Negativliste
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Die Negativliste umfaßt die Arzneimittel, die nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen:
1. Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden (§ 34 Abs. 1 SGB V), nämlich
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten (Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfende und hustenlösende Mittel)
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen
- Abführmittel
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit (für Versicherte ab 18 Jahren)
Dieser Verordnungsausschluß wurde bereits zum 1.4.1983 im Rahmen von Kostendämpfungsmaßnahmen eingeführt.
1. Präparate der Negativliste nach § 34 Abs. 3 SGB V ("Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der GKV" vom 21.2.1990): Als sog. "unwirtschaftliche" Arzneimittel gelten:
- Arzneimittel, die für das Therapieziel nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der Bestandteile nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können (Kombinationen)
- Arzneimittel, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
