Notfalldienstordnung

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Die "Notfalldienstordnung" beschreibt z.B. in Baden-Württemberg grundsätzlich, worum es im "Notfall" geht:

Inhaltsverzeichnis

Baden Württemberg

  • § 1 Grundsätze
(1) Der Notfalldienst hat die Aufgabe, Notfälle zu versorgen und akute Erkrankungen zu behandeln. Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Arzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten zu sorgen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(2) Ist die Fortsetzung einer derartigen Behandlung außerhalb der Sprechstundenzeiten notwendig, hat der behandelnde Arzt sie zu organisieren.
(3) Der Notfalldienst steht allen Patienten des jeweiligen Notfalldienstbereiches zur Verfügung, auch wenn der Praxissitz des den Patienten sonst behandelnden Arztes in einem anderen Notfalldienstbereich liegt.
(4) Die Behandlung im Notfalldienst hat sich bei GKV-Versicherten auf das hierfür Notwendige zu beschränken.
(5) Die Behandlung im Rahmen des Notfalldienstes berechtigt nicht zur Weiterbehandlung. Diese erfolgt durch den Arzt der Wahl. Der weiterbehandelnde Arzt ist nach schriftlicher Einwilligung des Patienten zu benachrichtigen, insbesondere ist der Durchschlag des Vordruckes 19 der Vordruckvereinbarung am nächsten Werktag weiterzuleiten bzw. dem Patienten sofort auszuhändigen.


Nordrhein-Westfalen

  • § 1 - Grundsätze
(1) Es ist Aufgabe der niedergelassenen oder in einem Anstellungsverhältnis an der ambulanten Versorgung mitwirkenden Ärzte, die ambulante Versorgung der Patienten zu jeder Zeit sicherzustellen. Um die Ärzte von dieser umfassenden zeitlichen Verpflichtung zu entlasten, wird als regionales Versorgungsangebot ein ärztlicher Notfalldienst eingerichtet.
(2) Die Einrichtung des Notfalldienstes entbindet den behandelnden Arzt jedoch nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert. Ist die Notwendigkeit der Fortsetzung einer Behandlung außerhalb der Sprechstundenzeiten absehbar, hat der behandelnde Arzt für die Fortsetzung der Behandlung Sorge zu tragen.
(1) Der zum Notfalldienst eingeteilte Arzt berechnet die von ihm ausgeführten ärztlichen Leistungen nach den jeweils geltenden Vergütungsregelungen.
(2) Sofern dem einzelnen Arzt das Transportmittel kostenfrei zur Verfügung steht, kann die von den Versicherungsträgern gezahlte Wegepauschale bzw. das Wegegeld einbehalten und zur Deckung der Notfalldienstkosten verwendet werden.

Mecklenburg-Vorpommern

  • § 3 Teilnahme
1) Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, am organisierten vertragsärztlichen Notdienst teilzunehmen. Dieses sind :
· niedergelassene Vertragsärzte,
· Medizinische Versorgungszentren gem. § 95 Abs. 1 SGB V sowie zugelassene Einrichtungen gem. § 119 b und § 311 Abs. 2 SGB V in dem Umfang, wie dies der Zahl der insgesamt dort tätigen Ärzte entspricht,
· Arztpraxen mit angestellten Ärzten gem. § 95 Abs. 9 und Abs. 9 a SGB V, in dem Umfang, wie dies der Zahl der insgesamt dort tätigen Ärzte entspricht,
· auf der Grundlage einer gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV erteilten Genehmigung des Zulassungsausschusses außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten tätige Ärzte,
· ermächtigte Ärzte gem. § 31 und 31a Ärzte-ZV,
· Sicherstellungsassistenten gem. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV....


Schleswig-Holstein

3. Für die auf die regionalen Versorgungsstrukturen adaptierte Organisationsform der Anlaufpraxen im Verbund mit Fahrdiensten kann eine pauschalierte Vergütung der im Notdienst erbrachten Leistungen erfolgen.

Thüringen

  • Amtliche Bekanntmachung
In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages des § 75 SGB V zur Sicherstellung eines ausreichenden Notdienstes zu den sprechstundenfreien Zeiten hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) folgende Notdienstordnung beschlossen.
Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
  • § 2 Notdienstausschuss
  1. Der Vorstand der KVT bildet einen Notdienstausschuss bestehend aus bis zu 6 Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Vorstandes der KVT oder ein von ihm berufener Vertreter aus der Mitte der Vertreterversammlung der KVT; die übrigen Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer einer Amtszeit des Vorstandes berufen.
  2. Dem Notdienstausschuss obliegt die Beratung des Vorstandes der KVT in allen den organisierten vertragsärztlichen Notdienst betreffenden Angelegenheiten sowie die Vorbereitung der in diesem Zusammenhang stehenden Beschlussfassungen. Die Entscheidungen des Vorstandes der KVT sollen im Benehmen mit dem Notdienstausschuss erfolgen, der hierfür Stellungnahmen des Obmannes/der Obfrau einholen kann.
in § 1 (8) dies noch: Alle Entscheidungen, die die Organisation des vertragsärztlichen Notdienstes betreffen, obliegen dem Vorstand der KVT. Das Recht der Vertreterversammlung der KVT über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, bleibt davon unberührt.

Notfalldienstobmänner

1. Für den Notfalldienstring wählen die dort zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Ärzte einen Obmann und einen stellvertretenden Obmann. Obmann und stellvertretender Obmann sollen – außer bei gebietsbezogenen Notfalldiensten gem. § 8 Abs. 1 – verschiedenen Versorgungsbereichen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V angehören. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf der Legislaturperiode der Vertreterversammlung der KVS. (Notfalldienstordnung Saarland)
8. Ein im entsprechenden Notfalldienstring zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteter Arzt,der sich durch eine Maßnahme des Obmanns zu Unrecht in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt glaubt, teilt dies dem Obmann schriftlich mit. Hierüber entscheidet der Obmann im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Obmann. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet hierüber der Abteilungsvorstand „Ärzte“ der Ärztekammer des Saarlandes, sofern es sich um einen Privatarzt handelt, im Übrigen der Vorstand der KVS.
9. Der Obmann erhält eine Aufwandsentschädigung, die sich nach den von der Vertreterversammlung der KVS festzulegenden Modalitäten richtet.

Links

  • § 75 - Inhalt und Umfang der Sicherstellung (SGB V)
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in dem § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfaßt auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 85a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.
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