Punktwert
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Ärzte erhalten für Kassenpatienten eine Vergütung in harten Euro, die durch eine Multiplikation ihrer erarbeiteten Gesamtpunktmenge im Abrechnungsquartal berechnet wird - also eine arztindividuell exakt ermittelte Größe durch Summenbildung über alle Leistungen im Quartal - mit einem flexiblen, also ständig wechselnden Punktwert - die schwankende Größe oder "floatender Punktwert" daher genannt. Er kann überhaupt erst Monate nach dem Erbringen der Leistung ermittelt werden, damit sie "vollständig" bezahlt wird und hängt von der Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe ab. Zuvor bekommen die Vertragsärzte im aktuell laufenden Quartal eine Abschlagszahlung, die bei etwa 3/4 der angenommenen Gesamtleistung liegt, in 3 Monatsraten und damit keinen Bezug zum später ermittelten Punktwert hat. Die "exakte Schlussabrechnung" eines Quartals mit "Restzahlung" oder auch "Rückforderung" (wenn weniger Geld insgesamt zur Verfügung steht, zu viel von allen Ärzten geleistet wurde oder die Annahmen über die eigene Leistung zu "positiv" waren, z.B. Urlaubsabwesenheit nicht in Vorauszahlungen berücksichtigt) erfolgt ca. 4 Monate danach - also für das erste Quartal eines Jahres gegen Ende Juli. (differiert je nach KV-Bereich zeitlich etwas)
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Einheitlicher Bewertungsmaßstab EBM
- Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM, nach dem die Bezahlung von Leistungen an Kassenpatienten erfolgt, werden Leistungen
- - je nach Umfang,
- - Aufwand,
- - technischen Voraussetzungen,
- - dafür notwendigen Qualifikationen oder Genehmigungen
- - und den auf das Abrechnungsquartal bezogenen Besonderheiten z.B. Berechnung mit anderen Leistungen zusammen oder Häufigkeit der Leistung im Quartal,
- Punkte zugeordnet, die durch die Punktanzahl eine gewisse Differenzierung ausdrücken und sich der im Geschäftsleben übliche Geldwert dafür erst durch Multiplikation mit dem "festen" Punktwert errechnet, der zumeist nur für ein Quartal Gültigkeit besitzt.
- Punktwerte gibt es zuhauf, sie errechnen sich nach komplizierten Rechnungsvorschriften, die sich aus einer Zusammenschau verschiedenen Bestimmungen zum ärztlichen Honorar bzw. der Verteilung des Einzelhonorars im Kollektivvertrag erschließen können. Sie sind häufig auf mehr als 2 Stellen hinter dem Komma berechnet worden.
Erklärung nach Lexikon der AOK
Der Punktwert ist ein in Cent bemessener Wert, der für die Vergütungshöhe einer ärztlichen Leistung entscheidend ist: Indem dieser Wert mit den Punkten einer ärztlichen Leistung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes multipliziert wird, errechnet sich die tatsächliche Vergütungshöhe dieser Leistung.
Die Höhe des Punktwertes differiert je nach Vereinbarung der Parteien der Gesamtverträge:
- Der Punktwert kann vorab im Gesamtvertrag festgelegt werden (z.B. bei einer Einzelleistungsvergütung).
- Bei einer Pauschalvergütung ergibt sich der Punktwert nachträglich, indem die Gesamtvergütung durch die Punkte aller erbrachten Leistungen dividiert und dann je nach Leistungsmenge und unter Berücksichtigung des Honorarverteilungsmaßstabes auf die Ärzte verteilt wird.
Was beeinflusst den Punktwert? - Erklärung durch KBV
- Punktwerte und wie sie beeinflusst werden: (Dia in einem Vortrag Dr. Andreas Köhler VV der KV-RLP am 17.1.2009:
- Realität Ausgangspunktwert 3,36 Cent
- 1. Tatsächlicher EBM-Effekt ca. 8,3% Ø PW 3,41 Cent
- 2. Rückstellungen für neue Ärzte, Praxisbesonderheiten,Härtefallregelung und Fehlschätzungen Ø PW 3,28 Cent
- 3. Rückstellungen für Überschreitungsleistungen Ø PW 3,18 Cent
- 4. Rückstellungen für Mengenanstieg, qualitätsgebundene und freie Leistungen Ø PW 3,13 Cent
- 5. Vergütung der nicht RLV-Arztgruppen sowie der freien Leistungen mit 3,5 Cent RLV-PW 3,01 Cent
- somit errechnen sich (3,07 Cent HÄ) bzw. (2,95 Cent FÄ) RLV-Problematik aus Sicht der KV RLP
- Wie sie vielleicht zu beeinflussen sind ...
- Die Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen in den neuen Bundesländern sehen die wirtschaftliche Existenz der niedergelassenen Ärzte in akuter Gefahr. Infolge exzessiv gestiegener Kosten sei eine Kassenarztpraxis mit dem noch geltenden Punktwert von 6,1 Pfennigen nicht mehr zu finanzieren.
- In einer einstimmig verabschiedeten Resolution fordert die Arbeitsgemeinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer deshalb eine rückwirkende Erhöhung des Punktwertes auf mindestens 6,5 Pfennige zum 1. April 1991 . Zum 1. Juli 1991 müsse eine weitere Anhebung auf dann mindestens 7 Pfennige folgen.
Zitate
- Nachdrücklich spricht sich der Bundesverband Niedergelassener Gebietsärzte für Maßnahmen zur Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Bereich aus. Die Sicherung der Ergebnisqualität ärztlichen Handelns könnte auch zu einer Begrenzung inadäquat erbrachter Leistungen führen. Dadurch würden die Punktwerte bei einigen technischen Leistungen stabilisiert werden (Juni 1993)
- Honorarzahlung: Die KV errechnet aus dem Verhältnis von Gesamtvergütung und abgerechneten Leistungen (Punkten) der Ärzte den Wert eines Punktes. Danach wird das Honorar des Arztes quartalsweise ausgezahlt. (Das System der GKV in KBV "Wir über uns")
- Das Bundesgesundheitsministerium erwartet im Jahr 2009 eine spürbare Honorarverbesserung für Vertragsärzte. So wertet BMG-Abteilungsleiter Franz Knieps das Ausmaß des Punktzahlanstiegs von etwa zehn Prozent - mit unterschiedlicher Verteilung auf die Arztgruppen - als "positive Botschaft". Auf das höhere Punktzahlvolumen hatte sich der Erweiterte Bewertungsausschuss vergangene Woche geeinigt. (nach Ärztezeitung 26.10.2007)
- (Anmerkung: Das Punktzahlvolumen ändert nichts an der Gesamtvergütung, die mit befreiender Wirkung an die KV-en erfolgt.)
- Für alle Vertragsärzte ist der 1. Januar 2009 von entscheidender Bedeutung. Dann soll die neue Honorarordnung für ambulante Leistungen in Kraft treten – weg von den floatenden Punktwerten hin zu festen Preisen einer Gebührenordnung in Euro und Cent. Ab 2009 wird damit endlich auch die unterschiedliche Vergütung zwischen Ost- und Westdeutschland beendet. (Aus der Rede von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt anlässlich des 11. Deutschen Ärztetags in Ulm)
- 2,7 Milliarden Euro mehr für die ambulante Versorgung - Freitag, 29. August 2008 - Der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert wurde mit 3,5085 Cent festgelegt.
