Psychotherapeutengesetz - PsychThG

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"Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)"

§ 1 Berufsausübung (1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.


Inhaltsverzeichnis

Bundesempfehlungen nach SGB V

(1) Die Partner der Gesamtverträge vereinbaren jeweils als Grundlage für die vorläufige Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung einen Punktwert, der sich am durchschnittlichen, kassenseitigen Abrechnungspunktwert des entsprechenden Vorjahresquartals orientiert. Mit diesem Punktwert werden durch die Kassenärztlichen Vereinigungen die psychotherapeutischen Leistungen gemäß § 1 dieser Empfehlung in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1999 vergütet.
(2) Die Krankenkassen verpflichten sich, psychotherapeutische Leistungen im Erstattungsverfahren grundsätzlich nur noch an Psychologische Psychotherapeuten auf der Grundlage von Artikel 10 des Psychotherapeutengesetzes zu vergüten. Da diese Vergütung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, findet der EBM in der Fassung des 1. 1.1999 noch keine Anwendung. Die Vertragspartner dieser Empfehlung vereinbaren deswegen einen Pauschbetrag in Höhe von 1450 Punkten je Sitzung als Grundlage der Kostenerstattung durch die Krankenkassen, wobei der Pauschbetrag sich am Leistungsspektrum des § 1 dieser Empfehlung und am gemäß Abs. 1 dieser Empfehlung zu vereinbarenden Punktwert auszurichten hat.
  • Mit der Einführung des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1998 wurden Psychologische Psychotherapeutinnen und - therapeuten sowie Kinder- und Jugendtherapeutinnen und -therapeuten in die Kassenärztlichen Vereinigungen aufgenommen. Seither prozessieren Psychotherapeutinnnen und - therapeuten immer wieder bis vor das Bundessozialgericht (BSG) um ein angemessenes Honorar. In allen bisher ergangenen Urteilen hat das BSG den Psychotherapeutinnen und -therapeuten Recht gegeben. Weil psychotherapeutische Leistungen nach dem Stundenlohnprinzip vergütet werden, ist es Psychotherapeutinnen und - therapeuten verwehrt, ihr Einkommen dadurch zu erhöhen, dass sie – wie im somatischen Bereich möglich – mehr Leistungen je Zeiteinheit erbringen. Aus diesem Grund hat das Bundessozialgericht dieser Berufsgruppe einen festen Mindestpunktwert zugestanden. Eine zentrale Aussage des BSG-Urteils vom 28. Januar 2004 ist: „Den Psychotherapeuten muss es jedenfalls im typischen Fall möglich sein, bei größtmöglichem persönlichem Einsatz des Praxisinhabers und optimaler Praxisauslastung zumindest den Durchschnittsüberschuss vergleichbarer Arztgruppen zu erreichen.“
  • Angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.
1.1 Die angemessene Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen des Abschnittes G IV. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) ist abhängig von der Umsatz- und Ertragsentwicklung im gesamten vertragsärztlichen Bereich. Damit kann die Höhe des festzusetzenden Punktwertes für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnittes G IV. des EBM eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten ebenfalls nur in Abhängigkeit von der Ertrags- und Umsatzsituation im gesamten vertragsärztlichen Bereich festgelegt werden. Hierzu bezieht sich der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf die vergleichbare Ertrags- und Umsatzsituation eines Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung.
Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000) mit Wirkung zum 1. Januar 2000

Lobby-Arbeit Bundestag

Zu Nummer 2 (Entwurf GKV-OrgWG §101) zu Buchstabe a), Satz 5 wird wie folgt gefasst:
In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbehalten ist.



Bundessozialgericht - Schiedsamt

  • Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.1999 spricht den Psychotherapeuten einen Punktwert von 10 Pfennig für ihre Leistungen zu - Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat das BSG die Notwendigkeit eines festen Punktwertes für die zeitgebundenen Leistungen der Psychotherapeuten abgeleitet. Das wurde in der Grundsatzentscheidung vom 20.1.99 dargelegt. Das BSG wiederholt nun in der Begründung zum Urteil vom 25.8.99 (B 6 KA 14/98 R):
"Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG enthält ... nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln."
"Danach kann das dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit innewohnende Differenzierungsgebot verletzt sein, wenn die Honorierung aller ärztlichen Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert infolge eines starken Anstiegs der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven Absinken des Punktwertes und als dessen Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen die Leistungsmenge - im Unterschied zu anderen Arztgruppen - nicht ausweiten kann."
Kollegenmeinung: der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten, der über 10 Jahre lang mit einem ausgezeichneten Rechtanwalt, Herrn Kleine-Cosack aus Freiburg bis zum BSG gezogen ist und die KVen dazu gebracht hat, die Pth. halbwegs angemessen zu vergüten.
  • Für die Folgezeit ab dem Jahr 2000 hat der Gesetzgeber die Regelungskompetenz den KÄVen übertragen; diese haben seitdem im HVM Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten (§ 85 Abs 4 Satz 4 SGB V idF des Art 1 Nr 36 Buchst d des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 <GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000> vom 22. Dezember 1999, BGBl I S 2626). Dabei bestimmt der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGB V) den Inhalt der nach § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V zu treffenden Regelung (§ 85 Abs 4a Satz 1 SGB V). (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.11.2002, B 6 KA 21/02 R)
  • Grüne wollen Honorar-Daten zur Psychotherapie - Bundessozialgerichts-Urteil 2004: Danach soll es Psychotherapeuten im typischen Fall möglich sein, "zumindest den Durchschnittsüberschuss vergleichbarer Arztgruppen zu erreichen". Dabei zitieren die Grünen Aussagen der Bundespsychotherapeutenkammer, die Psychotherapie werde "nicht annähernd so vergütet wie die somatische Medizin". (6.6.2008 nach Ärzte-Zeitung)
  • Schiedsamtentscheid wird angefochten - Gegen die Entscheidung des Berliner Schiedsamtes, das die Krankenkassen dazu verpflichtet, sich an der Nachvergütungssumme für psychotherapeutische Leistungen in Höhe von 66 Millionen Euro mit 23 Millionen zu beteiligen, klagen die Ersatzkassen. Würde diese Summe ausgezahlt (sieben Millionen in diesem Jahr), könne die Beitragssatzstabilität nicht mehr garantiert werden, so die Begründung des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen, Berlin.
  • Berlin, 7. Mai 2005. In dem Konflikt um die vom Bundessozialgericht festgesetzte Nachvergütung psychotherapeutischer Leistungen ist in Berlin eine erste Entscheidung gefallen. Nach einem Beschluss des Landesschiedsamtes müssen die Ersatzkassen 23,07 Millionen Euro übernehmen. Ebenfalls 23,07 Millionen Euro muss die Kassenärztliche Vereinigung Berlin aus Mitteln bereitstellen, die eigentlich für die ambulante fachärztliche Versorgung vorgesehen sind. Über die Nachschusspflicht der AOK Berlin sowie der Betriebs- und Innungskrankenkassen wird das Gremium in der kommenden Woche entscheiden.

Selbstverwaltung

  • Die Vertreterversammlung der KBV hat den Entwurf für ein Psychotherapeutengesetz zurückgewiesen. Zugleich lehnten die Delegierten die Einbeziehung der Psychologen nach dem Integrationsmodell ab, nachdem sie ihr im vergangenen Jahr noch zugestimmt hatten. Der Rückzieher könnte der Glaubwürdigkeit der KBV Schaden zufügen. Andererseits ignoriert der Gesetzentwurf aus Sicht der Kassenärzte wesentliche Voraussetzungen für das Integrationsmodell. Die Kassenärzte wollen mit den Psychologen nun doch nicht mehr unter ein gemeinsames Dach. Das Angebot zur Integration gilt nicht mehr. Das ist das Fazit der rund sechsstündigen kontroversen Diskussion einer außerordentlichen Vertreterversammlung der KBV am 20. September 1997 in Düsseldorf. Das Kassenarztparlament war auf Antrag von fünf Kassenärztlichen Vereinigungen zusammengetreten - letztlich, um das Integrationsmodell zu kippen. "Gleiche Rechte und Pflichten" Seit mehr als 20 Jahren soll die psychotherapeutische Versorgung gesetzlich geregelt werden. Der Gesetzentwurf der Regierungskoalition sieht vor, Psychologische Psychotherapeuten mit gleichen Rechten und Pflichten in die KV-en zu integrieren - ein Konzept, das die KBV entwickelt und dem die Vertreterversammlung im Juni vergangenen Jahres mit knapper Mehrheit zugestimmt hatte.
  • Doch ungeschoren vom Seehoferschen Reformeifer kommt auch Psychiater Schorre nicht weg. In der vorletzten Juliwoche billigte das Kabinett Seehofers Entwurf eines "Psychotherapeutengesetzes". Es regelt, wie in Zukunft Diplompsychologen selbständig Kassenpatienten behandeln dürfen. Aus der Sicht des Deutschen Ärzteblattes handelt es sich darum, daß 15 000 Psychologen nun "auf direktem Wege" an die "Fleischtöpfe" der Krankenkassen kommen. (DER SPIEGEL 37/1993 vom 13.09.1993, Seite 54-69a)
Best: Herr Dr. Köhler, Sie haben jetzt gesagt, die Assimilation der Psychotherapeuten sei für Sie überraschend schnell vonstatten gegangen. Wie haben Sie denn den ganzen Prozess der Integration der beiden Berufsgruppen so im Nachhinein erlebt? Gelungen oder nicht gelungen? Wo fehlt es noch? Sie haben den Prozess ja von Anfang an begleitet.
Dr. Köhler: Also man muss sich ja immer fragen,hätte es andere Wege gegeben, z.B. eigenständige Psychotherapeuten-KVen? Wenn ich daran denke, welche Schwierigkeiten wir heute noch haben beim Thema ambulant-stationär mit klaren Sektorengrenzen. Wir hätten heute einen ständigen Sektorenstreit, wenn man sich damals anders entschieden hätte – machen wir uns nichts vor. Und von daher war es richtig, zwar kontrovers in der Ärzteschaft diskutiert so um 98/99, aber es war der richtige Schritt, die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten in die Körperschaft des KV-Systems zu übernehmen. Wir hatten Schwierigkeiten. Das lag aber zum Teil daran, dass die Mitgift, die die Gruppe mitgebracht hat, ...
Doebert: …die BSG-Rechtsprechung……nicht dem entsprach, was wir gebraucht hätten, um eine angemessene Vergütung zu erreichen und dann ist natürlich nachfolgend durch die BSG-Rechtsprechung eine Sonderstellung in der Vergütung in der Gruppe der ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten entstanden. Aber wenn ich jetzt die Frage der Versorgung betrachte, dann ist doch die Integration gelungen.
Was Vergütung angeht, haben wir eben mit dieser schlechten Mitgift zu kämpfen – das ist ja kein Geheimnis. Trotzdem sage ich auch, dass wir das in den Griff kriegen werden. Es sind jetzt zehn Jahre um und ich würde heute im Rückblick sagen: Es war richtig, es ist gelungen. Wir haben noch Restanten: Bedarfsplanung, Vergütung – ganz klar. Aber es ist allemal besser als eine Trennung zwischen ärztlicher Psychotherapie und Psychotherapie der Psychologischen Psychotherapeuten zu erleben – das wären mehr Schwierigkeiten. Und ich spüre auch in den letzten zwei, drei Jahren – es sind ja zwei Seiten. Wie empfinden das die Psychologischen Psychotherapeuten und wie empfinden das die Ärzte? Erstaunlicherweise entwickelt sich ein gemeinsames Verständnis und eine Akzeptanz, und ich höre heute auch schon mal, dass man sagt, man sollte gerade diese BSG-Rechtsprechung doch eher für die Ärzteschaft nutzen, als immer dagegen zu laufen. Das ist noch keine Mehrheitsmeinung, wie Sie aus der Gremienberatung wissen, aber da entwickelt sich was.
  • Bei Fragen eines angemessenen Honorars würden die Psychotherapeuten von den Kassenärztlichen Vereinigung immer noch an die Wand gespielt werden. „Doch wir jammern nicht, wir klagen“, erklärte Hans-Jochen Weidhaas zum Ende der Podiumsdiskussion. Erst in der letzten Woche hatten die Psychotherapeuten erneut im Streit um ein angemessenes Honorar vor dem Bundessozialgericht in Kassel Recht bekommen. Der Abgeordnete Schmidbauer brachte in diesem Zusammenhang die Stimmung im Saal auf den Punkt. Die Eingliederung der Psychotherapeuten in die Selbstverwaltungsorgane der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen sei bisher nicht gelungen. Aus der gewünschten Integration sei vielmehr eine Unterordnung geworden, bedauerte der SPD-Bundestagsabgeordnete. ( Pressemitteilung zum 5. Psychotherapeutentag: Impulse für eine moderne Gesundheitsver-sorgung / Überweisungsbefugnis und Änderung bei Praxisgebühr gefordert - Berlin, den 06. Februar 2004
Hans-Jochen Weidhaas
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Hans-Jochen Weidhaas
  • Zum ersten Mal steht damit ein Psychologischer Psychotherapeut an der Spitze der Vertreterversammlung der KBV. Weidhaas kündigte an, dem Vorstand eine klare Richtung geben zu wollen. In seinem kurzen Dank an die Delegierten bezeichnete er sich als Verfechter des Kollektivvertragssystems. Zugleich brach er eine Lanze für das Ehrenamt und für das Recht der ärztlichen Basis an der politischen Gestaltung. Weidhaas ist bereits seit 1987 in verschiedenen berufspolitischen Ämtern tätig. (nach der Wahl 11.3.2011)

Zitate

  • Zehn Jahre Psychotherapeutengesetz - Das (PsychThG) trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Es schuf zwei neue Heilberufe: die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Seither hat sich in der Versorgung psychisch kranker Patienten viel geändert: Diese können sich zum Beispiel überall in Deutschland direkt an einen Psychotherapeuten wenden. Durch das PsychThG ist das Delegationsverfahren entfallen. Das hat auch den Vorteil, dass man sich nur noch einer Person anvertrauen muss. „Psychisch kranke Menschen können heute auf ein flächendeckendes Netz an hoch qualifizierten Psychotherapeuten zurückgreifen“, sagte Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. Damit sei das PsychThG ein Meilenstein in der Versorgung.
Zudem ist seither die Kostenübernahme durch Krankenkassen klar geregelt. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnten Patienten häufig nicht sicher sein, ob ihre Krankenkasse die Kosten für die Psychotherapie übernimmt.
Das Gesetz schuf die Grundlagen für ein psychotherapeutisches Berufsrecht mit hohen Ausbildungsstandards, Fortbildungsverpflichtungen und Berufsordnung. Inzwischen achten die Psychotherapeutenkammern darauf, dass Patientenrechte und Berufspflichten der Mitglieder eingehalten werden. Dies sorgt für mehr Transparenz. Mit dieser rasanten Professionalisierung der Psychotherapeutenschaft hat sich das Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit gewandelt – auch bei den Ärzten.
„Psychotherapie ist nachweislich wirksam. In der Praxis erhalten psychisch kranke Patienten jedoch häufig keine oder viel zu selten Psychotherapie“, so Richter. Defizite bestehen noch bei der Krisenintervention und längerfristigen Psychotherapien für chronisch kranke Menschen.
  • Psychotherapeutengesetz: Die KBV bietet Horst Seehofer ein Integrationsmodell an - Vor zwei Jahren schien die Verabschiedung eines Psychotherapeutengesetzes bereits zum Greifen nahe. Ein vielfach geänderter Entwurf der Bundesregierung hatte den Bundestag erfolgreich passiert, als ihm auf der Zielgeraden dennoch die Luft ausging. Die Gesetzesinitiative scheiterte am Bundesrat, der mit der Mehrheit der SPD-geführten Länder der vorgesehenen Selbstbeteiligung der Patienten in Höhe von 10 Prozent nicht zustimmen wollte. Im Februar 1995 brachten die Sozialdemokraten über die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen eine eigene Vorlage ein. Der Entwurf sah keine Zuzahlung vor. Der sogenannte Arztvorbehalt (die Abklärung etwaiger somatischer Befunde durch einen Arzt vor Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung) war entfallen. Die Psychotherapeutenverbände sollten nicht nur eine umfassende Vertragsautonomie, sondern auch eigenständige Vergütungsregelungen erhalten
  • Pressekonferenz des Aktionsrates der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten Ostdeutschlands: Kein Aufbau der Psychotherapie in den neuen Bundesländern - Andrea Mrazek 25.9.2001
  • Ein bedeutender Aspekt ist die Frage, ob es sich bei den Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um einen oder zwei Heilberufe handelt. Das Psychotherapeutengesetz aus dem Jahr 1999 sieht zwei Heilberufe vor. Die Gutachter empfehlen, diese Differenzierung beizubehalten. Allerdings solle das für beide Bereiche relevante Basiswissen in einem sogenannten common trunk vermittelt werden, erklärte Strauß. „Auf diese Weise können künftig Psychotherapeuten mit Schwerpunkt Erwachsene und Schwerpunkt Kinder und Jugendliche gleichberechtigt ausgebildet werden.“ Zudem sei es auch möglich, eine Doppelapprobation zu erwerben.
  • Da die von den KrankenKassen - nicht die probatorischen Sitzungen - genehmigten Psychotherapie-Einheiten entsprechend dem BSG-Urteil tatsächlich mit 5,11 cent pro Punkt bezahlt werden, haben einige Kollegen ihren Schwerpunkt betriebswirtschaftlich logisch zur Psychotherapie verlagert. (ein Kollege zur Situation in der Praxis 2010)
Für die psychotherapeutischen Fachgruppen sind dies ebenfalls Einzelleistungen. Steigt aber die Leistungsmenge, zahlen nicht die Kassen, sondern die Kollegen, die überwiegend RLV-Leistungen erbringen. Bei diesen Leistungen gilt: steigt heute die erbrachte Leistungsmenge, sinken die RLV in Folgequartalen. Für die psychotherapeutischen Fachgruppen wird im Gegensatz zu den meisten anderen Arztgruppen kein Regelleistungsvolumen ermittelt. Wegen des hohen zeitgebundenen Leistungsanteils entfallen hier Regelungen gegen eine übermäßige Mengenausweitung. Als Steuerungsinstrument zur Qualitätssicherung gelten für diese Gruppen zeitbezogene Kapazitätsgrenzen (ZeitKaps). Unter einer zeitbezogenen Kapazitätsgrenze ist eine maximale Abrechnungszeit in Minuten pro Quartal zu verstehen. Überschreitet die tatsächlich abgerechnete ärztliche bzw. psychotherapeutische Zuwendungszeit diese Kapazitätsgrenze, werden diese Leistungen mit niedrigeren Preisen vergütet, dies jedoch nur bis maximal zum 1,5-fachen der Minutengrenze. Für die Ermittlung der RLV wird vor Trennung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich das geschätzte Honorarvolumen zur Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie abgezogen.
  • Bei der Volkskrankheit Depression zeigt die Statistik ein anderes Bild: 2009 wurden in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg am häufigsten seelische Erkrankungen diagnostiziert - und im finanzstarken Freistaat Bayern. "In Bayern gibt es eine Überversorgung mit Psychotherapeuten. Also werden auch mehr seelische Erkrankungen festgestellt", mutmaßt Repschläger gegenüber SPIEGEL ONLINE. Allerdings liegt Zahl der Psychotherapeuten in Bayern nur ganz leicht über dem Bundesdurchschnitt, in den Stadtstaaten Bremen, Berlin und Hamburg sowie in Hessen ist die Versorgungsdichte dagegen deutlich höher.

Entscheidungen G-BA

  • Urteil: Gesprächspsychotherapie wird keine gesetzliche Kassenleistung - Laut G-BA haben GKV-Versicherte lediglich dann Anspruch auf Kostenübernahme für eine Gesprächspsychotherapie, wenn sie mit hinreichender Sicherheit ausschließlich an Depressionen erkrankt sind und nicht an weiteren psychischen Störungen leiden. Darüber hinaus sind die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die Analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie Leistungen der GKV.


Meinungen

  • Psychotherapeuten sind durch ein Bundessozialgerichtsurteil seit dem Jahr 2000 uns Fachärzten gleichgestellt und werden aus dem Facharzttopf "Nervenheilkunde" finanziert. Eine (GKV-psychotherapiesitzung (50 min) wird mit Festwert 80,- €uro vergütet. Das bedeutet: momentan werden aus dem Geldtopf "Nervenheilkunde" 86% für Psychotherapie entnommen, die jedoch nur 3% der Patienten beanspruchen. Verbleibenden 97% Kranke wie Epileptiker, Demenzkranke etc. müssen sehen wie sie mit dem verbleibenden Restvolumen von 14% klarkommen.
ergo: luxusversorgte Menschen mit Befindlichkeitsstörungen auf der einen Seite, ärmlich versorgte Schwerkranke auf der anderen Seite - und das ist politisch so gewollt.
  • In den KVen, die ja unter dem Druck aller Arztgruppen stehen, müssen wir fürchten, zu kurz zu kommen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass wir, um unsere Interessen durchzusetzen, immer wieder vor das Bundessozialgericht ziehen müssen. Ansonsten haben wir wenig Schutz, und den hätten wir uns vom Gesetzgeber gewünscht. (Psychologische Psychotherapeuten in der KBV-Vertreterversammlung „Wir hätten uns von dem Gesetz mehr Schutz gewünscht“)
  • Sehr viele Patienten aus unterschiedlichen Kliniken in OST und WEST, die dem Kausalitätsbedürfnis folgend z.T. über 10 Jahre ausschließlich "besprochen" und nicht behandelt wurden, die nach wenigen Wochen einer adäquaten Pharmakotherapie sagten: Warum hat man mir das jahrelang vorenthalten und NIE als Therapieoption erörtert!
Ich denke, dass Psychotherapie der unterschiedlichen Verfahren durchaus einen Stellenwert im Therapieregime hat, da aber der VT-ler im Regelfall nur VT und seine Spielarten kennt und betreibt und der Tiefenpsychologe nur dieses Verfahren kennt, wird es über dem Patienten ausgeschüttet, ob sinnvoll oder nicht. Kommt mir vor wie der Arzt, der alles mit Betablockern behandelt, egal ob Bradycardie oder Tachycardie, Lungenentzündung oder Gebrochenes Bein.
Diese Differenzierung obliegt primär dem PSYCHIATER, weil er der einzige ist, der kraft seiner ärztlichen und psychotherapeutischen Kenntnisse den Sinn und Ansatz der Therapien einschätzen kann. Außerdem erscheint mit sowohl die Ausbildung zur Psychotherapie als auch die recht geschlossenen Kreise vor allem derer mit Ausbildungsberechtigung sehr mafiös-sektenhaft organisiert, wenn man sich die Kosten für eine PT-ausbildung und die geringe Verantwortung, die der Ausbilder hat, anschaut durchaus verständlich!
Deshalb zuerst zum FA für Nervenheilkunde/Psychiater, dann von diesem bei Indikation und geeignetem KH- stadium zur Psychotherapie, nicht umgedreht.
  • Die KVBW habe bereits bei der Diskussion des Versorgungsstrukturgesetzes gefordert, die psychotherapeutischen Leistungen auszubudgetieren und einen eigenen Versorgungstopf für die Psychotherapeuten einzurichten. "Nur so kann verhindert werden, dass die steigende Zahl der psychischen Erkrankungen zu Lasten der somatischen Patienten bei den Haus- und Fachärzten geht", ergänzte KVBW-Vorstand Johannes Fechner.
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