Kassenärztliche Vereinigung
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Den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gehören automatisch alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Bundesrepublik Deutschland ist in 17 Regionen - die so genannten KV-Bezirke - unterteilt und in 18 KZV-Bereiche, die jeweils eine eigene Kassenärztliche Vereinigung bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung haben. Auf Bundesebene ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Beratungsgremium der Landes-KVen ohne Weisungsbefugnis. Für Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gibt es auf Bundesebene eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Beide Dachorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) und unterstehen der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMGS), die KVen und KZVen der Aufsicht des für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministeriums.
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Aufgaben
Hauptaufgaben der KVen sind einerseits die Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung, andererseits die Vertretung der Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen (§ 75 und 77 SGB V). Entgegen eigener Darstellung vieler KVen und entgegen dem Glauben vieler Mitglieder wird den KVen die Vertretung der Interessen der Vertragsärzte im SGB-V nicht zugeschrieben.
Die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen, die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, erfolgt nicht direkt zwischen Arzt und Patient und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten (anders bei der Privatliquidation). Die Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kollektivverträge ab, in denen die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk festgelegt ist. Die Gesamtvergütung deckt alle ärztlichen Leistungen zur Versorgung der GKV-Versicherten im Voraus ab. Die Höhe der Gesamtvergütung folgt nicht der demographischen Entwicklung, der Änderung der Morbidität, dem medizinischen Fortschritt oder der Arztzahlentwicklung, sondern ist gesetzlich auf die Steigerung der Grundlohnsumme beschränkt. Sie folgt also nicht dem Bedarf, sondern einem geringer wachsendem sachfremden Parameter (Primat der Beitragssatzstabilität).
Die Abrechnung ( Kassenliquidation) einzelner ärztlicher Leistungen erfolgt mit der KV über ein Punktesystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Der Honorarverteilungsmaßstab regelt u.a. mit Praxisbudgets, welche Vergütung der einzelne Arzt auf Basis der von den Gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung und der von ihm abgerechneten Punkte letztlich erhält. Weil die Leistungsmenge jährlich schneller steigt als die durch die Bindung an die Grundlohnsummenentwicklung begrenzte Gesamtvergütung, sinken die ärztlichen Honorare je Leistung seit Jahren.
Die Niederlassungs-Möglichkeiten der Ärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, werden gesetzlich kontingentiert. Die Zulassungsausschüsse, in denen KV- und Krankenkassenvertreter sitzen, setzt die Kontingentierung um. Damit sollen Über- und Unterversorgung vermieden werden (Bedarfsplanung und Versorgungssicherung).
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Dachorganisation der Länder-KVen, unterliegt der Aufsicht des Staates. Gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern e.V. („Bundesärztekammer“) unterhält sie ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ).
- § 13 Rechte und Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen
- (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs den Rat und die Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und ihrer Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen.
- (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Rahmen ihrer Zuständigkeit abgeschlossenen Verträge über ärztliche Versorgung durchzuführen.
- (Quelle: Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung)
Geschichte
Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter eingeführt wurde, hatten die Krankenkassen ein Vertragsmonopol. Sie schlossen Einzelverträge mit den von ihnen weitgehend abhängigen Ärzten und konnten dabei die Konditionen bestimmen. Es kam in der Folgezeit zu Unruhen unter der Ärzteschaft, die im Oktober 1913 bis zum Beschluss eines Generalstreiks führten. Zur Abwendung dieses Streiks griff die Regierung ein. Sie vermittelte die Anfänge der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenärzten (später: Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, heute: Gemeinsamer Bundesausschuss).
Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8.12.1931 (RGBl. 699) sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 (RGBl. I S.19) passte die §§ 368- 373 RVO (Reichsversicherungsordnung) dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen.
Durch Verordnung vom 2. August 1933 (RGBl. 567) wurden die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom faschistischen Staat gelenkte einheitlich-deutsche Kassenärztliche Vereinigung gebildet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wurden damit von einer Interessenvertretung der Ärzte zu einem Instrument des Staates. Die o.g. Verordnung reiht sich daher in die Reihe der Gleichschaltungsgesetze ein, die der Hitlerdiktatur die juristischen Machtmittel in die Hände gaben, ihr Terrorregime aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Die o.g. Verordnung war damit ein Mittel, die Selbstbestimmung der Ärzte umzuwandeln in ein parastaatliches Exekutivorgan, das die Kassenärztlichen Vereinigungen bis heute sind. Mit dem § 1(3) "Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands untersteht der Aufsicht des Reichsarbeitsministers, soweit nicht eine besondere Aufsicht besteht oder begründet wird." ist der Charakter der Interessenvertretung der Ärzte zu einem Instrument des Staates umgewandelt worden. Nach dem Untergang des faschistischen Terrorregimes wurde dieser Status beibehalten, die Zwitterstruktur, daß Mitglieder einer Vereinigung zwar einerseits diese Vereinigung zu bezahlen haben, diese Vereinigung jedoch staatliche Aufgaben der Kontrolle, zunehmend in den letzten Jahren der offenen Unterdrückung, auszuführen hat, ist mit demokratischen Grundsätzen zunächst schwer vereinbar. Es wird also vom demokratischen Staat der Status einer sog. "Körperschaft Öffentlichen Rechts" begründet und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Status einer Körperschaft Öffentlichen Rechts verliehen. Zwar war die Kassenärztliche Vereinigung unter dem faschistischen Terrorregime und sind die Kassenärztliche Vereinigungen Deutschlands formal alleinige Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allerdings haben sie hierbei ein Geflecht von Regelungen einzuhalten, das zum Teil sich ausschließende Forderungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen stellt: allein das Sozialgesetzbuch 5 hat einen Umfang von über 300 Paragraphen, und es gibt insgesamt 10 Sozialgesetzbücher, die die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Mitglieder einzuhalten haben. Die Kassenärzte haben sich mit der Erschaffung der Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits mehr Rechte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen), andererseits jedoch auch Pflichten (vor allem den "Sicherstellungsauftrag") gegen die anfängliche Übermacht der Krankenkassen erkämpft. Zudem mussten sie auf das Streikrecht verzichten. Durch die Gleichschaltung 1933 wurden die Kassenärzte der erkämpften Freiheiten und Rechte beraubt und in ein enges Korsett der staatlichen Aufsicht und Reglementierung gepfercht, welche im demokratischen Deutschland weiter aufrecht erhalten und ausgebaut wurden.
- Abschied vom Streikrecht Maximilian Sauerborn erinnert sich: "Ich habe damals den Ärztestreik, der ungefähr vier Wochen - über Weihnachten - dauerte, im Referat Krankenversicherung des Reichsarbeitsministeriums miterlebt. Ich habe damals täglich Stöße von Telegrammen bekommen, aus denen ich in einer Klarheit sondergleichen die Auswirkung dieses Streiks gesehen habe. . . . Damals . . . ist in mir der feste Entschluss entstanden, niemals wieder, soweit ich es beeinflussen und verhindern kann, einen Streik zwischen Ärzten und Krankenkassen aufkommen zu lassen, weil ich damals kennen gelernt habe, wie die Versicherten darunter leiden."
- Anpassung und Ausschaltung - Die Berliner Kassenärztliche Vereinigung im Nationalsozialismus. Projektleitung: Dr. phil. Rebecca Schwoch - Im Zuge der Notverordnung vom Dezember 1931 sind Kassenärztliche Vereinigungen (KV) ins Leben gerufen worden, womit der Ärzteschaft eine Entscheidungsbefugnis über fast alle Formen der kassenärztlichen Versorgung übergeben worden war. Mit der Gründung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands (KVD) im August 1933 war es der organisierten Ärzteschaft gelungen, die Vertretung der deutschen Ärzteschaft und die Regelung der ärztlichen Versorgung zu zentralisieren. Die Berliner KV wurde zu einer Verwaltungsstelle der KVD. In ihren Aufgabenbereich gehörte unter anderem die Regelung der Kassenzulassung. Da es gerade in Berlin viele jüdische (Kassen-)Ärzte gab (~ 3.000 von ~ 8.000 jüdischen Ärzten reichsweit zu Beginn des Jahres 1933; ~ 2.000 jüdische Kassenärzte von insgesamt 3.600 Kassenärzten in Berlin), wirkten sich der Entzug der Zulassungen und später der der Approbation verheerend aus; dies musste Auswirkungen auf die kassenärztliche Versorgung der Berliner Bevölkerung gehabt haben.
Aktuelle Diskussion
- In der gesundheitspolitischen Diskussion werden die kassenärztlichen Vereinigungen von Seiten der Politik kritisiert: sie seien „Wettbewerb verhindernde Monopole und Kartelle“. Die aktuellen Gesundheitsreformgesetze sehen daher eine „Professionalisierung und Verschlankung“ der KVen vor. So können die Krankenkassen heute bereits Direktverträge mit einzelnen Leistungserbringern abschließen. Einige Politiker und Ökonomen, sowie Teile der Ärzteschaft plädieren sogar für die vollständige Auflösung der KVen, zudem werden sie auch durch konkurrierende Interessen(verbände) innerhalb der Ärzteschaft (z.B. zwischen den Fachärzten und Hausärzten) herausgefordert. Eine Auflösung der KVen bzw. KZVen würde jedoch im Gegenzug die Einführung rein staatlicher Behörden notwendig machen, die ohne das notwendige Fachwissen letztlich die unverändert gebliebenen Aufgaben übernehmen müssten. Hierzu gehören z. B. die Qualitätssicherung der Versorgung, die Verteilung und Abrechnung zwischen allen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und fast 260 Krankenkassen andererseits, u.v.a.
- Insbesondere gesteht die Rechtsprechung den Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zu, ihren Bestand zu behaupten und ihre Aufgaben selbst zu gestalten. Nicht einmal ihr Eigentum würden sie etwa im Falle der Auflösung als staatliche Institutionen mittels Art. 14 Abs. 1 GG verteidigen dürfen, wenn sie (wie der Staat ausschließlich) öffentliche Aufgaben wahrnähmen. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben somit grundrechtlich einen deutlich schlechteren Status als privatrechtliche Vereinigungen oder Gesellschaften und vor allem als die Verbände des Arbeitslebens, insbesondere die Gewerkschaften, die sich zumindest zum Schutz ihres Bestandes, aber auch zum Schutz ihrer Aufgaben auf Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 3 GG berufen können (BVerfGE 4, 96 (101 f.); 50, 290 (353 f.); 84, 372 (378)). Immerhin dürfen die Berufsstände neben den Kammern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen privatrechtliche Vereinigungen zur Förderung ihrer beruflichen Interessen bilden. (nach Prof. Karl Albrecht Schachtschneider)
- München, 22. Dezember 2008: Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) wurde fälschlicherweise als Mitunterzeichner der heute veröffentlichten Erklärung verschiedener fachärztlicher Berufsverbände unter Federführung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) mit dem Titel „Bayerische Fachärzte wollen AOK-Versicherte nur noch gegen Vorkasse behandeln“ genannt. Darauf hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Umwelt als Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Vereinigung den Vorstand der KVB soeben hingewiesen. „Die KVB hat den Aufruf, AOK-Patienten nur noch gegen Vorkasse zu behandeln, nicht unterzeichnet. Tatsächlich haben wir erst durch den Hinweis des Ministeriums überhaupt von dieser offensichtlich bayernweiten Fax-Aktion Kenntnis erlangt,“ erklärte der Vorstandsvorsitzende der KVB, Dr. Axel Munte.
- „Auch wenn die Sorgen und Existenzängste einiger fachärztlicher Kollegen nachvollziehbar sind, kann die KVB als Körperschaft in dieser Weise keine entsprechenden Aussagen machen. Wir sind kein privatrechtlicher Verein wie etwa die den Aufruf unterzeichnenden Berufsverbände, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung auf ihrer Seite haben,“ so Munte. Bei allem Verständnis für die Forderungen einzelner Berufsverbände: Die KVB als Körperschaft öffentlichen Rechts steht für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der bayerischen Bürger ein und kann und wird daher zu einer Behandlung nur nach Vorkasse nicht aufrufen.
- Die KV Berlin muss für ihre drei Vorstandsmitglieder Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Das entschied das Sozialgericht Berlin. Damit werden rund 150 000 Euro Nachzahlung fällig. Bislang haben die Vorstände ihre Rentenversicherung selbst gezahlt. Strittig war, ob sie als abhängig Beschäftigte mit regelmäßiger Vergütung, Urlaub und ohne unternehmerisches Risiko gelten. Das Gericht wies auch die KV-Begründung zurück, dass die Körperschaft einer mittelständischen Aktiengesellschaft vergleichbar sei.
- Sehr geehrter Herr Dr. Schmidt, weder die HÄVG, noch der BHÄV und erst recht nicht dessen Vorsitzender führen einen „emotionalen Krieg gegen die KVB“. Die Hausärzte Bayerns wollen mit dieser Körperschaft, die sich Jahrzehnte nicht bemüßigt gefühlt hat, die Interessen der Hausärzte zu vertreten und angemessene Honorare für die Hausärzte zu verhandeln, nichts mehr zu tun haben. Mit den Verwaltungsgeldern bauen wir uns nun unsere eigenen Strukturen auf und sorgen dafür, dass die Hausärzte Bayerns wieder ein adäquates Honorar erhalten und ihre Tätigkeitsfelder selbst bestimmen können. Sehr geehrter Herr Dr. Schmidt, 99 % der 5 300 an der Abstimmung beteiligten Kolleginnen und Kollegen haben sich dafür ausgesprochen, Sie des Amtes zu entheben. Nachdem Sie weder die politisch noch moralisch gebotenen Konsequenzen aus diesem Abstimmungsergebnis ziehen, lassen Sie uns wenigstens in Frieden ziehen. Freundliche Grüße W. Hoppenthaller
- Andreas Köhlers Botschaft, für die er viel Beifall von der VV 26.3.2009 bekam, fiel kämpferisch-optimistisch aus. „Die Krise des KV-Systems ist offensichtlich“, räumte er ein. „Aber ich möchte davor warnen, die Situation schlechter zu reden, als sie tatsächlich ist. Wir haben gute Konzepte, wir haben eine enorme Erfahrung, wir haben gute Leute.“ Köhler beklagte allerdings, dass KV-Repräsentanten selbst „nicht unsere Vorzüge in den Vordergrund stellen, sondern die behebbaren Webfehler des Systems“.
Video
- KV-TV - KV-System auf dem Prüfstand? - Dr. Thomas Kriedel, Vorstand KV WL und Gesundheitsökonom, im Gespräch mit Medizinstudentin Meike Westram. (im Zeitfenster zum 112. Deutschen Ärztetag Mainz entstanden, grundsätzliche Gedanken zu einem "gesellschaftlichen Auftrag".
Literatur
- Thomas Gerst: Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945-1955. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21) (aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997)
Weblinks
- www.die-gesundheitsreform.de - Das Glossar zur Gesundheitsreform: Kassenärztliche Vereinigung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
- Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI)
- Gemeinsamer Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
- Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin
- Verzeichnis der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen: KV-Verzeichnis
- Verzeichnis der 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen: KZV-Verzeichnis
- Die KVen sind nach SGB-V nicht Interessenvertretungen der Vertragsärzte: Interessenvertretung KV?
- Ein Blick in die Geschichte der KVen
Satzung einer KV
- Sozialministerium Baden-Württemberg Az. 34-5227.22-1 Vorläufige Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vom 18.02.2004 - Auszugsweise daraus zitiert:
- § 2 Aufgaben
- 1. Die KV BW erfüllt alle ihr durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen (Rechtsverordnungen, Satzungen, Richtlinien und Verträge) zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
- 8. (1) Die KV BW verteilt die Gesamtvergütung, die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung geleistet wird, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- (2) Die Vergütungen der anderen Kostenträger verteilt die KV BW auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen und nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen sowie der hierzu geltenden Verteilungsrichtlinien.
- 8. (1) Die KV BW verteilt die Gesamtvergütung, die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung geleistet wird, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- § 3 Befugnisse
- 1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die KV BW ihren Mitgliedern Weisungen erteilen und verbindliche Richtlinien und Bestimmungen erlassen.
Baden Württemberg
- Resolution am 26.7.2006 Ablehnung einer neuerlichen Honorarreform
- Was wir tun (Eine Erklärung der KV-Baden-Württemberg dazu auf deren Website)
- Was wir tun
- Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg ist vor allem eins: Dienstleister der ersten Wahl für rund 19.000 Ärzte und Psychotherapeuten – unsere Mitglieder. Gemeinsam mit ihnen gestalten und sichern wir die wohnortnahe, flächendeckende medizinische Versorgung der Menschen in der Qualität, die dem höchsten Gut – der Gesundheit – angemessen ist. Mit einem hohen Maß an Effizienz halten wir das Gesundheitssystem auf dem aktuellen Stand des medizinischen Fortschritts, wachen hier über die Ausführung staatlicher Vorgaben, sorgen dort für die Entfaltung der ärztlichen Kunst und setzen uns für die Interessen unserer Mitglieder ein.
- Nicht gerade einfach, diese Aufgabe, und manch einer fragt sich, was aus der Gratwanderung zwischen gesetzlich verordneter Überwachung und Interessenwahrung der Überwachten werden kann. Die Bilanz des Erreichten liefert die Antwort, denn es gibt kaum ein anderes Land, in dem die Menschen ohne nennenswerte Wartezeiten und ungeachtet von Ansehen, Einkommen und Alter in einen derart uneingeschränkten Genuss moderner therapeutischer Maßnahmen kommen. Eine ständige Herausforderung ist es trotzdem.
Westfalen-Lippe
- Leitbild der KVWL Dieses Leitbild richtet sich auch an unsere Vertragspartner und die Öffentlichkeit. Es wird dazu beitragen, dass wir unseren besonderen Auftrag, das Gesundheitswesen zum Nutzen des Gemeinwohls mitzugestalten und weiter zu entwickeln, zukünftig noch wirksamer erfüllen können.
KV-en bei Gericht - Sozialgericht
- Die Kassenärzte in Nordrhein fühlen sich in Sachen Honorarverteilung extrem benachteiligt. Daher hat die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) beim Sozialgericht Berlin Klage gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingereicht – den Trägern des Bewertungsausschusses, der über die bundesweite Verteilung der Honorare entscheidet.
- „Das gegenwärtige Honorarsystem der niedergelassenen Ärzte ist ungerecht und muss ersetzt werden“, begründete KVNO-Vorstand Dr. Peter Potthoff den Entschluss, vor Gericht zu ziehen. Mit der Festsetzung der Honorarsystematik durch den Erweiterten Bewertungsausschuss auf Bundesebene sei die KV Nordrhein gegenüber anderen Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet benachteiligt worden. (1.9.2010)
- Während ein Hausarzt im Gebiet der KVNO ein Regelleistungsvolumen (RLV) von 29,18 Euro pro Kassenpatient im Quartal bekommt, beträgt die Pauschale beispielsweise bei seinen Kollegen in Baden-Württemberg 41,36 Euro und in Thüringen sogar 47,02 Euro. Auch in den anderen Arztgruppen kommen die Mediziner in Nordrhein schlechter weg.
Zitate
- Interview im HAMBURGER ABENDBLATT: Wie geht es Ihren niedergelassenen Kollegen in Steilshoop, Wilhelmsburg oder Billstedt? Frank Ulrich Montgomery: Die fühlen sich wie Sklaven, und ihr Sklavenhalter ist die Kassenärztliche Vereinigung. Ich tue mich aber schwer, der KV einen Vorwurf zu machen, weil sie nur ihre Aufgabe ausführt. Sie setzt um, was die Politik ihr vorgibt. Was wir brauchen, ist eine echte Gesundheitsreform, kein Herumdoktern an Details. (erschienen am 30. April 2007)
- ... Kollege Montgomery hat es kürzlich sehr drastisch und überspitzt so formuliert: viele Vertragsärzte fühlten sich wegen der Budgetierung und der Überregulierung „wie Sklaven, und ihr Sklavenhalter ist die Kassenärztliche Vereinigung“. Nein, Herr Montgomery, nicht die KVen sind die Sklavenhalter, sondern unser budgetiertes und kostengedämpftes Gesundheitswesen, dessen Plantagenherren die Krankenkassen sind! Wenn Sie die KVen als Körperschaften abschaffen, schaffen sie nicht die Sklavenhalter ab, sondern deren organisierte Befreiungsbewegung, die am Verhandlungstisch sitzt und eine tragfähige Lösung ohne blutige Revolution sucht! Der Körperschaftsstatus hat viele Vorteile für unsere Mitglieder. Dass diese das weit überwiegend genauso sehen, haben wir im vertragsärztlichen Referendum bestätigt bekommen. Deswegen stelle ich mich auch gegen die Forderung nach der Abschaffung des Körperschaftsstatus, denn das liefe dem Ziel einer wirksamen und nachhaltigen Interessenvertretung entgegen. (Sitzung der Vertreterversammlung der KBV am 14. Mai 2007 in Münster - Dr. med. Andreas Köhler)
- Dieses Misstrauen besteht gegenüber der Politik, aber auch gegenüber der eigenen Vertretung. Müller: Auch gegenüber der Selbstverwaltung, das ist klar. Jeder zweite sagt: Die haben damals auch schon von einem Punktwert von 5,11 Cent geredet, und was ist daraus geworden? Da ist schon ein tief sitzender Frust. Wir müssen als KBV deshalb jetzt darauf achten, dass wir neue Wege einschlagen, die von einer sofortigen spürbaren Verbesserung beim Honorar und von einer Bürokratieentlastung begleitet sind. Sonst machen wir uns unglaubwürdig. Wir können nicht in Vorleistung treten, weil das von unseren Mitgliedern nicht mehr akzeptiert wird. „Mit internen Kämpfen helfen wir den Ärzten am allerwenigsten“ Deutsche Ärzteblatt 27.07.2007
- In ähnliche Richtung gingen auch Einschätzungen des Sicherheitsdiensts der SS. Der Honorarverteilungsplan der KVD, so hieß es im März 1940, lasse aufgrund des erheblichen Rückgangs der ärztlichen Privateinnahmen nur die Auszahlung eines unzureichenden Pauschbetrages zu. Beobachtungen hätten ergeben, "daß sich die gleiche Honorierung bei verschiedener Leistung auf längere Sicht nachteilig auf die Schaffensfreudigkeit des Arztes und damit die Volksgesundheit auswirken müssen".
- Ich glaube nicht, dass die Institution KV jemals beliebt war. Überall sind die Institutionen der Selbstverwaltung dazu verdammt, den Willen des Gesetzgebers anwendbar zu machen, dessen Vorgaben bürokratische Monstren gebären. 1. Ärztetag von unten - BERLIN 9.4.2005 Vortrag Dr. Ulrich Thamer "Mit oder ohne KV in die Zukunft?"
- Am 11. Januar 2007 verkündete die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) der Presse die Gründung der Gediselect Dienstleistungsgesellschaft mbH. Gediselect steht für "Gesundheits-Dienstleistungen für Selektivverträge". Im Handelsregister ist diese Gesellschaft mit einem Stammkapital von 570 000 Euro eingetragen. Auskunftsbegehren von Dr. Wolfgang Hoppenthaller, dem Vorsitzenden des Bayerischen Hausärzteverbandes, blieben bis heute unbeantwortet und heizten damit Spekulationen an. Eine Anfrage der Kassenarzt-Redaktion wurde zwar prompt beantwortet, zeigte aber Widersprüche. Beteiligungen an der Gediselect Dienstleistungs- gesellschaft mbH könnten aber für die Gesundheitsindustrie und so manches Beratungsunternehmen von Vorteil sein, weil die Gediselect als direkte Tochter der KVB über einen Zugang zu Daten verfügt, der anderen Managementgesellschaften verborgen bleibt. Hierzu die Rechtsanwältin Dr. Dominique Jaeger aus Hamburg: "Sofern es sich um eine Tochtergesellschaft der KVB handelt, kann diese nicht Vertragspartner bei integrierten Versorgungsverträgen sein, da auch die KVB selbst nicht als Vertragspartner gemäß § 140b SGB V zugelassen ist. Damit ist auch eine Tochtergesellschaft der KVB von der Vertragsteilnahme ausgeschlossen, denn eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann ihren Tätigkeitsbereich nicht über die Gründung privatrechtlicher juristischer Personen erweitern. Ein derartiger Satzungszweck wäre somit unzulässig. Sollte es sich bei der Gediselect um eine Dienstleistungsgesellschaft im Sinne von § 77a SGB V handeln, so ist nach unserer Rechtsauffassung auch die Teilnahme an Selektivverträgen gemäß den §§ 73b und 73c SGB V unzulässig. Die Aufgaben von Dienstleistungsgesellschaften sind in § 77a SGB V abschließend dargestellt. Der Abschluss von Selektivverträgen gehört ausdrücklich nicht dazu."
- Der Verlust an Autonomie geht einher mit einer Mutation der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Genossenschaft der Ärzte wandelt sich in eine Trägerorganisation zur Durchsetzung von Gesetzesaufträgen, also zu einem Vollzugsorgan der Exekutive. Gesetzesvollzug ersetzt autonome Normsetzung in selbstdefinierten Bereichen. Die formale Beibehaltung der Selbstverwaltung als "Hülse" kann über einen normativen Formenschwindel nicht hinwegtäuschen. Auch die allgemeine Rechtsaufsicht wandelt sich bei entsprechender Normendichte materiell in Fachaufsicht. Diese Entwicklung ist an einem Scheideweg. Ein apokrypher staatlicher Gesundheitsdienst steht ins Haus. (Rechtsanwalt Horst Dieter Schirmer, Herbert-Lewin-Straße 3 , 50931 Köln)
- Die Mitglieder der KV-Vertreterversammlung im Saarland bekommen ab 1. Januar 2011 mehr Geld. Außer dem Sitzungsgeld von 102 Euro je Termin gibt es dann pro Sitzung für die Vor- und Nachbereitung noch einmal 102 Euro. Das hat die KV-Vertreterversammlung in Saarbrücken beschlossen. Die Entscheidung fiel ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung. "Ich halte das für absolut angemessen", sagte der KV-Vorsitzende Dr. Gunter Hauptmann, "weil die Arbeit für die Vertreter immer komplizierter geworden ist".
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