Kassenärztliche Vereinigung
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Den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gehören automatisch alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Bundesrepublik Deutschland ist in 17 Regionen - die so genannten KV-Bezirke - unterteilt und in 18 KZV-Bereiche, die jeweils eine eigene Kassenärztliche Vereinigung bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung haben. Auf Bundesebene ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Beratungsgremium der Landes-KVen ohne Weisungsbefugnis. Für Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gibt es auf Bundesebene eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Beide Dachorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) und unterstehen der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMGS), die KVen und KZVen der Aufsicht des für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministeriums.
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Aufgaben
Überblick
Hauptaufgaben der KVen sind einerseits die Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung, andererseits die Vertretung der Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen (§ 75 und 77 SGB V). Entgegen eigener Darstellung vieler KVen und entgegen dem Glauben vieler Mitglieder wird den KVen die Vertretung der Interessen der Vertragsärzte im SGB-V nicht zugeschrieben.
Die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen, die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, erfolgt nicht direkt zwischen Arzt und Patient und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten (anders bei der Privatliquidation). Die Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kollektivverträge ab, in denen die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk festgelegt ist. Die Gesamtvergütung deckt alle ärztlichen Leistungen zur Versorgung der GKV-Versicherten im Voraus ab. Die Höhe der Gesamtvergütung folgt nicht der demographischen Entwicklung, der Änderung der Morbidität, dem medizinischen Fortschritt oder der Arztzahlentwicklung, sondern ist gesetzlich auf die Steigerung der Grundlohnsumme beschränkt. Sie folgt also nicht dem Bedarf, sondern einem geringer wachsendem sachfremden Parameter (Primat der Beitragssatzstabilität).
Die Abrechnung ( Kassenliquidation) einzelner ärztlicher Leistungen erfolgt mit der KV über ein Punktesystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Der Honorarverteilungsmaßstab regelt u.a. mit Praxisbudgets, welche Vergütung der einzelne Arzt auf Basis der von den Gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung und der von ihm abgerechneten Punkte letztlich erhält. Weil die Leistungsmenge jährlich schneller steigt als die durch die Bindung an die Grundlohnsummenentwicklung begrenzte Gesamtvergütung, sinken die ärztlichen Honorare je Leistung seit Jahren.
Die Niederlassungs-Möglichkeiten der Ärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, werden gesetzlich kontingentiert. Die Zulassungsausschüsse, in denen KV- und Krankenkassenvertreter sitzen, setzt die Kontingentierung um. Damit sollen Über- und Unterversorgung vermieden werden (Bedarfsplanung und Versorgungssicherung).
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Dachorganisation der Länder-KVen, unterliegt der Aufsicht des Staates. Gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern e.V. („Bundesärztekammer“) unterhält sie ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ).
- § 13 Rechte und Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen
- (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs den Rat und die Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und ihrer Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen.
- (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Rahmen ihrer Zuständigkeit abgeschlossenen Verträge über ärztliche Versorgung durchzuführen.
- (Quelle: Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung)
SGB V § 75 (Ausschnitt daraus)
- § 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung
- (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfaßt auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.
- (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.
- (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.
Selbstdarstellung in Bayern - KVB
- Als Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) vertreten wir die Interessen unserer Mitglieder. In ihrem Sinne sind wir Verhandlungspartner der Krankenkassen und Interessensvertreter gegenüber der Politik. Indem wir die bestmögliche Situation für Ärzte und Psychotherapeuten schaffen, erfüllen wir auch unsere zweite Kernaufgabe: Die Sicherstellung der ambulanten Patientenversorgung: Rund um die Uhr und auf hohem Qualitätsniveau.
Leitbild KV-Westfalen-Lippe
- Wir übernehmen als Körperschaft des öffentlichen Rechts die uns gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Interesse des Gemeinwohls und erfüllen diesen Auftrag zuverlässig. Im Bereich des wettbewerblich organisierten Gesundheitswesens erschließen wir Marktchancen für unsere Mitglieder. Hiermit verbinden wir den Anspruch einer umfassenden Mitwirkung an gesundheitspolitischen Entscheidungsprozessen.
- Wir erfüllen den gesetzlichen Leistungsanspruch der Patientinnen und Patienten auf medizinische Versorgung. Unsere Aufgaben nehmen wir kundenorientiert und professionell wahr.
Leitbild KBV
- Unmittelbar nach der Wahl des neuen hauptamtlichen KBV-Vorstands hat dieser einen tiefgreifenden strategischen Veränderungsprozess für das KV-System angestoßen. 2005 hat die KBV ein Leitbild etabliert, das die Körperschaft als Dienstleister und Garanten der medizinischen Qualität definiert. Die gesetzten Ziele dabei sind, bessere Arbeitsbedingungen für Ärzte zu schaffen, die Zufriedenheit der Patienten zu steigern und eine hohe Akzeptanz bei den Verhandlungspartnern von den Krankenkassen und in der Bevölkerung zu erzielen. Um diese Ziele zu erreichen, treten die KBV und KVen im Sinne eines Unternehmensverbundes auf. Konsequent nutzen sie alle Verbesserungsmöglichkeiten, damit die Zielgruppen die erbrachten Dienstleistungen positiv bewerten. Das KV-System hat mit dem Leitbild den Übergang vom Vertragsmonopolisten zum Wettbewerber vollzogen. So kann es auch in Zukunft die Qualität, Transparenz, Kooperation und die solidarische Ausgestaltung des Gesundheitssystems garantieren.
Leitbild KVBW
- "WIR GESTALTEN UND SICHERN DIE MEDIZINISCHE VERSORGUNG DER MENSCHEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG"
- Diese Vision legt fest, welche Rolle die KVBW gemeinsam mit ihren Mitgliedern im zukünftigen System der Gesetzlichen Krankenversicherung spielen will. In der täglichen Arbeit verpflichtet sie uns, mit allen Mitteln auf dieses Ziel hinzuarbeiten und die Unternehmensführung daran auszurichten. In unserem Selbstverständnis ist sie emotionale Triebfeder. Sie gibt unseren Anstrengungen Form und Richtung, sie lenkt unser Engagement in gemeinsame Bahnen, sie fördert die Motivation und schafft ein tragendes Wir-Gefühl.
- Nichts ist mehr, wie es war. Nicht mal das Bewährte. Seit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung steht das angeblich monopolistische Kollektivvertragssystem zur Disposition. Und andere Grundwerte unseres bisherigen Gesundheitswesens gleich mit: Krankenhäuser sollen bei der ambulanten Behandlung von Patienten in Konkurrenz zu freiberuflichen Ärzten treten. Ein wilder Vertragswettbewerb zwischen Kassen und den so genannten Leistungserbringern soll dazu führen, eine qualifizierte ärztliche Behandlung (noch) billiger zu machen. Von Einzelverträgen wird eine steigende Angebotsvielfalt erwartet, also Quantität vor Qualität. Und der Wert einer medizinischen Versorgung soll künftig durch das Regulativ von Angebot und Nachfrage entschieden werden.
- - Wir sind der Dienstleister der ersten Wahl für Ärzte und Psychotherapeuten
- - Alle Dienste, die wir unseren Mitgliedern anbieten, erfüllen wir vollständig, umsichtig, schnell und mit hoher Servicebereitschaft. Der Maßstab für unser Handeln ist die Zufriedenheit unserer Mitglieder und der objektive Nutzen in der Zusammenarbeit.
- - Als Körperschaft des öffentlichen Rechts übernehmen wir Aufgaben im Interesse des Gemeinwohls kompetent und zuverlässig.
- - Gemeinsam mit unseren Mitgliedern gestalten und sichern wir flächendeckend, qualitativ hochwertig und wirtschaftlich die hausärztliche, fachärztliche und psychotherapeutische Versorgung mit dem Ziel einer hohen Akzeptanz bei Bevölkerung und Vertragspartnern.
- - Als Interessenvertretung erschließen wir in einem zunehmend wettbewerblich organisierten Gesundheitswesen Marktchancen für unsere Mitglieder und streben kontinuierlich nach einer Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. Vor diesem Hintergrund wirken wir umfassend an gesundheitspolitischen Entscheidungsprozessen mit, um die KVBW als vordenkende und unverzichtbare Organisation zu verankern.
- - Das erklärte Ziel, eine schlagkräftige Dienstleistungsorganisation zu werden, ist nicht von heute auf morgen und nur in einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess zu schaffen. Wie schnell und nachhaltig das gelingt, wird wesentlich von unseren Führungskräften abhängen. Ihnen fällt die besondere Verantwortung zu, die Ernsthaftigkeit unseres Leitbildes vorzuleben, damit sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daran orientieren können.
Geschichte
Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter eingeführt wurde, hatten die Krankenkassen ein Vertragsmonopol. Sie schlossen Einzelverträge mit den von ihnen weitgehend abhängigen Ärzten und konnten dabei die Konditionen bestimmen. Es kam in der Folgezeit zu Unruhen unter der Ärzteschaft, die im Oktober 1913 bis zum Beschluss eines Generalstreiks führten. Zur Abwendung dieses Streiks griff die Regierung ein. Sie vermittelte die Anfänge der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenärzten (später: Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, heute: Gemeinsamer Bundesausschuss).
Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8.12.1931 (RGBl. 699) sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 (RGBl. I S.19) passte die §§ 368- 373 RVO (Reichsversicherungsordnung) dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen.
Durch Verordnung vom 2. August 1933 (RGBl. 567) wurden die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom faschistischen Staat gelenkte einheitlich-deutsche Kassenärztliche Vereinigung gebildet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wurden damit von einer Interessenvertretung der Ärzte zu einem Instrument des Staates. Die o.g. Verordnung reiht sich daher in die Reihe der Gleichschaltungsgesetze ein, die der Hitlerdiktatur die juristischen Machtmittel in die Hände gaben, ihr Terrorregime aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Die o.g. Verordnung war damit ein Mittel, die Selbstbestimmung der Ärzte umzuwandeln in ein parastaatliches Exekutivorgan, das die Kassenärztlichen Vereinigungen bis heute sind. Mit dem § 1(3) "Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands untersteht der Aufsicht des Reichsarbeitsministers, soweit nicht eine besondere Aufsicht besteht oder begründet wird." ist der Charakter der Interessenvertretung der Ärzte zu einem Instrument des Staates umgewandelt worden. Nach dem Untergang des faschistischen Terrorregimes wurde dieser Status beibehalten, die Zwitterstruktur, daß Mitglieder einer Vereinigung zwar einerseits diese Vereinigung zu bezahlen haben, diese Vereinigung jedoch staatliche Aufgaben der Kontrolle, zunehmend in den letzten Jahren der offenen Unterdrückung, auszuführen hat, ist mit demokratischen Grundsätzen zunächst schwer vereinbar. Es wird also vom demokratischen Staat der Status einer sog. "Körperschaft Öffentlichen Rechts" begründet und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Status einer Körperschaft Öffentlichen Rechts verliehen. Zwar war die Kassenärztliche Vereinigung unter dem faschistischen Terrorregime und sind die Kassenärztliche Vereinigungen Deutschlands formal alleinige Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allerdings haben sie hierbei ein Geflecht von Regelungen einzuhalten, das zum Teil sich ausschließende Forderungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen stellt: allein das Sozialgesetzbuch 5 hat einen Umfang von über 300 Paragraphen, und es gibt insgesamt 10 Sozialgesetzbücher, die die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Mitglieder einzuhalten haben. Die Kassenärzte haben sich mit der Erschaffung der Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits mehr Rechte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen), andererseits jedoch auch Pflichten (vor allem den "Sicherstellungsauftrag") gegen die anfängliche Übermacht der Krankenkassen erkämpft. Zudem mussten sie auf das Streikrecht verzichten. Durch die Gleichschaltung 1933 wurden die Kassenärzte der erkämpften Freiheiten und Rechte beraubt und in ein enges Korsett der staatlichen Aufsicht und Reglementierung gepfercht, welche im demokratischen Deutschland weiter aufrecht erhalten und ausgebaut wurden.
- Abschied vom Streikrecht Maximilian Sauerborn erinnert sich: "Ich habe damals den Ärztestreik, der ungefähr vier Wochen - über Weihnachten - dauerte, im Referat Krankenversicherung des Reichsarbeitsministeriums miterlebt. Ich habe damals täglich Stöße von Telegrammen bekommen, aus denen ich in einer Klarheit sondergleichen die Auswirkung dieses Streiks gesehen habe. . . . Damals . . . ist in mir der feste Entschluss entstanden, niemals wieder, soweit ich es beeinflussen und verhindern kann, einen Streik zwischen Ärzten und Krankenkassen aufkommen zu lassen, weil ich damals kennen gelernt habe, wie die Versicherten darunter leiden."
- Anpassung und Ausschaltung - Die Berliner Kassenärztliche Vereinigung im Nationalsozialismus. Projektleitung: Dr. phil. Rebecca Schwoch - Im Zuge der Notverordnung vom Dezember 1931 sind Kassenärztliche Vereinigungen (KV) ins Leben gerufen worden, womit der Ärzteschaft eine Entscheidungsbefugnis über fast alle Formen der kassenärztlichen Versorgung übergeben worden war. Mit der Gründung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands (KVD) im August 1933 war es der organisierten Ärzteschaft gelungen, die Vertretung der deutschen Ärzteschaft und die Regelung der ärztlichen Versorgung zu zentralisieren. Die Berliner KV wurde zu einer Verwaltungsstelle der KVD. In ihren Aufgabenbereich gehörte unter anderem die Regelung der Kassenzulassung. Da es gerade in Berlin viele jüdische (Kassen-)Ärzte gab (~ 3.000 von ~ 8.000 jüdischen Ärzten reichsweit zu Beginn des Jahres 1933; ~ 2.000 jüdische Kassenärzte von insgesamt 3.600 Kassenärzten in Berlin), wirkten sich der Entzug der Zulassungen und später der der Approbation verheerend aus; dies musste Auswirkungen auf die kassenärztliche Versorgung der Berliner Bevölkerung gehabt haben.
Aktuelle Diskussion
Wettbewerb
- In der gesundheitspolitischen Diskussion werden die kassenärztlichen Vereinigungen von Seiten der Politik kritisiert: sie seien „Wettbewerb verhindernde Monopole und Kartelle“. Die aktuellen Gesundheitsreformgesetze sehen daher eine „Professionalisierung und Verschlankung“ der KVen vor. So können die Krankenkassen heute bereits Direktverträge mit einzelnen Leistungserbringern abschließen. Einige Politiker und Ökonomen, sowie Teile der Ärzteschaft plädieren sogar für die vollständige Auflösung der KVen, zudem werden sie auch durch konkurrierende Interessen(verbände) innerhalb der Ärzteschaft (z.B. zwischen den Fachärzten und Hausärzten) herausgefordert. Eine Auflösung der KVen bzw. KZVen würde jedoch im Gegenzug die Einführung rein staatlicher Behörden notwendig machen, die ohne das notwendige Fachwissen letztlich die unverändert gebliebenen Aufgaben übernehmen müssten. Hierzu gehören z. B. die Qualitätssicherung der Versorgung, die Verteilung und Abrechnung zwischen allen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und fast 260 Krankenkassen andererseits, u.v.a.
Rechtsprechung
- Insbesondere gesteht die Rechtsprechung den Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zu, ihren Bestand zu behaupten und ihre Aufgaben selbst zu gestalten. Nicht einmal ihr Eigentum würden sie etwa im Falle der Auflösung als staatliche Institutionen mittels Art. 14 Abs. 1 GG verteidigen dürfen, wenn sie (wie der Staat ausschließlich) öffentliche Aufgaben wahrnähmen. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben somit grundrechtlich einen deutlich schlechteren Status als privatrechtliche Vereinigungen oder Gesellschaften und vor allem als die Verbände des Arbeitslebens, insbesondere die Gewerkschaften, die sich zumindest zum Schutz ihres Bestandes, aber auch zum Schutz ihrer Aufgaben auf Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 3 GG berufen können (BVerfGE 4, 96 (101 f.); 50, 290 (353 f.); 84, 372 (378)). Immerhin dürfen die Berufsstände neben den Kammern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen privatrechtliche Vereinigungen zur Förderung ihrer beruflichen Interessen bilden. (nach Prof. Karl Albrecht Schachtschneider)
- Kassenärztliche Vereinigungen in Ketten des Gesetzgebers, Solidarität, die eigentlich keine ist und das SGB V als „perverses Stück Jura“: So etwa lässt sich der Vortrag von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer im Rahmen der Jubiläumsveranstaltung „10 Jahre Ärztenetzwerk“ in Düsseldorf zusammenfassen. Gebauer verpackte die Komplikationen des Systemausstiegs in heitere Worte – und zeigte dabei auf, wie unfrei die Vertragsärzte in Wirklichkeit sind.
- Eine Vielzahl von Regelungen des SGB V seien mit der Berufsfreiheit, der Koalitionsfreiheit, aber auch mit der Eigentumsgewährleistung nicht vereinbar. Diese Regelungen bestünden aber weiterhin fort, weil die Kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts Teil des Staates seien und ihnen somit der Grundrechtsschutz verweigert werde – nach Ansicht von Karl Albrecht Schachtschneider eine Verfassungswidrigkeit, mit der sich das Bundesverfassungsgericht (BVG) nicht beschäftigen wolle. „Das BVG verhindert den Rechtsschutz, weil es seit mindestens 20 Jahren die großen Fragen der Krankenversicherung nicht aufgreift“. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht bereit, sich dieser Systemfrage zu stellen. Eine anders organisierte Krankenversicherung sei leistungsfähiger als eine staatliche, denn sie führe zu mehr Wettbewerb und entlaste den Staat von Verantwortlichkeiten, die er nicht bewältigen könne.
Ärztliche Verbände
- München, 22. Dezember 2008: Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) wurde fälschlicherweise als Mitunterzeichner der heute veröffentlichten Erklärung verschiedener fachärztlicher Berufsverbände unter Federführung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) mit dem Titel „Bayerische Fachärzte wollen AOK-Versicherte nur noch gegen Vorkasse behandeln“ genannt. Darauf hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Umwelt als Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Vereinigung den Vorstand der KVB soeben hingewiesen. „Die KVB hat den Aufruf, AOK-Patienten nur noch gegen Vorkasse zu behandeln, nicht unterzeichnet. Tatsächlich haben wir erst durch den Hinweis des Ministeriums überhaupt von dieser offensichtlich bayernweiten Fax-Aktion Kenntnis erlangt,“ erklärte der Vorstandsvorsitzende der KVB, Dr. Axel Munte.
- „Auch wenn die Sorgen und Existenzängste einiger fachärztlicher Kollegen nachvollziehbar sind, kann die KVB als Körperschaft in dieser Weise keine entsprechenden Aussagen machen. Wir sind kein privatrechtlicher Verein wie etwa die den Aufruf unterzeichnenden Berufsverbände, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung auf ihrer Seite haben,“ so Munte. Bei allem Verständnis für die Forderungen einzelner Berufsverbände: Die KVB als Körperschaft öffentlichen Rechts steht für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der bayerischen Bürger ein und kann und wird daher zu einer Behandlung nur nach Vorkasse nicht aufrufen.
- Die KV Berlin muss für ihre drei Vorstandsmitglieder Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Das entschied das Sozialgericht Berlin. Damit werden rund 150 000 Euro Nachzahlung fällig. Bislang haben die Vorstände ihre Rentenversicherung selbst gezahlt. Strittig war, ob sie als abhängig Beschäftigte mit regelmäßiger Vergütung, Urlaub und ohne unternehmerisches Risiko gelten. Das Gericht wies auch die KV-Begründung zurück, dass die Körperschaft einer mittelständischen Aktiengesellschaft vergleichbar sei.
- Sehr geehrter Herr Dr. Schmidt, weder die HÄVG, noch der BHÄV und erst recht nicht dessen Vorsitzender führen einen „emotionalen Krieg gegen die KVB“. Die Hausärzte Bayerns wollen mit dieser Körperschaft, die sich Jahrzehnte nicht bemüßigt gefühlt hat, die Interessen der Hausärzte zu vertreten und angemessene Honorare für die Hausärzte zu verhandeln, nichts mehr zu tun haben. Mit den Verwaltungsgeldern bauen wir uns nun unsere eigenen Strukturen auf und sorgen dafür, dass die Hausärzte Bayerns wieder ein adäquates Honorar erhalten und ihre Tätigkeitsfelder selbst bestimmen können. Sehr geehrter Herr Dr. Schmidt, 99 % der 5 300 an der Abstimmung beteiligten Kolleginnen und Kollegen haben sich dafür ausgesprochen, Sie des Amtes zu entheben. Nachdem Sie weder die politisch noch moralisch gebotenen Konsequenzen aus diesem Abstimmungsergebnis ziehen, lassen Sie uns wenigstens in Frieden ziehen. Freundliche Grüße W. Hoppenthaller
- Der kommende Untergang des KV-Systems ist selbstverschuldet. Die Vertreter des KV-Systems hatten es in der Vergangenheit entweder nicht versucht oder nicht geschafft, Politikern und Kassen den trivialen Zusammenhang zwischen Ärztemangel und Preisen für ärztliche Leistungen zu erklären. Solange der oberste Vertreter der Kassenärzte noch in 2010 das Honorarmärchen von 164.000 Euro als Einnahmen vor Steuern in Umlauf bringt, während zugleich sehr viele Ärzte nicht einmal Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit in dieser Höhe erzielen, ist sogar zu hinterfragen, ob die KVen selbst überhaupt wissen, was Sache ist.
- Betrachtet man die verzweifelten Bemühungen des KV-Systems, die eigene Existenz mit überaus fragwürdigen Aktionen zu sichern (z. B. die Ambulanten Kodierrichtlinien, Arzneimittelregresse, Heilmittelregresse, kleinräumige Bedarfsplanung, asymmetrische Honorarverteilung, Honorarkürzungen, Qualitätsmanagementsysteme, oder Begrenzung von Behandlung = Rationierung) oder sieht man sich gar Aktivitäten wie die Gründung von Patiomed AG an, wo finanzielle Mittel aus den Taschen vieler Vertragsärzte in die Taschen einiger weniger umgeleitet werden können, so hat das schon stark den Touch vom Verlassen des sinkenden Schiffs.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen: Dysfunktionen – und Zukunftsszenarien aus hausärztlicher Sicht Berlin 08.11.2010
Bekennende Botschaften
- Seinen Bericht zur Lage leitete Dr. Achim Hoffmann-Goldmayer, Vorsitzender des Vorstandes, mit einem eindeutigen Bekenntnis zum KV-System ein:
- „Wir alle wurden von unseren Kolleginnen und Kollegen gewählt, um das Bewährte der Körperschaft zu erhalten und das KV-System weiter zu optimieren. Egal, ob Sie hier als Delegierter Berufsverbände, Fachgesellschaften oder Parallelorganisationen vertreten, wir alle unterscheiden uns in dieser Verantwortung überhaupt nicht.“
- Er räumte ein, dass eventuelle Defizite des Systems nicht wegzudiskutieren seien. Die Janusköpfigkeit der Körperschaft liefere hierfür oftmals den Grund. Und dennoch seien innerhalb des KV-Systems vom Vorstand der KVBW Erfolge erzielt worden, die er vermitteln wolle.
- (Vertreterversammlung in Freiburg 12.10.2007)
- Andreas Köhlers Botschaft, für die er viel Beifall von der VV 26.3.2009 bekam, fiel kämpferisch-optimistisch aus. „Die Krise des KV-Systems ist offensichtlich“, räumte er ein. „Aber ich möchte davor warnen, die Situation schlechter zu reden, als sie tatsächlich ist. Wir haben gute Konzepte, wir haben eine enorme Erfahrung, wir haben gute Leute.“ Köhler beklagte allerdings, dass KV-Repräsentanten selbst „nicht unsere Vorzüge in den Vordergrund stellen, sondern die behebbaren Webfehler des Systems“.
Parteien und Bundestagsabgeordnete
- In Marga Elsers Leben verlief bis dahin immer alles nach den Regeln der Logik, es gab keinen Platz für Unvorhersehbares. Sie wohnt immer noch in der Stadt, Lorch im Ostalbkreis, in der sie geboren wurde. Sie arbeitete 38 Jahre lang als Abteilungsleiterin in einem Briefmarkenversand, sie trat Anfang der 70er Jahre in die Partei ein. Zwanzig Jahre lang machte sie in Lorch Kommunalpolitik: als Stadträtin, als Kreisrätin, als SPD-Fraktionsvorsitzende. "Als Stadträtin kam niemand an mir vorbei", sagt sie - sie hat die kleine Macht genossen. Und ausgerechnet ihr passiert so etwas. Sie, die immer anderen geholfen hatte, musste - auf fremde Hilfe angewiesen - in der Reha-Klinik wieder laufen lernen. Schon am Ende der zweiten Woche konnte sie ein paar Schritte gehen. Marga Elser wollte schnell wieder die Frau werden, die sie vorher war. "Ich möchte noch nicht abtreten", sagt sie und meint damit die Politik. Wahrscheinlich hat ihr Ehrgeiz sie so rasch geheilt. Schon im Oktober kehrte sie nach Hause zurück. Niemand hätte damals gedacht, dass sie eines Tages wieder Reden im Bundestag halten würde.
Kritik der Basis
- Das läuft in regionalen KVen genauso wie in Berlin bei der KBV. Ich erinnere mich an die KVB VV Nov 2007: Ich war geschockt. Die Mehrheit tyrannisierte die Hausärzte (i.A. die Mitglieder des Hausärzteverbandes) worauf ja auch die Hausarztvertreter des BHÄV die VV(endgültig) verließen. Mit den altbewährten Methoden:
- Antrag auf Schluß der Rednerliste,
- Schluß der Debatte über die Thematik,
- Antrag auf Übergabe der Thematik an den Vorstand ...
- der antidemokratische Terror schlechthin. Ich rate allen Kollegen sich einmal in die Veranstaltung ihrer VV zu setzen ... das läuft nicht nur so auf Bundesebene.
Video
- KV-TV - KV-System auf dem Prüfstand? - Dr. Thomas Kriedel, Vorstand KV WL und Gesundheitsökonom, im Gespräch mit Medizinstudentin Meike Westram. (im Zeitfenster zum 112. Deutschen Ärztetag Mainz entstanden, grundsätzliche Gedanken zu einem "gesellschaftlichen Auftrag".
KV - Lagerbildung bzw. Zusammenschlüsse
LAVA
- Zur LAVA-Gruppe (Landesübergreifender Angemessener Versorgungsanspruch) gehören die Spitzen der
- - KV Brandenburg (KV-BB)
- - Nordrhein (KV-NO)
- - Rheinland-Pfalz (KV-RLP)
- - Sachsen (KVS)
- - Sachsen-Anhalt (KV-SA)
- - Thüringen (KVT)
- - Schleswig-Holstein (KV-SH) - bis Mitte Januar 2012
- - Westfalen-Lippe (KV-WL)
- Nach Aussagen von Dr. Burkhard John, Vorsitzender der KVSA, eint diese Körperschaften ein Ziel: „Wir wollen, dass das Geld da ankommt, wo die Morbidität einen hohen Versorgungsbedarf verursacht. Wie bei dem vulkanischen Förderprodukt brodelt es auch bei uns gewaltig unter der Oberfläche und große Probleme kündigen sich an“. (10.8.2011 in BERLIN)
- KV-Zusammenschluss „LAVA“...Vorstandsvorsitzende Dr. Ingeborg Kreuz KV-SH im Interview mit dem änd 1.9.2011:
- ...wobei das Thema Konvergenz im Vordergrund stand. Die Frage ist doch: Gibt es gleiche Startbedingungen für eine Regionalisierung – oder werden Verwerfungen der Vergangenheit nun ein für alle Mal festgeschrieben? In diesem Punkt sind wir bei LAVA. Es ist Ihnen sicher aufgefallen, dass sich dort Flächen-KVen zusammengeschlossen haben. Es sind gerade in den alten Bundesländern auch KVen, die damals eine sehr restriktive Honorarverteilung gemacht haben.
- Die bisherige Diskussion des neuen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes lasse bislang nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bereit sei, sich für eine sachgerechte Verteilung der Finanzmittel per Gesetz zu entscheiden. „Sollte diese Chance einer gerechten Finanzierung erneut vergeben werden, strengen die LAVA-KVen über die jeweiligen Landesregierungen einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht an.“ (Brandenburgs KV-Vorsitzender, Dr. H.- Joachim Helming)
- Aus der neuesten Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft LAVA zur gleichmäßigen Finanzierung der ambulanten GKV-Medizin geht hervor, dass die KV Schleswig-Holstein (KVSH) den Ärzteverbund offiziell verlassen hat. (18.1.2012)
FALK
- Aus einer Initiative von vier Kassenärztlichen Vereinigungen ist die "Freie Allianz der Länder-KVen" – bzw. FALK – entstanden. Die Gründungsmitglieder sind die Kassenärztlichen Vereinigungen:
- - Baden-Württemberg (KV-BW)
- - Bayern (KVB)
- - Hessen (KVH)
- - Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV)
- "Wir wollen, dass Politik und Selbstverwaltung in Berlin wieder stärker die Perspektive der Länder berücksichtigen. Dazu bringen wir uns aktiv in die Beratungen zur Neugestaltung der Bedarfsplanung, zum Honorarsystem in der vertragsärztlichen Vergütung und zu den Strukturen in der ambulanten Versorgung ein." Man wolle endlich wieder politische Entscheidungen mitgestalten, anstatt sie nur in den Regionen umzusetzen, so die vier KV-Chefs. Dazu werde FALK unter anderem ein Büro in Berlin einrichten. FALK sei offen für neue Bündnispartner.
- Ärzte Zeitung: In Ihre Amtszeit fällt die Gründung von FALK, der Freien Allianz der Länder-KVen. Ist FALK auf ständige Opposition abonniert, gerade mit Blick auf die KBV?
- Metke: Überhaupt nicht. FALK bündelt lediglich die politische Macht der Kassenärztlichen Vereinigungen in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern, da wir knapp die Hälfte der Vertragsärzte repräsentieren.
"Neutrale"
- "Bündnisfrei" sind somit die verbliebenen 5 KV-en:
- - Berlin (KV-Berlin)
- - Hamburg (KV-Hamburg)
- - Niedersachsen (KVN)
- - Bremen (KV-Bremen)
- - Saarland ( KV-Saar)
Konvergenz-jetzt!
- Gesunde Versorgung für Nordrhein-Westfalen - Konvergenz jetzt! - Helfen Sie uns, die ambulante medizinische Versorgung in unseren Regionen und Kommunen zwischen Rhein, Ruhr und Lippe auch in Zukunft zu sichern.
- Eine NRW-Initiative, die eine online-Petition beim Bundestag beabsichtigt.
- Dryden und Potthoff rufen alle Vertragsärzte und Psychotherapeuten auf, die Petition zu zeichnen. Dabei richten sich beide ausdrücklich auch an Ärzte, Psychotherapeuten und Patienten in anderen Bundesländern, in denen für die ärztliche Versorgung weniger Geld zur Verfügung steht als im Bundesdurchschnitt.
- Ministerin Steffens dazu: "Die im Bundesvergleich ungerechte Honorierung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen erfordert dringend eine Konvergenzlösung. Es kann nicht länger hingenommen werden, dass Patientinnen und Patienten in unserem Bundesland denselben Versicherungsbeitrag an ihre Krankenkasse zahlen — wie beispielsweise Bürgerinnen und Bürger in Bayern —, aber für ihre ambulante Behandlung weniger Geld bereitgestellt wird als anderswo."
- Petition wurde im Bundestags-Portal so getitelt: Petition: Vergütung für medizinische Leistungen - Einheitliches Finanzvolumen für ärztlichen Behandlungsaufwand
- Petition von Dr. med. Axel Dryden, KV-Vorsitzender der KV-Westfalen-Lippe
- Per Petition an den Deutschen Bundestag fordern die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) Westfalen-Lippe und Nordrhein, die Angleichung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung auf den bundesweiten Durchschnitt. Denn für die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung steht in Nordrhein-Westfalen derzeit deutlich weniger Geld je Versicherten zur Verfügung als in den anderen Bundesländern. Um zu unterstützen, dass dieser Missstand beseitigt wird, kann die Petition ab sofort online unterzeichnet werden.
- „Die Tatsache, dass ein Arzt in Westfalen-Lippe für die Behandlung eines Patienten acht Prozent weniger Honorar erhält als im Bundesdurchschnitt und sogar mehr als 20 Prozent weniger als in der finanziell am besten ausgestatteten KV-Region, lässt sich nicht rechtfertigen“, sagt der 1. Vorsitzende der KV Westfalen-Lippe, Dr. Wolfgang-Axel Dryden, der die Petition zur Konvergenz beim Petitionsausschuss eingereicht hat.
- Die KV RLP schließt sich der Petition an den Deutschen Bundestag zur Angleichung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung an den bundesweiten Durchschnitt an. Sie appelliert an alle Mitglieder und Bürger, die Petition zu unterstützen, und fordert zur Mitzeichnung auf.
- KV Brandenburg ruft zur Unterstützung auf: Sagen Sie Nein zu Patienten erster und zweiter Klasse!
- Die KV Brandenburg (KVBB) schließt sich der Petition der Kassenärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe und Nordrhein an den Deutschen Bundestag zur Angleichung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung an den bundesweiten Durchschnitt an. Der Vorstand der KVBB appelliert an alle Mitglieder und Bürger, die Petition zu unterstützen, und fordert zur Mitzeichnung auf.
- Die beiden kassenärztlichen Vereinigungen in NRW fordern in einer Petition die Angleichung ärztlicher Honorare auf den bundesweiten Durchschnitt. Gemeinsam mit vielen anderen Funktionsträgern aus Politik, Organisationen und Verbänden unterstützt der ZVK Landesverband dieses Anliegen.
- Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein schließt sich einer Petition der KVWL an den Deutschen Bundestag an.
- „Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in Schleswig-Holstein arbeiten qualitativ auf dem selben Niveau wie ihre Kolleginnen und Kollegen in anderen Ländern. Wir fordern darum gleiche Vergütung für gleiche Leistung“, sagte Dr. Ingeborg Kreuz, Vorstandsvorsitzende der KVSH.
- Eine angemessene und im Bundesvergleich faire Vergütung für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte entscheidet über die künftige Qualität und die flächendeckende Erreichbarkeit der ambulanten Versorgung. „Deshalb muss die Behandlung eines Patienten hier genauso bezahlt werden wie die eines Kranken in anderen Regionen“, fordert Dr. Peter Potthoff, Vorstandsvorsitzender der KV Nordrhein. Dryden und Potthoff rufen daher alle Vertragsärzte und Psychotherapeuten sowie alle Bürgerinnen und Bürger NRWs auf: „Zeichnen Sie die Petition mit und appellieren Sie mit uns gemeinsam an den Deutschen Bundestag, die Zukunft der ambulanten Versorgung zu sichern.“ Der Aufruf geht auch an die Menschen in den anderen sieben Bundesländern, in denen für die ärztliche Versorgung weniger Geld zur Verfügung steht als im Bundesdurchschnitt.
- 16. September 2011 - Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) und die Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe (KVWL), Nordrhein (KVNO) und des Landesverbandes Praxisnetze Nordrhein-Westfalen (LPNRW) haben auf einer Pressekonferenz in Berlin die bundesweit uneinheitliche Honorierung der Ärzte kritisiert. Sie forderten die Bundesregierung dazu auf, für eine im Bundesvergleich faire Finanzierung der ambulanten medizinischen Versorgung in Nordrhein-Westfalen (NRW) zu sorgen. „Ärzte in NRW müssen für die Behandlung ihrer Patienten genauso viel Geld bekommen wie in anderen Bundesländern, sonst wird sich das Problem, Nachfolger für Arztpraxen zu bekommen, in NRW bald drastisch verschärfen“, erklärte Ministerin Steffens.
- NRW-Forderung nach neuer Verteilsystematik erreicht die Politik - Innerhalb der ersten drei Wochen hat die gemeinsame Petition der der Kassenärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe (KVWL) und Nordrhein (KVNO) sowie des Landesverbandes der Praxisnetze NRW mehr als 68.000 Unterstützer gefunden. Damit ist der Petitionsausschuss nun verpflichtet, den Ärzteorganisationen in den Beratungen zum Thema ein ausführliches Rederecht einzuräumen.
- Selbst die redegewandte Barbara Steffens, grüne Gesundheitsministerin in NRW, machte nicht im obligaten Politiker-Sprech. Sie gab unumwunden zu, dass ihr Haus, das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA), keinen Zugriff auf Daten habe, die den Fluss der Honorar-Milliarden im Land vom Gesundheitsfonds über die Kassen zu den KVen erklärten. Und dass, obwohl sie unmittelbar davor als einzig möglichen Ausweg aus der unter dem Bundesdurchschnitt liegenden Honorar-Alimentierung der Vertragsärzte eine Art runden Tisch aller GKV-Beteiligten in NRW gefordert hatte. Der solle dann sektorenübergreifend hinter die vielfältigen Versorgungsprobleme „gucken“ und somit Gelder bei Fehl- und Überversorgung enttarnen, die dann den Vertragsärzten zu Gute kämen. Wie das ohne Honorarfluss-Kenntnisse umzusetzen sei, blieb allerdings ihr Geheimnis. (J.Küppers in einem Bericht zur Veranstaltung von "Freie Ärzteschaft" am 5.10.2011 im HILTON, Düsseldorf)
- 19. Oktober 2011 - Mehr als 100.000 Unterstützer hat die Petition der „Initiative für eine gerechte Versorgung in Nordrhein Westfalen (NRW)“ mittlerweile erreicht. Der erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe, Wolfgang-Axel Dryden, hatte sie vor sechs Wochen eingereicht.
- Sie unterstützen also den Ruf nach Konvergenz der Kassenärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe und Nordrhein?
- Selbstverständlich unterstützen wir die Petition. Es ist aber klar, dass die Angleichung nicht aus den Mitteln der sogenannten Gewinner-Regionen erfolgen darf. Es darf also nicht zu einem Ausgleich zwischen den verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen kommen.
- (sagt der neue Chef des Hartmannbund im interview mit dem aend 09.11.2011)
- Klare Vertretung der KVWL gegenüber Krankenkassen, KBV und Politik: "Gleiches Honorar für gleiche Leistungen - und das bundesweit." Dafür hat sich der Vorstand der KVWL vor allem im vergangenen Jahr 2011 auf allen berufspolitischen Ebenen stark gemacht. Ein entsprechend geforderter Passus hat zwar keinen Eingang in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG) gefunden, aber dafür hat sich Westfalen-Lippe nachhaltig als offensiv auftretende Körperschaft präsentiert, die sich konsequent für die Belange ihrer Mitglieder einsetzt. Gemeinsam mit der Nordrheiner Schwester-KV wurde die Kampagne "Konvergenz jetzt!" ins Leben gerufen und mit Landesgesundheitsministerin Barbara Steffens (Bündnis 90/Die Grünen) eine prominente politische Unterstützerin gewonnen. Zusammen mit den KVen aus Sachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen, Brandenburg und Sachsen- Anhalt riefen die NRW-KVen den LAVA-Verbund ins Leben. (Mitteilungen KVWL Januar 2012)
Literatur
- Thomas Gerst: Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945-1955. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21) (aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997)
Weblinks
- www.die-gesundheitsreform.de - Das Glossar zur Gesundheitsreform: Kassenärztliche Vereinigung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
- Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI)
- Gemeinsamer Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
- Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin
- Verzeichnis der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen: KV-Verzeichnis
- Verzeichnis der 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen: KZV-Verzeichnis
- Die KVen sind nach SGB-V nicht Interessenvertretungen der Vertragsärzte: Interessenvertretung KV?
- Ein Blick in die Geschichte der KVen
Satzung einer KV
- Sozialministerium Baden-Württemberg Az. 34-5227.22-1 Vorläufige Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vom 18.02.2004 - Auszugsweise daraus zitiert:
- § 2 Aufgaben
- 1. Die KV BW erfüllt alle ihr durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen (Rechtsverordnungen, Satzungen, Richtlinien und Verträge) zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
- 8. (1) Die KV BW verteilt die Gesamtvergütung, die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung geleistet wird, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- (2) Die Vergütungen der anderen Kostenträger verteilt die KV BW auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen und nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen sowie der hierzu geltenden Verteilungsrichtlinien.
- 8. (1) Die KV BW verteilt die Gesamtvergütung, die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung geleistet wird, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- § 3 Befugnisse
- 1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die KV BW ihren Mitgliedern Weisungen erteilen und verbindliche Richtlinien und Bestimmungen erlassen.
- § 79a SGB V
- Text des § 79a Abs. 1 SGB V ab 01.01.2005:
- (1) Solange und soweit die Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstandes nicht zustande kommt oder die Vertreterversammlung oder der Vorstand sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Aufsichtsbehörde selbst oder ein von ihr bestellter Beauftragter die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wahr. Auf deren Kosten werden ihre Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch den von ihr bestellten Beauftragten auch dann geführt, wenn die Vertreterversammlung oder der Vorstand die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, insbesondere wenn sie die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwalten, die Auflösung der Kassenärztlichen Vereinigung betreiben oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen beabsichtigen oder treffen.
Baden Württemberg
- Resolution am 26.7.2006 Ablehnung einer neuerlichen Honorarreform
- Was wir tun (Eine Erklärung der KV-Baden-Württemberg dazu auf deren Website)
- Was wir tun
- Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg ist vor allem eins: Dienstleister der ersten Wahl für rund 19.000 Ärzte und Psychotherapeuten – unsere Mitglieder. Gemeinsam mit ihnen gestalten und sichern wir die wohnortnahe, flächendeckende medizinische Versorgung der Menschen in der Qualität, die dem höchsten Gut – der Gesundheit – angemessen ist. Mit einem hohen Maß an Effizienz halten wir das Gesundheitssystem auf dem aktuellen Stand des medizinischen Fortschritts, wachen hier über die Ausführung staatlicher Vorgaben, sorgen dort für die Entfaltung der ärztlichen Kunst und setzen uns für die Interessen unserer Mitglieder ein.
- Nicht gerade einfach, diese Aufgabe, und manch einer fragt sich, was aus der Gratwanderung zwischen gesetzlich verordneter Überwachung und Interessenwahrung der Überwachten werden kann. Die Bilanz des Erreichten liefert die Antwort, denn es gibt kaum ein anderes Land, in dem die Menschen ohne nennenswerte Wartezeiten und ungeachtet von Ansehen, Einkommen und Alter in einen derart uneingeschränkten Genuss moderner therapeutischer Maßnahmen kommen. Eine ständige Herausforderung ist es trotzdem.
- Wo sich viele Köche um einen Brei bemühen, muss einer die Sache in die Hand nehmen. Und diesen Grundsatz nehmen wir sehr ernst, denn in unserem Falle geht es um die Rechte der Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber der Politik und den Krankenkassen. Und hier ganz besonders um das Interesse an der angemessenen Honorierung einer verantwortungsvollen, qualifizierten Tätigkeit, die in den meisten Fällen nicht auf einen 8-Stunden-Tag beschränkt ist. Von selbst erledigt sich das nicht, denn ein Netzwerk bürokratischer Regeln zersetzt in immer stärkerem Maße die Planungs- und Kalkulationssicherheit unserer Mitglieder.
- Also führt an der Auseinandersetzung mit der Politik und den verschiedenen Interessenverbänden um die Arbeitsbedingungen unserer Mitglieder kein Weg vorbei. Die grundlegende Struktur und die Höhe der Vergütung in der ambulanten Versorgung ist dabei zweifellos der dickste Brocken. Mit dem Ziel, ein Mehr an Therapiefreiheit, Qualität und Effizienz zu erreichen, nehmen wir den Vertragswettbewerb an.
- KVBW im Internetauftritt, Stand 10.09.2010
- DIE KVBW – ERSTE WAHL IM GESUNDHEITSSYSTEM.
- Seit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung steht das bewährte Kollektivvertragssystem zur Disposition. Ein wilder Wettbewerb zwischen Kassen und Leistungserbringern soll die qualifizierte ärztliche Behandlung billiger machen. Von Preis und Wert ist keine Rede. Wenn schon Wettbewerb, so kann es allerdings keinen Zweifel geben, wer dafür die besten Voraussetzungen mitbringt. Nämlich die, die das heutige Gesundheitssystem sechs Jahrzehnte lang maßgeblich mitgestaltet haben: In Baden-Württemberg die KVBW. Auch nach dem Strukturwandel wollen wir diejenigen sein, die den Anspruch aller Menschen auf eine gute ärztliche und psychotherapeutische Versorgung mit den Erwartungen und Bedürfnissen unserer Mitglieder in Einklang bringen.
- In einem Prozess der strategischen Positionierung arbeiten wir daran, die KVBW als konkurrenzfähiges Dienstleistungsunternehmen und Partner der ersten Wahl im Gesundheitssystem der Zukunft aufzustellen. Für dieses Ziel haben wir uns ein Leitbild und verpflichtende Leitlinien zur Führung unseres Unternehmens gegeben. (21.09.2010)
Westfalen-Lippe
- Leitbild der KVWL Dieses Leitbild richtet sich auch an unsere Vertragspartner und die Öffentlichkeit. Es wird dazu beitragen, dass wir unseren besonderen Auftrag, das Gesundheitswesen zum Nutzen des Gemeinwohls mitzugestalten und weiter zu entwickeln, zukünftig noch wirksamer erfüllen können.
KV-en bei Gericht - Sozialgericht
- Die Kassenärzte in Nordrhein fühlen sich in Sachen Honorarverteilung extrem benachteiligt. Daher hat die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) beim Sozialgericht Berlin Klage gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingereicht – den Trägern des Bewertungsausschusses, der über die bundesweite Verteilung der Honorare entscheidet.
- „Das gegenwärtige Honorarsystem der niedergelassenen Ärzte ist ungerecht und muss ersetzt werden“, begründete KVNO-Vorstand Dr. Peter Potthoff den Entschluss, vor Gericht zu ziehen. Mit der Festsetzung der Honorarsystematik durch den Erweiterten Bewertungsausschuss auf Bundesebene sei die KV Nordrhein gegenüber anderen Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet benachteiligt worden. (1.9.2010)
- Während ein Hausarzt im Gebiet der KVNO ein Regelleistungsvolumen (RLV) von 29,18 Euro pro Kassenpatient im Quartal bekommt, beträgt die Pauschale beispielsweise bei seinen Kollegen in Baden-Württemberg 41,36 Euro und in Thüringen sogar 47,02 Euro. Auch in den anderen Arztgruppen kommen die Mediziner in Nordrhein schlechter weg.
Zitate
- Interview im HAMBURGER ABENDBLATT: Wie geht es Ihren niedergelassenen Kollegen in Steilshoop, Wilhelmsburg oder Billstedt? Frank Ulrich Montgomery: Die fühlen sich wie Sklaven, und ihr Sklavenhalter ist die Kassenärztliche Vereinigung. Ich tue mich aber schwer, der KV einen Vorwurf zu machen, weil sie nur ihre Aufgabe ausführt. Sie setzt um, was die Politik ihr vorgibt. Was wir brauchen, ist eine echte Gesundheitsreform, kein Herumdoktern an Details. (erschienen am 30. April 2007)
- ... Kollege Montgomery hat es kürzlich sehr drastisch und überspitzt so formuliert: viele Vertragsärzte fühlten sich wegen der Budgetierung und der Überregulierung „wie Sklaven, und ihr Sklavenhalter ist die Kassenärztliche Vereinigung“. Nein, Herr Montgomery, nicht die KVen sind die Sklavenhalter, sondern unser budgetiertes und kostengedämpftes Gesundheitswesen, dessen Plantagenherren die Krankenkassen sind! Wenn Sie die KVen als Körperschaften abschaffen, schaffen sie nicht die Sklavenhalter ab, sondern deren organisierte Befreiungsbewegung, die am Verhandlungstisch sitzt und eine tragfähige Lösung ohne blutige Revolution sucht! Der Körperschaftsstatus hat viele Vorteile für unsere Mitglieder. Dass diese das weit überwiegend genauso sehen, haben wir im vertragsärztlichen Referendum bestätigt bekommen. Deswegen stelle ich mich auch gegen die Forderung nach der Abschaffung des Körperschaftsstatus, denn das liefe dem Ziel einer wirksamen und nachhaltigen Interessenvertretung entgegen. (Sitzung der Vertreterversammlung der KBV am 14. Mai 2007 in Münster - Dr. med. Andreas Köhler)
- Dieses Misstrauen besteht gegenüber der Politik, aber auch gegenüber der eigenen Vertretung. Müller: Auch gegenüber der Selbstverwaltung, das ist klar. Jeder zweite sagt: Die haben damals auch schon von einem Punktwert von 5,11 Cent geredet, und was ist daraus geworden? Da ist schon ein tief sitzender Frust. Wir müssen als KBV deshalb jetzt darauf achten, dass wir neue Wege einschlagen, die von einer sofortigen spürbaren Verbesserung beim Honorar und von einer Bürokratieentlastung begleitet sind. Sonst machen wir uns unglaubwürdig. Wir können nicht in Vorleistung treten, weil das von unseren Mitgliedern nicht mehr akzeptiert wird. „Mit internen Kämpfen helfen wir den Ärzten am allerwenigsten“ Deutsche Ärzteblatt 27.07.2007
- In ähnliche Richtung gingen auch Einschätzungen des Sicherheitsdiensts der SS. Der Honorarverteilungsplan der KVD, so hieß es im März 1940, lasse aufgrund des erheblichen Rückgangs der ärztlichen Privateinnahmen nur die Auszahlung eines unzureichenden Pauschbetrages zu. Beobachtungen hätten ergeben, "daß sich die gleiche Honorierung bei verschiedener Leistung auf längere Sicht nachteilig auf die Schaffensfreudigkeit des Arztes und damit die Volksgesundheit auswirken müssen".
- Ich glaube nicht, dass die Institution KV jemals beliebt war. Überall sind die Institutionen der Selbstverwaltung dazu verdammt, den Willen des Gesetzgebers anwendbar zu machen, dessen Vorgaben bürokratische Monstren gebären. 1. Ärztetag von unten - BERLIN 9.4.2005 Vortrag Dr. Ulrich Thamer "Mit oder ohne KV in die Zukunft?"
- Am 11. Januar 2007 verkündete die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) der Presse die Gründung der Gediselect Dienstleistungsgesellschaft mbH. Gediselect steht für "Gesundheits-Dienstleistungen für Selektivverträge". Im Handelsregister ist diese Gesellschaft mit einem Stammkapital von 570 000 Euro eingetragen. Auskunftsbegehren von Dr. Wolfgang Hoppenthaller, dem Vorsitzenden des Bayerischen Hausärzteverbandes, blieben bis heute unbeantwortet und heizten damit Spekulationen an. Eine Anfrage der Kassenarzt-Redaktion wurde zwar prompt beantwortet, zeigte aber Widersprüche. Beteiligungen an der Gediselect Dienstleistungs- gesellschaft mbH könnten aber für die Gesundheitsindustrie und so manches Beratungsunternehmen von Vorteil sein, weil die Gediselect als direkte Tochter der KVB über einen Zugang zu Daten verfügt, der anderen Managementgesellschaften verborgen bleibt. Hierzu die Rechtsanwältin Dr. Dominique Jaeger aus Hamburg: "Sofern es sich um eine Tochtergesellschaft der KVB handelt, kann diese nicht Vertragspartner bei integrierten Versorgungsverträgen sein, da auch die KVB selbst nicht als Vertragspartner gemäß § 140b SGB V zugelassen ist. Damit ist auch eine Tochtergesellschaft der KVB von der Vertragsteilnahme ausgeschlossen, denn eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann ihren Tätigkeitsbereich nicht über die Gründung privatrechtlicher juristischer Personen erweitern. Ein derartiger Satzungszweck wäre somit unzulässig. Sollte es sich bei der Gediselect um eine Dienstleistungsgesellschaft im Sinne von § 77a SGB V handeln, so ist nach unserer Rechtsauffassung auch die Teilnahme an Selektivverträgen gemäß den §§ 73b und 73c SGB V unzulässig. Die Aufgaben von Dienstleistungsgesellschaften sind in § 77a SGB V abschließend dargestellt. Der Abschluss von Selektivverträgen gehört ausdrücklich nicht dazu."
- Der Verlust an Autonomie geht einher mit einer Mutation der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Genossenschaft der Ärzte wandelt sich in eine Trägerorganisation zur Durchsetzung von Gesetzesaufträgen, also zu einem Vollzugsorgan der Exekutive. Gesetzesvollzug ersetzt autonome Normsetzung in selbstdefinierten Bereichen. Die formale Beibehaltung der Selbstverwaltung als "Hülse" kann über einen normativen Formenschwindel nicht hinwegtäuschen. Auch die allgemeine Rechtsaufsicht wandelt sich bei entsprechender Normendichte materiell in Fachaufsicht. Diese Entwicklung ist an einem Scheideweg. Ein apokrypher staatlicher Gesundheitsdienst steht ins Haus. (Rechtsanwalt Horst Dieter Schirmer, Herbert-Lewin-Straße 3 , 50931 Köln)
- Die Mitglieder der KV-Vertreterversammlung im Saarland bekommen ab 1. Januar 2011 mehr Geld. Außer dem Sitzungsgeld von 102 Euro je Termin gibt es dann pro Sitzung für die Vor- und Nachbereitung noch einmal 102 Euro. Das hat die KV-Vertreterversammlung in Saarbrücken beschlossen. Die Entscheidung fiel ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung. "Ich halte das für absolut angemessen", sagte der KV-Vorsitzende Dr. Gunter Hauptmann, "weil die Arbeit für die Vertreter immer komplizierter geworden ist".
- Kassenärztliche Vereinigung weiter im Zwielicht - So seien die am 27. Januar 2011 geänderten Dienstverträge erst Ende Mai 2011 eingereicht worden. In einem Anschreiben habe die Kassenärztliche Vereinigung zudem lediglich auf Unterlagen zur Verlängerung hingewiesen, nicht aber auf Änderungen. Durch diese war aber erst die umstrittene Auszahlung von 549.000 Euro möglich.
- Auch die von der Berliner Gesundheits- und Sozialverwaltung nachdrücklich geforderte Übergabe von Protokollen und Niederschriften der Vertreterversammlungen erfolgte erst mit mehrmonatiger Verspätung.
- Unter Protest haben Ärzte am 12.1.2012 die Mitgliederversammlung verlassen. Ihre Fragen wurden nur unzureichend beantwortet. Sie wollten damit zeigen, dass nicht alle Berliner Ärzte der "Raffgier" verfallen sind.
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