Kassenärztliche Bundesvereinigung
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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist die Dachorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht des Bundesministerium für Gesundheit. Der Sitz der KBV ist: Herbert-Lewin-Platz 2 in 10623 Berlin.
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Entstehung
Die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen geht zurück auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten im Jahre 1931, welche die Arbeitskämpfe zwischen Ärzten und Krankenkassen schlichten sollte. Sie hatte die endgültige Ablösung des Einzelvertragssystem, in dem jeder Arzt einzeln Abrechnungsverträge mit den Krankenkassen schloss, zur Folge und führte zur Errichtung eines Systems von regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen, gemeinsam vertreten durch die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD). Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (heute: Kassenärztliche Bundesvereinigung) wurde per Verordnung vom 02.08.1933 vom Reichsarbeitsminister Rettig auf der Grundlage der sog. Gleichschaltungsgesetze gegründet (Reichsgesetzblatt vom 08.08.1933, Teil 1, Nr.90, S. 567-568). Der Vorsitzende hieß damals "Reichsführer der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands"
Funktion und Aufgaben
Die KBV sollte auf Bundesebene die Interessen der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen und bei Gesetzgebungsverfahren vertreten.
Dem sozialversicherten Patienten sollen die KVen bzw. die KBV eine qualifizierte ambulante medizinische Versorgung (Sicherstellungsauftrag) garantieren. Diese muss nach dem Sozialgesetzbuch "wirtschaftlich angemessen notwendig und zweckmäßig" (WANZ) sein.
Auf Bundesebene führt die KBV das Bundesarztregister sowie die Abrechnungsstatistik.
Die KBV bildet zusammen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Bundesverbänden der Krankenkassen, z.B. dem AOK-Bundesverband, den Gemeinsamen Bundesausschuss, ein Gremium der ärztlichen Selbstverwaltung.
Ferner schließt die KBV die Bundesmantelverträge ab, unter anderem zur Vereinbarung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und der Einzelheiten der ärztlichen Kassenabrechnung.
Mit Einführung der EDV-Abrechnung 1988 hat die KBV die Aufgabe, das Datenformat für die Übermittlung der Abrechnungsdaten von der Arztpraxis zur KV zu definieren (Abrechnungsdatenträger). Durch Vorgabe der Richtlinien für die Abrechnungs-Software und Ausübung des Software-Zulassungsverfahrens führt die KBV die Kontrolle über die Korrektheit der ärztlichen Abrechnung aus.
Vorstand der KBV ist seit Januar 2005 Dr. Andreas Köhler
Aktuelle Entwicklungen
- Konzept der KBV für eine Honorarreform Vortrag Dr.Köhler in der KV-BW 26.7.06
- Gegensätze – in der Sache und im Selbstverständnisführender Repräsentanten der Kassenärztlichen Vereinigungen.
- Klare Ablehnung des Gesetzentwurfs: Verschärfte Budgetierung schadet Ärzten und Patienten
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung – ein Kurzportrait
(das "Selbstbild" in eigener Darstellung)
Daraus zitiert:
Die KVen bilden auf Bundesebene die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Mitglieder der KBV sind dementsprechend die 17 KVen. Die KBV hat den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die KBV ist die politische Interessenvertretung der niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten. Sie vertritt die Belange ihrer Mitglieder bei Gesetzgebungsverfahren gegenüber der Bundesregierung. Zu den gesetzlichen Aufgaben der Körperschaft gehören des Weiteren die Wahrnehmung der Rechte der niedergelassenen Mediziner gegenüber den Krankenkassen sowie die Sicherstellung und die Gewährleistung der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung. Als Einrichtung der ärztlichen Selbstverwaltung schließt die KBV Verträge mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen sowie anderen Sozialleistungsträgern ab. In diesen Vereinbarungen werden die Grundsätze der vertraglichen Beziehungen zwischen den oben genannten Partnern auf Landesebene festgelegt und Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arznei- und Heilmittelvereinbarungen gemacht. Die KBV gestaltet mit den Krankenkassen die bundesweit geltende Gebührenordnung der niedergelassenen Ärzte, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab, und vereinbart Kriterien für die Verteilung der Gesamtvergütung nach Versorgungsbereichen.
- Vertretung (der niedergelassenen Ärzte) gegenüber den Krankenkassen - Als genossenschaftlicher Zusammenschluss wahren die KBV beziehungsweise die KVen die Rechte und die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen (§75 SGB V). Eine Reihe von Verträgen verhandelt die KBV direkt mit den Krankenkassen und anderen Leistungsträgern. Dazu zählen Änderungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Der EBM ist die bundeseinheitlich geltende Gebührenordnung der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten.
- Die KBV - ein genossenschaftlicher Zusammenschluss? Auf diese Frage antwortete sie im April 2004 so: Antwort der Rechtsabteilung der KBV
Kritik
- Kritiker bemängeln, dass die Behörde KBV sich in der Öffentlichkeit falsch darstelle und wie eine Ärztelobby wahrgenommen werde. In Wirklichkeit sei sie eine Behörde, die den Weisungen der jeweiligen Regierungen unterstellt sei.
- Der Terminus "Vertragsarzt" sei falsch, da Vertragsärzte keine Verträge abschlössen und nach Sozialgesetzbuch V SGB V wie Betreute (Rechtsunmündige) behandelt würden ([Quelle]. Korrekterweise müsse es Pflichtarzt heißen.
- Der KV würde mit den Paragraphen 69 und 89 SGB 5 das Vertragsrecht nach BGB genommen. Diese machten deshalb im Wesentlichen keine Verträge mit den Krankenkassen, sondern Absprachen entsprechend ihren gesetzlichen Pflichten, die sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts, KdöR), hätten. [Quelle](In der Quelle steht § 88, gemeint ist aber § 89, Schiedswesen. Es darf nach § 89 SGB 5 keinen vertragslosen Zustand geben, damit ist das Recht auf Rücktritt nach §320 ff. BGB von einem Vertrag unwirksam und der Einigungswille nach §133 BGB als Voraussetzung für einen Vertrag nach BGB wird übergangen. Die Gesetzlichen Krankenkassen werden damit zur Verwaltungsabteilung des BMGS und die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Personalabteilung des BMGS, die lediglich in Gesetzen formulierte Aufgaben und Pflichten ausführen bzw. erfüllen. Wenn die KV/KZVen einen gesetzlich vorgeschriebenen "Vertrag" verweigern, hat dies nach 79a SGB 5 die Übernahme der Geschäfte der KV/KZV auf Kosten der KV/KZV durch die Aufsichtsbehörde zur Folge. Damit dürften fast alle "Verträge", die in den letzten Jahren zwischen KVen/KZVen und gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen wurden, unter Ausnutzung der gesetzlichen Zwangslage der KVen/KZVen zustande gekommen sein und daher sittenwidrige Rechtsgeschäfte nach §138 BGB darstellen. Deswegen gilt hier auch nicht das BGB, "Leistungserbringern" werden Bürgerrechte vorenthalten.)
- Kritiker meinen, daß die KV/KZV inzwischen im Wesentlichen in ihrer Funktion darauf beschränkt wurde, gegenüber den "Leistungserbringern" einen staatlich festgelegten Monopolpreis für eine beinahe unbegrenzte Leistungsmenge durchzusetzen. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Bundessozialgerichtes (B 6 KA 6/04) vom 31.08.2005. Die Auslassungen des Gerichtes werden im Zusammenhang mit einem ausführlichen Kommentar des § 69 SGB 5 erörtert.
- Neuanfang oder Anfang vom Ende? Von Monopolen und Kartellen war im Vorfeld der jüngsten Gesundheitsreform (2003) viel die Rede. Sie verhinderten den Wettbewerb und trieben die Kosten in die Höhe.
- Kassenärztliche Vereinigungen werden aus ihrer bisherigen in der Selbstverwaltung mitgestaltenden Funktion entlassen und in eine Auftragsadministration mit der wesentlichen Funktion der Mitgliederdisziplinierung überführt.(Hoppe, Jörg-Dietrich - Gesundheitspolitik: Vom Symptom zur Diagnose - Deutsches Ärzteblatt 99, Ausgabe 48 vom 29.11.2002
- Wenn man diesem kompletten Schwachsinn überblickt, so kann man sich nur noch wundern, auf welcher Basis viele das hohe Lied der Körperschaften singen. Diese sind gerade in diesem Bereich nichts anderes als permanente Bedrohungsexperten, die dafür sorgen sollen, dass wir Ärzte uns dem ständigen Druck beugen. (Kommentar "Regressitis" von DIPL.-POL. EKKEHARD RUEBSAM-SIMON)
Zitate
- Jene Standeskollegen, so schrieb das "Berliner Ärzteblatt", die bisher daran gezweifelt hätten, daß bei der KBV "das Kollektiv zum Selbstzweck" geworden sei, sollten einen Blick in Blanks Prüfungsbericht tun. Die Zuwendungen seien der "Schlußstrich in der Entwicklung einer Institution, deren ursprünglicher Sinn die Verteidigung des einzelnen Arztes gegenüber den 'anstellenden und honorierenden' Krankenkassen war". Bislang allerdings konnten sich die Kölner Vorstandsmitglieder nicht entschließen, ihren Kassenärzten Einblick in den Bonner Bericht zu geben.
- Wie sehen Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) in der Zukunft aus?
- Oesingmann: Ich halte KVen für unverzichtbare Organisationen. Ich glaube, dass man sie in der Zukunft brauchen wird. Sie werden lernen müssen, flexibler in ihren Dienstleistungsangeboten zu werden und den Ärzten Hilfestellung bei ihren Aufgaben zu bieten. Ich sehe den Schwerpunkt gar nicht so sehr bei den hoheitlichen Aufgaben, die uns die Politik ganz gezielt zugeschanzt hat, sondern beim Service. Sollte diese Entwicklung politisch nicht möglich sein, halte ich es für ausgesprochen notwendig, dass freie ärztliche Verbände sich entsprechend qualifizieren. Klartext Ausgabe vom 01.04.2001 Dr. Ulrich Oesingmann seit 1970 niedergelassener Allgemeinarzt, seit 1981 Mitglied der KBV-Vertreterversammlung, seit 1985 im Vorstand der Kölner Kassenarztzentrale: Am 17. März 2001 nahm er Abschied von seinem KBV-Amt. Nun konzentriert er sich auf seine Aufgaben als Präsident des Bundesverbandes der freien Berufe (BfB).
- Zehn Jahre gesetzlich begrenztes Budget haben in Deutschland Unlust und Verdrossenheit ausgelöst“, konstatierte Dr. Rainer Hess. „Da müssen wir herauskommen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ein wichtiger Motor des Umstrukturierungsprozesses in Deutschland werden und bleiben!“
- vom 1. Gesundheitstag der Frankfurter Bezirksstelle der KV Hessen am 6. September 2003 - "Lebhafte Podiumsdiskussion mit Dr. Rainer Hess und Professor Karl Lauterbach".
- KVen und KBV können für ihre Mitglieder viel tun. Aber nicht alles, denn als Körperschaften sind sie in ihrem Handeln eingeschränkt. Wir dürfen nur das, was das SGB V uns als Aufgaben zuschreibt und was damit in innerem Zusammenhang steht. Wir unterliegen auch den Beschränkungen durch das Wettbewerbs- und Kartellrecht. Wir haben uns dafür ausgesprochen, ein von der KBV und den KVen unabhängiges Unternehmen zu gründen, das Dienstleistungen und Unterstützung für Vertragsärzte und -psychotherapeuten anbieten kann. Und zwar in allen Feldern des Wettbewerbs. Diesem Unternehmen, das intern die Arbeitsbezeichnung „New Company“ trägt, sind wir ein Stück näher gekommen. (Vertreterversammlung der KBV am 14. Mai 2007 in Münster - Dr. med. Andreas Köhler, Vorsitzender des Vorstandes)
- Es geht um nichts Geringeres als die Zukunft des Systems der Kassenärztlichen Vereinigungen. Mit einer Neuordnung der Versorgungsebenen will die KBV sich dem Wettbewerb stellen. Doch die 60 Delegierten hielten sich mit Bewertungen zurück. Vertreterversammlung im Vorfeld des Deutschen Ärztetages am 19. Mai 2008 in Ulm
- Meine Damen und Herren, die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist unser Nachbar in zweifacher Hinsicht. Sie residiert nicht nur direkt neben der Bundesärztekammer in Berlin, sondern steht uns auch in ihren Bemühungen um das Wohl der deutschen Ärzteschaft sehr nahe. Ich begrüße die Führungsspitze der KBV, Dr. Andreas Köhler und Dr. Carl-Heinz Müller. ( Dr. Ulrike Wahl, Präsidentin der Ärztekammer Baden-Württemberg: Willkommen in Baden-Württemberg, willkommen in Ulm. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg freut sich, den 111. Deutschen Ärztetag und seine Gäste in Ulm, um Ulm, um Ulm herum begrüßen zu dürfen.)
- Statement Positionen der KBV zur Gesundheitsreform - 12.02.2003
Offizielle Darstellung in Nachrichtenmedien
- Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):
- Die KBV vertritt die politischen Interessen der rund 149.900 niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten auf Bundesebene. Sie ist der Dachverband der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die die ambulante medizinische Versorgung für 70 Millionen gesetzlich Versicherte in Deutschland sicherstellen. Die KBV schließt mit den gesetzlichen Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern Vereinbarungen, beispielsweise zur Honorierung der Ärzte und zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Die KVen und die KBV sind als Einrichtung der ärztlichen Selbstverwaltung Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mehr Informationen im Internet unter: www.kbv.de.
Weblinks
Quelle
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- Facharzt.de
- aerzteforum.de
- Buschtelefon.de
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Einzelvertragssystem
