle) Regressrisiken führen im derzeitigen System nicht nur zu einem Gefühl der Bedrohung bestehender Praxen, auf diese Weise wird auch der dringend benötigte Nachwuchs demotiviert, in diesem Versorgungsbereich tätig zu werden.
- Der EBM 2009 gibt Regelleistungsvolumina (RLV) vor, die auf Praxisebene nur erreicht werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Einzelleistungen (Sonographie, Lang-zeit-Blutdruck-Messungen etc.) erbracht wird. So ist z. B. – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf – eine bestimmte Anzahl von Sonographien je Quartal notwendig, um das RLV auszuschöpfen. Auf diese Weise werden in großem Umfang erneut (im hausärztlichen Bereich bereits teilweise überwunden geglaubte) „Hamsterradeffekte“ provoziert.
(SACHVERSTÄNDIGENRAT zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen - Koordination und Integration − Gesundheitsversorgung in einer Gesellschaft des längeren Lebens - Sondergutachten 2009)
Offener Brief an den Minister
- Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
- Die schwarz-rote Koalition hat eine Honorarreform durchgesetzt, die jetzt für niedergelassene Ärzte eine desaströse Entwicklung mit sich bringt:
- Haus- und Fachärzte, die auch für die Grundversorgung von Patienten zuständig sind, erhalten in Berlin im I. Quartal 2010 auf Grund der Regelungen der Honorarverteilung (Vorwegabzüge) ein Regelleistungsvolumen, das eine Patientenversorgung unmöglich macht.
- Es kann nicht sein, dass die Grundversorgung bei Hausärzten mit einem RLV (Regelleistungsvolumen) von 31 Euro abgehandelt wird und zum Beispiel in der Fachgruppe der Pneumologen das Regelleistungsvolumen um 30% gegenüber dem I. Quartal 09 abgesenkt wird. Das Problem trifft noch weitere Fachgruppen.
- Wir möchten Sie eindringlich darauf hinweisen, dass eine Haus- oder Fachärztliche Grundversorgung nicht mehr möglich ist, wenn Sie diesen Fehler nicht schnellstmöglich korrigieren! Die völlig ungebremste Entwicklung der so genannten Vorwegabzüge in der Honorarverteilung schnürt uns den Hals und den Patienten eine Versorgung ab. Greifen Sie unmittelbar ein, beenden Sie die völlig unsinnige Honorarentwicklung im Bereich der ambulanten Medizin im Interesse unserer Patienten!
Beispiel eines Kollegen
- Wie Sie sehen,
- ist die Leistungsmenge (Nachfrage) in dieser Zeit um etwa 20% gestiegen
- ist die Fallzahl in dieser Zeit um etwa 5% gestiegen
- ist die Auszahlungsquote von ca. 80% auf ca. 65% gefallen
- ist der daraus erwirtschaftete Arztlohn von etwa 55% auf etwa 35% gesunken.
- Kleine Anmerkung dazu: die Leistungsmenge ist im Vergleich zur Fallzahl deswegen stärker angestiegen, weil ich mehr Psychotherapie anbiete. Das setzt der Fallzahl eine natürliche Grenze, und Psychotherapie wird deutlich besser honoriert, als sozialpsychiatrische Drecksarbeit.
- Die Auszahlungsquote können Sie übrigens mit dem Geld, das die KV Nordrhein an mich überweist, gleichsetzen. Ich muss also heute 20% mehr arbeiten, um im Vergleich zu 2005, 15% weniger zu bekommen.
- Das mit dem Arztlohn ist etwas komplizierter. Dabei handelt es sich um eine Rechengröße, die, nach einem Schiedsspruch, zwischen KBV und Kassen festgelegt wurde, um die Leistungsbewertungen des EBM2000plus mit Zahlen zu füllen. Eigentlich sollte dieser Wert um die 1 herum dümpeln. Mittlerweile bin ich bei 0,4 angekommen, Tendenz: fallend...
- Was heißt das jetzt? Ganz einfach: mittlerweile schuldet mir die KV Nordrhein 162.000 € für die Arbeit, die ich seit 2005 zwar geleistet, aber nie honoriert bekommen habe.
Affären/Gerichtliches
- Folgerichtig brach schon 1986 ein Kleinkrieg zwischen dem expansionslustigen Laborunternehmer Schottdorf und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), München, aus. Während Schottdorf schon über eine europaweite Labororganisation nachdachte, beschloß die KVB unter ihrem damaligen Vorsitzenden, Prof. Dr. med. Dr. h. c. Hans Joachim Sewering, einen Honorarverteilungsmaßstab (HVM), der einem einzelnen Laborarzt höchstens 1,1 Millionen DM Umsatz je Quartal gestattete. Eine "Lex Schottdorf" gewissermaßen, denn die KVB verhehlte kaum jemand, daß der neue Honorarverteilungsmaßstab insbesondere auf Schottdorf zielte.
- Schottdorf reagierte umgehend und gründete eine Gemeinschaftspraxis, der je Mitglied 1,1 Millionen DM im Quartal zustanden. Trotzdem kürzte die KVB Schottdorfs Honoraransprüche. Zwischen den beiden Kontrahenten kam es immer wieder zu Prozessen, die sich teilweise bis zum Bundessozialgericht hinzogen und bei denen die KVB meist erfolglos blieb.
- Zwischen 1993 und 1995 habe Schottdorf vier Kollegen nur zum Schein als so genannte Strohmänner in seiner Laborgemeinschaftspraxis beschäftigt, so der Staatsanwalt. Auf diese Weise sei eine Kürzungsklausel der so genannten Deckelungsregelung unterlaufen und zu viel Honorar kassiert worden. Ziel dieser Regelung war es, eine überdurchschnittliche Tätigkeit des Arztes zu verhindern, damit gewährleistet wird, dass der Arzt nicht überlastet wird und seine medizinische Behandlung sorgfältig ausüben kann. Vor Gericht erhebt Schottdorf seinerseits schwere Vorwürfe gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen und wirft ihnen vor, jahrelang als "Laborabrechnungsbetrugskartell" fungiert zu haben. "Die Anschuldigungen gegen mich verfolgen nur das Ziel, mein Unternehmen zu vernichten."
- Der mehrmonatige Prozess war spektakulär, das Urteil nicht weniger: Das Landgericht Augsburg hat den Augsburger Laborunternehmer Dr. Bernd Schottdorf im Oktober 2000 in allen Punkten vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Der KV-Spitze warf das Gericht wegen ihrer jahrelangen Untätigkeit „pflichtwidrige Versäumnisse“ vor. Das Gericht lastete der KV-Führung eine „zögerliche“ und „schlechte, sehr schlechte Sachbehandlung“ an. Die ärztlichen Aufsichtsgremien hätten eine „nicht mehr zu überbietende Gleichgültigkeit“ an den Tag gelegt und sich „von der Realität abgeschottet“. Das Gericht warf der Körperschaft öffentlichen Rechts sogar vor, es „bewusst“ unterlassen zu haben, konkrete Richtlinien für Arbeitsleistungen von Vertragsärzten zu erlassen.
Links
- Vertrag über den Honorarverteilungsmaßstab zwischen der [[<<kv|Kassenärztlichen Vereinigung]] Berlin und – nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt – für die Verteilung der an die KV Berlin gezahlten Gesamtvergütungen Berlin, den 20. Juni 2005
- Preis einer Stunde Arzt? Die Umwälzungen der letzten Zeit im Gesundheitswesen legen es nahe, sich dieser Frage zu widmen: Wie viel kostet eine Stunde Arzt? Die Berechnung des Stundenpreises ergibt rund Fr. 280.– unter heutigen Arbeitsbedingungen. Würden zeitgemäße Anforderungen einbezogen, läge der Preis bei Fr. 360.–. (nach Schweizerische Ärztezeitung 2004 E-Mail: Dr.med@megroz.ch
- Wenn Sie das erste Mal unsere Seite besuchen, müssen Sie Ihre Bereitschaft prüfen, alte Vorurteile aufzugeben, wenn ihnen plausibel dargelegt wird, dass sie nicht stimmen. Solche Vorurteile bezüglich des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf dieser Homepage widerlegt.
- Bundessozialgericht billigt ungleiche Honorarverteilung - Dtsch Arztebl 1996 Mengenausweitungen, die nicht von den Ärzten selbst zu verantworten sind, sind nach einem weiteren Urteil (Az.: 6 RKa 83/95) aber anders zu beurteilen. Risiko von Mengenausweitungen bei einzelnen Ärztegruppen auf diese zu beschränken (Az.: 6 RKa 68/94).
- Fragen und Antworten des BMG zur Vergütungsreform, Stand April 2009 [1]
- „Ärzte werden eiskalt enteignet“ Pressemitteilung von: KPWT Kirschner Partner Wirtschaftstreuhand AG 18.06.2008
