Positivliste

Aus ArztWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Eine Positivliste enthält diejenigen Arzneimittel, die nach Erteilung der Marktzulassung (aufgrund des Arzneimittelgesetzes) zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen. Eine Reihe von europäischen Ländern definiert auf diese Weise, welche Arzneimittel erstattungsfähig sind. Bereits aufgrund der Regelungen des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) sollte in Deutschland eine "Liste verordnungsfähiger Fertigarzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung" zum 1.1.1996 eingeführt werden. Mit dem 5. SGB V-Änderungsgesetz von 1995 wurde die Regelung allerdings gestrichen. Die Gesundheitsreform 2000 griff den Ansatz des GSG wieder auf.

In die Liste aufzunehmen seien Arzneimittel, die für eine zweckmäßige, ausreichende und notwendige Behandlung, Prävention oder Diagnostik von Krankheiten oder erheblichen Gesundheitsstörungen geeignet sind. Voraussetzung für die Eignung ist ein mehr als geringfügiger therapeutischer Nutzen gemessen am Ausmaß des therapeutischen Effekts. Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie wurden in einem besonderen Anhang aufgelistet. Zur Erarbeitung der Positivliste ist ein "Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung" eingerichtet worden.
In den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter anderem in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal und Schweden, wird eine Positivliste gepflegt. In der Schweiz existiert mit der Spezialitätenliste ebenfalls eine abschließende Positivliste für Arzneimittel.
Persönliche Werkzeuge