Praxisbudget
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Unter einem Praxisbudget versteht man die arztgruppenspezifische Obergrenze der pro Fall abrechenbaren Punkte in der ambulanten Versorgung. Das gesamte Praxisbudget des einzelnen Arztes wird auf der Grundlage von Fallwerten und Fallzahlen berechnet. Bei diesem Verfahren können für Hausärzte und die jeweiligen Facharztgruppen unterschiedliche Regelleistungsvergütungen vereinbart werden.
Die Ermittlung dieser Budgets ist eine Angelegenheit der Selbstverwaltung (Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassenverbände) und wird nicht durch den Gesetzgeber vorgenommen. Die Praxisbudgets wurden 1997 für 14 Fachgruppen fallzahlbezogen eingeführt. Sie sollten die Mengenausweitung bei ärztlichen Leistungen begrenzen und den zu beobachtenden Punktwertverfall stoppen. Die ausgenommenen Vertragsärzte gehören zu Arztgruppen, die vorrangig auf Überweisung tätig werden oder sehr klein sind. Sie werden nach Einzelleistungen vergütet.
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- Mitteilungen: Die Einführung von Praxisbudgets zum 1. Juli 1997 Gründe und Inhalte - Die Einführung von Praxisbudgets basiert auf dem Grundgedanken, daß ein globales Ausgabenbudget der Krankenkassen für die Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Versorgung auch nur in Form von Budgets an die Vertragsärzte weitergegeben werden kann, wenn die Talfahrt des Punktwertes gestoppt werden soll. Zu dieser Erkenntnis zwingen insbesondere die negativen Erfahrungen mit dem zum 1. 1. 1996 in Kraft getretenen neuen EBM, aber auch der bereits vorher insbesondere mit Einführung der gesetzlichen Ausgabenbudgets durch das GSG einsetzende systematische Verfall des Honorarverteilungspunktwertes in allen Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch das zur Erarbeitung einer Alternative zum EBM 1996 in Auftrag gegebene Gutachten von McKinsey kommt zu dieser Erkenntnis, will aber die notwendige Budgetbildung nicht auf den einzelnen Vertragsarzt, sondern auf Gruppen von Vertragsärzten beziehen.
