Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., in Baden-Württemberg auch mit KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.

Inhaltsverzeichnis

Wesen

Körperschaften des öffentlichen Rechts finden ihren Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gem Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können.

Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet der Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d.h. sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) usw.

Körperschaften können aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So regelt ein Bebauungsplan, als Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde, die Bebaubarkeit von Grundstücken.

Arten

Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund derer sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern differenzieren.

Einteilung nach Art der Rechtsquelle

Einteilung nach Art ihrer Mitglieder

Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist als Dachorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht des Bundesministerium für Gesundheit.

Kritik

  • Der Staat, interpretiert als Sozialstaat, betreibt seit 20 Jahren die Rationalisierung des Gesundheitswesens mit der Normierungskraft seiner Gesetze, mit der Regulierungsmacht seiner Sozial- und Gesundheitsverwaltung - einschließlich seiner parastaatlichen Exekutivorgane in Gestalt der Körperschaften der Kassenärzte und Krankenkassen. (aus Deutsches Ärzteblatt 95, Ausgabe 15 vom 10.04.1998, Baier, Horst "Gegen Staats- und Körperschaftszwang: Ärzte und Patienten als Kunden des Gesundheitswesens" )
  • Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mit­glieder nicht das (ganze) Volk sind, also auch die Kassen(zahn)ärzt­lichen Vereinigungen, sind institutio­nell privatheitlich, unab­hängig davon, ob sie vom Staat (durch Gesetz also) vorgeschrie­ben sind oder nicht. Sie gehören nicht zum Staat im institutio­nellen Sinne als Organe, auch nicht zur mittelbaren Staats­ver­waltung, weil diese institutionell zu dogmatisie­ren ist. Woll­te man die mittelbare Staats­verwaltung funktional ver­stehen, also als jede Gesetzlich­keit (als funktiona­le Staatlich­keit), so würde jeder Mensch zur mittel­baren Staatsverwaltung gehören, weil er durch sein Handeln mit den Geset­zen das Gemeinwohl ver­wirk­licht. Der Gesetzes­gehorsam würde ihn quasi zum Be­amten machen. Jeder Bürger wird durch die Gesetze mit Aufgaben betraut und wäre gehin­dert, sich auf die Grundrechte zu berufen, wenn ihm öffentliche Auf­gaben wegen ih­rer Staatlichkeit die Grund­rechts­fähigkeit nähmen. Die Gesetzesver­wirklichung ist all­gemei­ne, also öf­fentliche, Auf­gabe jedes Bürgers (funk­tionale Staat­lichkeit). Die Grund­rechte des Grund­gesetzes füh­ren die Grund­rechtsverweigerung wegen öffent­licher Aufgaben ad ab­surdum. (nach Prof. Karl Albrecht Schachtschneider)
  • Oft unterschätzt – die Vorteile der Körperschaft "Ohnmacht oder Übermacht". Zwischen diesen beiden Attributen schwankt die Beurteilung der Kassenärztlichen Vereinigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für viele der protestierenden Ärztinnen und Ärzte ist der Körperschaftsstatus ein Klotz am Bein, eine Behinderung für die konsequente Interessenvertretung. (Ruth Bahners, KVNO)
Historisch betrachtet entstanden die KVen als Körperschaft des öffentlichen Rechts am 8. Dezember 1931. In einer präsidialen Notverordnung regelte die damalige Regierung die ambulante Krankenversorgung. Hartmannbund und die Krankenkassen vereinbarten Kopfpauschalen, die sich an der Höhe der Reallöhne orientierten.
Die Krankenkassen verpflichteten sich, Kollektivverträge mit der Ärzteschaft abzuschließen und eine mit öffentlich-rechtlichem Status versehene Vertretung der Ärzte zu akzeptieren. Das Rheinische Ärzteblatt schrieb am 9. Januar 1932: „Das Kassenarztrecht ist auch zugunsten der Ärzte geregelt. Wir erhalten vor allen Dingen freie Selbstverwaltung und Disziplinargewalt.“

Zitate

  • Was Kassen dürfen - Man stelle sich vor, der Präsident der Bundesagentur für Arbeit würde zu Massendemonstrationen gegen die Hartz-Gesetze aufrufen. Er ließe Plakate kleben, schaltete Anzeigen und Fernsehspots gegen die Regierung. Irgendwann würde Arbeitsminister Franz Müntefering den Präsidenten - hoffentlich - fragen, woher er als Behördenchef eigentlich die Legitimation nimmt, das Geld der Beitragszahler für Propagandazwecke auszugeben. Und er würde die Aktion stoppen. Genau darum geht es beim Streit zwischen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt und den gesetzlichen Krankenkassen. Entscheidend dabei ist, dass die AOK, die Barmer Ersatzkasse und all die anderen gesetzlichen Kassen eben keine selbstständigen Unternehmen sind, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts; sie haben zwar ein Stück Selbstverwaltung, sind aber nicht Eigentümern, sondern den Steuer- und Beitragszahlern verantwortlich. Die Verwirrung darüber, was Kassenfunktionäre dürfen und was nicht, ist auch ein Symptom für die desolate Situation des Gesundheitswesens: Die Beteiligten kennen nicht einmal mehr ihre Rollen. Im Kern haben die Kassen übrigens Recht: Die Gesundheitsreform der großen Koalition ist misslungen. Quelle: Süddeutsche Zeitung 22. Juli 2006
  • Die Stiftung als Spiegelbild KV - Intern heißt der Stiftungsplan „New Company“. Unter solchen Codebezeichnungen firmieren gemeinhin Aus- oder Neugründungen von Kapitalgesellschaften. Doch nun soll die „Firma“ eine Stiftung werden. Die wiederum solle „indirekt den KV-Verbund in der Konzernstruktur der New Company repräsentieren“, heißt es in dem Brief an die Ärztechefs. Die Stiftung wäre damit also ein Spiegelbild der 17 KV-en und ihrer Bundesebene – wenn alle KV-Vorsitzenden mitmachen. (Wettbewerb im Gesundheitswesen -Ärztechefs als Stifter in eigener Sache - Von Andreas Mihm in FAZ 02. Januar 2008 )
Sie nimmt hoheitliche Aufgaben wahr, sie wirkt gegenüber ihren Mitgliedern sozusagen als Behörde.
Sie vertritt die Rechte und Interessen der zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen und der Politik.


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