Insolvenz

Aus ArztWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

Übersicht

Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", im Sinne von: "Schulden nicht einlösen könnend") bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit einer juristischen (z.B. einer GmbH oder einer AG) oder einer natürlichen Person. Für Menschen, die wirtschaftlich nicht selbstständig tätig sind und weniger als 20 Gläubiger gegen sich haben und gegen die auch keine arbeitsrechtlichen Zahlungsansprüche erhoben werden, besteht in Deutschland die Möglichkeit der gerichtlichen Schuldenbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.


Verbraucherinsolvenzverfahren

Verbraucher ist, wer nicht selbstständig ist. Das ist üblicherweise derjenige, der sich Möbel, ein Fahreug oder ein Haus auf Finanzierungsbasis gekauft hat und auf Grund irgendwelcher Umstände nicht mehr in der Lage ist, die Ratenzahlungen zu erbringen. Oft liegt es daran, daß ein Kreditnehmer arbeitslos wurde oder daß man sich schlicht verrechnet hat oder Eheleute sich trennen und dann die Raten für das gemeinsame Haus nicht mehr abzahlen können.

Für den Verbraucher gilt das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren.

Wer aktuell nicht mehr selbständig ist, aber in der Vergangenheit selbständig war, fällt ebenfalls unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Voraussetzung ist allerdings, daß keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen und übersichtliche Vermögensverhältnisse gegeben sind.

Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse eines ehemals Selbstständigen nur, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat ( § 304 II InsO ) Die Zulässigkeit der Anmeldung des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch voraus. Dieser Versuch muß von einer geeigneten Stelle/Person bescheinigt werden ( § 305 InsO ) - dies ist eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung vom 14.November 2002 (AZ.:IX ZB 152/02) die Auffassung der Vorinstanzen, dass eine Verbraucherinsolvenz für einen noch tätigen Unternehmer unter keinen Umständen in Betracht kommt.


Regelinsolvenzverfahren

Für Unternehmer und Selbständige, die zahlungsunfähig sind, gibt es keine amtlichen Insolvenzantragsformulare. Die wesentlichen persönlichen Daten müssen angeben werden und möglichst exakte Angaben zum Unternehmen. Das Insolvenzgericht setzt meist einen Insolvenzgutachter ein, der sich sofort mit dem Schuldner in Verbindung setzt und die Verfahrensvoraussetzungen überpüft. Ist der Schuldner redlich und kooperativ, kann das Insolvenzgutachten zügig fertiggestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Wichtig ist neben dem Insolvenzantrag auch den Restschuldbefreiungsantrag und (unter Umständen) den Kostenstundungsantrag zu stellen


Details für Ärzte

Darlehen der Kammern oder KV´en sind mir nicht bekannt und nicht wahrscheinlich bei mangelnder Bonität.

Umschuldungen sind zu prüfen (Lebensversicherungs-Policendarlehen, Darlehen der Ärzteversorgung als Immobilienhypotheken)

Reden Sie frühzeitig mit der Bank, auch der APO-Bank, rechnen Sie die Zinsanpassungen Ihrer Darlehen nach (variabler Zins/Zins-cap, Basis ist der 3-Monat-EURIBOR, die erstmalig vereinbarte oder bestimmte Zinsmarge der Bank darf zu Ihren Gunsten unterschritten aber über die gesamte Laufzeit nicht zu Ihren Ungunsten überschritten werden)


Sicherung der Altersvorsorge Selbständiger

Der Deutsche Bundestag hat am 11. Mai 2006 in erster Lesung über den Regierungsentwurf zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung beraten.

Mit dem Gesetz soll das Vermögen, das zur Absicherung der Altersvorsorge bestimmt ist, sowie entsprechende Einkünfte Selbständiger vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt werden. Mit der Neuregelungen werden selbständige Unternehmer besser abgesichert. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen großen Anteil an der Altersvorsorge bilden, wird deutlich verbessert.

Also mit dem Insolvenzantrag, sollte er den zulässig sein (Sie zahlen ja noch alle Verpflichtungen), bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung warten !


Kalte Zwangsverwaltung

(kalte Insolvenz gibt es nicht) Bei der "kalten Zwangsverwaltung" im Insolvenzverfahren wird die Immobilie, die mit Grundpfandrechten belastet ist, durch den Insolvenzverwalter verwaltet. Er führt die Erlöse nach Abzug der Kosten an die Grundpfandgläubigerin ab, ohne dass ein gerichtliches Zwangsverfahren angeordnet werden muss. Dadurch können Kosten und Kommunikationsschwierigkeiten vermindert werden.

Zwangsversteigerungsverfahren: BGH gegen Scheingebote ZVG §§ 71 I, 85 a I, II

Bis dato war es gängige Praxis, dass Gläubiger im ersten Versteigerungstermin (Schein)Gebote abgegeben haben. Zielsetzung war, die 7/10 Grenze zu zerstören und die Folgen des § 85 a I,II ZVG herbeizuführen. Der Bieter wollte sich damit, nach einer Versagung des Zuschlags im ersten Versteigerungstermin, in einem weiteren Versteigerungstermin (echter zweiter Termin) die Möglichkeit eröffnen, das Grundstück für weniger als die Hälfte des Grundstücksverkehrswerts ersteigern zu können.

Diese Verfahrensweise kann künftig nicht mehr (so einfach) angewendet werden bei (zweifelhaften) Erwerbswillen eines Gläubigervertreters.

Nutzungsentschädigung des Insolvenzschuldners für das Bewohnen seines Haus

1. Ein Insolvenzschuldner, der gemeinsam mit seiner Familie ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus bewohnt, muss an die Insolvenzmasse eine Nutzungsentschädigung entrichten.

2. Die Angehörigen müssen eine Nutzungsentschädigung nur entrichten, wenn dies besonders vereinbart ist oder sie dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.

OLG Nürnberg, Urt. v. 24.6.2005 - 5 U 215/05 in InVo 12/2005 S. 492 ff.


Wer darf beraten im Insolvenzrecht ?

RBerG Art. 1 §§1 , 3 Nr. 6, 5 Nr. 1 1. AVOR BerG § 2

1. Art. 1 I S. 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 - BVerwG 6 C 30.03 in InVo 11/2005 S. 451 ff.


Weblinks

Verbraucherinsolvenz (AZ.:IX ZB 152/02)

Gang eines Regelinsolvenzverfahrens

Regelinsolvenz

step-by-step-Ablaufplan eines Insolvenzverfahrens

Persönliche Werkzeuge