Praxisbesonderheit

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Unter Praxisbesonderheiten sind pauschal all die Umstände zu verstehen, die zur Überschreitung der Richtgrößensumme führen, ohne dass der Arzt darauf Einfluss nehmen kann. Praxisbesonderheiten ergeben sich also aus der Zusammensetzung der Patientenklientel.


Beispiel bei Regress

  • Ich habe die Klage eingereicht, nachdem ein Regress um die 40.000 € (Forderung vor dem BA = 1.440.000) vollstreckt wurde. Bemerkenswert war im Beschwerdeausschuss, das alle ausgesprochenen Regresse ab I/02 vom BA aufgehoben wurden mit der Begründung, das meine Praxisbesonderheiten (MS, Parkinson, Epilepsie) diese Verordnungen rechtfertigen würden. Die Regresse von 1/99 - 04/01 wurden verhängt, da meine Praxisbesonderheiten (natürlich die gleichen!) die Verordnungen nicht rechtfertigen könnten. Hintergrund dieser kriminellen Paradoxie ist, dass definitiv weder die Kassen, noch die KVWL Zahlen über den Diagnosenanteil meiner Praxisbesonderheiten in der Vergleichsgruppe haben und somit einfach behaupten, dass ich gar nicht so viele Patienten dieser Behandlungsgruppe hätte, so dass der Regress gerechtfertigt sei.
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