Kassenzulassung
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Die Kassenzulassung (genaue Bezeichnung "sozialrechtliche Zulassung") bezeichnet in Deutschland die Berechtigung eines Arztes, Psychotherapeuten oder Zahnarztes, über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen. Fehlt einem Behandler die Kassenzulassung, so kann die Abrechnung ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen nur auf privatrechtlicher Basis gegenüber den Patienten erfolgen, wobei die Patienten das damit verbundene Kostenrisiko normalerweise durch eine private Krankenversicherung absichern.
Die Patienten kommen dabei mit ihrer Krankenversicherungskarte zum Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten, die Rechnungsstellung erfolgt über die KV bzw. KZV an die Krankenkasse. Dabei werden antragspflichtige Leistungen (z.B. Psychotherapie) von nicht antragspflichtigen Leistungen (z.B. Behandlung einer Fraktur) unterschieden.
Für Psychologen gibt es diese "Kassenzulassung" erst seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes 1999. Voraussetzung für die sozialrechtliche Zulassung, aber nicht gleichbedeutend mit dieser ist die Approbation. Erstere wird aufgrund gesetzlicher Vorgaben und interner Verfahrensordnungen von der ärztlichen/psychotherapeutischen Selbstverwaltung (Kassenärztliche Vereinigung) erteilt, während die Approbation von den zuständigen Landesbehörden des jeweiligen Bundesamtes erteilt wird.
Für den Arzt ist die Kassenzulassung wirtschaftlich attraktiv allein aufgrund der Tatsache, dass sie zur Behandlung der weit überwiegenden Bevölkerungsgruppe derjenigen berechtigt, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind - so die gängige Annahme. Übersehen wird dabei, dass nur ein Teil der Leistungen dem Arzt erstattet werden. Viele Praxen könnten ohne die Einnahmen aus der privaten Krankenversicherung (für die keine Kassenzulassung erforderlich ist) wirtschaftlich gar nicht überleben.
Außerdem ist das System der kassenärztlichen Versorgung durch eine Vielzahl bürokratischer Regelungen überfrachtet. Als Alternative zum allgemein verbreiteten Sachleistungsprinzip gibt es seit Januar 2004 auch für die Pflichtversicherten die Kostenerstattung, die allerdings auf die Sätze begrenzt ist, die die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Sachleistung übernehmen müssten. Aus dieser Limitierung ergibt sich für den gesetzlich Versicherten ein Kostenrisiko, das bei Wahl des Kostenerstattungsprinzips durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden sollte.
Die Gebühren für private ärztliche Behandlung, auch im Rahmen sogenannter Individueller Gesundheitsleistungen -IGEL-Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei Zahnärzten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Private Krankenversicherer erstatten in der Regel bis zum Dreieinhalbfachen der in der GOÄ/GOZ festgelegten Gebührensätze.
Zitate
- Das Urteil der Sozialrichter ist ein Weg weisendes. Es unterstellt der ärztlichen Selbstverwaltung in Hessen, nicht im Interesse der Patienten zu handeln. Eigentlich könnten alle froh sein, wenn Ärzte sich selbst um eine bessere medizinische Versorgung auf dem Land bemühen. Denn die ist nicht mehr lange relativ gut. (Nach einem Artikel in der Frankfurter Rundschau) Seit vier Jahren gibt es in Ober-Ramstadt keine Fachpraxis für Kinderheilkunde mehr. Dennoch hatte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen dem Ärzte-Ehepaar die Zulassung für eine Filiale untersagt. Ihre Ablehnung begründete die KV damit, dass im Landkreis eine Überversorgung mit Kinderärzten bestehe. Eine Befragung bei den dort ansässigen Fachkollegen habe ergeben, dass die Versorgung sichergestellt sei. Der Weg zu den Praxen in den Nachbargemeinden sei nach deren Aussage zumutbar.
- Beim Thema Bedarfszulassung ging Dr. Schorre auf die "große Sorge insbesondere älterer Kassenärzte" ein, die eigene Praxis vielleicht nicht mehr veräußern zu können. Dies sei eine mögliche Auswirkung der zum 1. Januar 1999 geplanten verschärften Bedarfszulassung. Unter Beifall versicherte Schorre den Delegierten jedoch: "Die KBV wird keine gesetzliche Regelung akzeptieren, die die Veräußerungsfähigkeit der eigenen Praxis als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht garantiert." Als sinnvolle Modifikationen zur Zulassungssteuerung bewertete er das Job-sharing, die erleichterte Beschäftigung von Dauerassistenten und die Neufestsetzung von Verhältniszahlen. Dazu werde der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die notwendigen Ausführungsregelungen treffen.
RVO bis Ende 1988 - danach SGB V
- Aus der RVO von 1988, § 368 n
- (9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können auch den freiwilligen Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt ab dem 62. Lebensjahr finanziell fördern.
Links
- So gebe ich meine Kassenzulassung zurück Eine illustrierte, individuelle Rückgabe dieser Zulassung in BERLIN am 14.03.2001
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