Körperschaft des öffentlichen Rechts
Aus ArztWiki
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., in Baden-Württemberg auch mit KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.
Inhaltsverzeichnis |
Wesen
Körperschaften des öffentlichen Rechts finden ihren Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gem Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können.
Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet der Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d.h. sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) usw.
Körperschaften können aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So regelt ein Bebauungsplan, als Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde, die Bebaubarkeit von Grundstücken.
Arten
Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund derer sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern differenzieren.
Einteilung nach Art der Rechtsquelle
- Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: EG, EGKS
- Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände, die BfA
- Verwaltungsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Universitäten, Fachhochschulen, AOK, BKK
- Kirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i.V.m. den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verliehen wurde ("Körperschaftsstatus"). Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt. Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht ausdrücklich verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen (Selbstorganisation durch Kirchenrecht). Ein Austritt richtet sich für die staatliche Rechtsordnung nach den staatlichen Vorschriften über den „Kirchenaustritt“ (auch wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sich nicht als Kirche bezeichnet); ob die jeweilige Religionsgemeinschaft diesen staatlichen Kirchenaustritt anerkennt, ist eine Frage des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen (Landeskirchen), die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch unzählige kleinere religiöse Gemeinschaften wie zum Beispiel die alt-katholische Kirche, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des Kirchenrechts auch ihre Untergliederungen (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.). Vgl. hierzu auch Körperschaftsstatus.
Einteilung nach Art ihrer Mitglieder
- Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Beispiel: Bund (Bundesrepublik), Länder (Bundesland), Kreise/Landkreise und Gemeinden.
- Personalkörperschaft: Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürliche) Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. Voraussetzung erfüllen. Beispiel: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Allgemeine Ortskrankenkassen
- Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein. Beispiel: höhere Kommunalverbände, Regionalverbände, Bundesrechtsanwaltskammer. Der Kreis nimmt eine Doppelfunktion ein, da er zum einen Gebietskörperschaft, zum anderen wegen der Mitgliedschaft der kreisabhängigen Gemeinden, Verbandskörperschaft ist.
- Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Besitz eines bestimmten Gebietes oder Landes. Beispiel: Deichverband, Wasserschutzverband.
- Kollegialkörperschaften
Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist als Dachorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht des Bundesministerium für Gesundheit.
Kritik
- Der Staat, interpretiert als Sozialstaat, betreibt seit 20 Jahren die Rationalisierung des Gesundheitswesens mit der Normierungskraft seiner Gesetze, mit der Regulierungsmacht seiner Sozial- und Gesundheitsverwaltung - einschließlich seiner parastaatlichen Exekutivorgane in Gestalt der Körperschaften der Kassenärzte und Krankenkassen. (aus Deutsches Ärzteblatt 95, Ausgabe 15 vom 10.04.1998, Baier, Horst "Gegen Staats- und Körperschaftszwang: Ärzte und Patienten als Kunden des Gesundheitswesens" )
- Alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder nicht das (ganze) Volk sind, also auch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, sind institutionell privatheitlich, unabhängig davon, ob sie vom Staat (durch Gesetz also) vorgeschrieben sind oder nicht. Sie gehören nicht zum Staat im institutionellen Sinne als Organe, auch nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung, weil diese institutionell zu dogmatisieren ist. Wollte man die mittelbare Staatsverwaltung funktional verstehen, also als jede Gesetzlichkeit (als funktionale Staatlichkeit), so würde jeder Mensch zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören, weil er durch sein Handeln mit den Gesetzen das Gemeinwohl verwirklicht. Der Gesetzesgehorsam würde ihn quasi zum Beamten machen. Jeder Bürger wird durch die Gesetze mit Aufgaben betraut und wäre gehindert, sich auf die Grundrechte zu berufen, wenn ihm öffentliche Aufgaben wegen ihrer Staatlichkeit die Grundrechtsfähigkeit nähmen. Die Gesetzesverwirklichung ist allgemeine, also öffentliche, Aufgabe jedes Bürgers (funktionale Staatlichkeit). Die Grundrechte des Grundgesetzes führen die Grundrechtsverweigerung wegen öffentlicher Aufgaben ad absurdum. (nach Prof. Karl Albrecht Schachtschneider)
- Oft unterschätzt – die Vorteile der Körperschaft "Ohnmacht oder Übermacht". Zwischen diesen beiden Attributen schwankt die Beurteilung der Kassenärztlichen Vereinigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für viele der protestierenden Ärztinnen und Ärzte ist der Körperschaftsstatus ein Klotz am Bein, eine Behinderung für die konsequente Interessenvertretung. (Ruth Bahners, KVNO)
- Historisch betrachtet entstanden die KVen als Körperschaft des öffentlichen Rechts am 8. Dezember 1931. In einer präsidialen Notverordnung regelte die damalige Regierung die ambulante Krankenversorgung. Hartmannbund und die Krankenkassen vereinbarten Kopfpauschalen, die sich an der Höhe der Reallöhne orientierten.
- Die Krankenkassen verpflichteten sich, Kollektivverträge mit der Ärzteschaft abzuschließen und eine mit öffentlich-rechtlichem Status versehene Vertretung der Ärzte zu akzeptieren. Das Rheinische Ärzteblatt schrieb am 9. Januar 1932: „Das Kassenarztrecht ist auch zugunsten der Ärzte geregelt. Wir erhalten vor allen Dingen freie Selbstverwaltung und Disziplinargewalt.“
Zitate
- Was Kassen dürfen - Man stelle sich vor, der Präsident der Bundesagentur für Arbeit würde zu Massendemonstrationen gegen die Hartz-Gesetze aufrufen. Er ließe Plakate kleben, schaltete Anzeigen und Fernsehspots gegen die Regierung. Irgendwann würde Arbeitsminister Franz Müntefering den Präsidenten - hoffentlich - fragen, woher er als Behördenchef eigentlich die Legitimation nimmt, das Geld der Beitragszahler für Propagandazwecke auszugeben. Und er würde die Aktion stoppen. Genau darum geht es beim Streit zwischen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt und den gesetzlichen Krankenkassen. Entscheidend dabei ist, dass die AOK, die Barmer Ersatzkasse und all die anderen gesetzlichen Kassen eben keine selbstständigen Unternehmen sind, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts; sie haben zwar ein Stück Selbstverwaltung, sind aber nicht Eigentümern, sondern den Steuer- und Beitragszahlern verantwortlich. Die Verwirrung darüber, was Kassenfunktionäre dürfen und was nicht, ist auch ein Symptom für die desolate Situation des Gesundheitswesens: Die Beteiligten kennen nicht einmal mehr ihre Rollen. Im Kern haben die Kassen übrigens Recht: Die Gesundheitsreform der großen Koalition ist misslungen. Quelle: Süddeutsche Zeitung 22. Juli 2006
- Die Stiftung als Spiegelbild KV - Intern heißt der Stiftungsplan „New Company“. Unter solchen Codebezeichnungen firmieren gemeinhin Aus- oder Neugründungen von Kapitalgesellschaften. Doch nun soll die „Firma“ eine Stiftung werden. Die wiederum solle „indirekt den KV-Verbund in der Konzernstruktur der New Company repräsentieren“, heißt es in dem Brief an die Ärztechefs. Die Stiftung wäre damit also ein Spiegelbild der 17 KV-en und ihrer Bundesebene – wenn alle KV-Vorsitzenden mitmachen. (Wettbewerb im Gesundheitswesen -Ärztechefs als Stifter in eigener Sache - Von Andreas Mihm in FAZ 02. Januar 2008 )
- Die KVB hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Doppelfunktion (siehe auch Aufgaben der KVB):
- Sie nimmt hoheitliche Aufgaben wahr, sie wirkt gegenüber ihren Mitgliedern sozusagen als Behörde.
- Sie vertritt die Rechte und Interessen der zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen und der Politik.
Der Text auf dieser Seite basiert (zum großen Teil) auf dem Artikel Körperschaft des öffentlichen Rechts aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Die Inhalte stehen unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Eine Liste der Autoren ist beim Originalartikel abrufbar.
