Reichsversicherungsordnung

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Der Deutsche Kaiser, König Wilhelm II. v. Preußen (1859-1941)
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Der Deutsche Kaiser, König Wilhelm II. v. Preußen (1859-1941)

Die RVO von 1911 basierte auf der Sozialgesetzgebung von Bismarck. Als Rechtsgrundlage für die deutsche Sozialversicherung fasste sie die Gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung der Arbeiter in mehreren Büchern zusammen.

1989 tagte hier der Bundestag noch nicht, wo man 1911 die RVO verabschiedete ...
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1989 tagte hier der Bundestag noch nicht, wo man 1911 die RVO verabschiedete ...

1989 wurde mit dem Gesundheits-Reformgesetz das zweite Buch der RVO "Gesetzliche Krankenversicherung" als SGB V und 1992 im Rahmen des Rentenreformgesetzes die Bestimmungen zur Rentenversicherung als SGB VI in das neue Sozialgesetzbuch (SGB) überführt. Einige Teile der RVO sind noch nicht in einem eigenen SGB verankert, wie z.B. Regelungen für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder auch Dienstordnungs- und Besoldungsbestimmungen für Angestellte und Beamte.

Im Bild: Der Deutsche Kaiser, König Wilhelm II. v. Preußen (1859-1941, reg. ab 1888), in preußischer Offiziersuniform (Überrock). Der schlichte Überrock mit kleiner Ordensdekoration war die Alltagskleidung des Militärs. Orden: Halsorden: Protektorkreuz des Johanniterordens. Im Knopfloch: ein ausländischer (nichtpreußischer) Orden; könnte italienisch sein.

Frühere Vorläufer der modernen Sozialversicherung waren die auf genossenschaftlicher Basis gegründeten Selbsthilfeeinrichtungen der Zünfte im Handwerk (sog. Zunftbüchsen) und der Bruderschaften im Bergwerk (sog. Büchsenkassen) aus denen die Knappschaftskassen entstanden. Noch unter kaiserlicher Herrschaft erließ der Reichstag folgende Gesetze:

SM im Exil in Zivil!
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SM im Exil in Zivil!
  • Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer 15.6.1883
  • Unfallversicherungsgesetz vom 6.7.1884 (für Arbeiter u. Betriebsbeamte in besonders gefährdeten Betrieben)
  • Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22.6.1889

1911 kam es zur Zusammenfassung der drei selbständigen Gesetze zur Reichsversicherungsordnung RVO. Es handelte sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) um die größte Kodifikation in Deutschland! Die RVO war in 6 Bücher gegliedert. 1927 wurde schließlich die Arbeitslosenversicherung durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) eingeführt. Für fast 7 Jahrzehnte blieb es bei diesen vier Sozialversicherungszweigen der Kranken-, Unfall-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung. 1994 wurde als weiterer Zweig (Norbert Blüm) die soziale Pflegeversicherung beschlossen. Kein anderes Rechtsgebiet ist derart eng mit den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und allgemeinen politischen Entwicklungen verbunden wie das Sozialrecht, das darüber hinaus seinerseits diese Entwicklungen wesentlich prägt, also nicht nur auf politische Veränderungen reagiert, sondern diese maßgeblich mit gestaltet. War die Sozialversicherung ursprünglich eine reine Arbeiterversicherung, die um die Jahrhundertwende 1900 erst etwa 18% der Gesamtbevölkerung erfasste, hat sie sich im Laufe der weiteren Jahrzehnte zu einer Volksversicherung entwickelt, die heute ca. 90% der Bevölkerung umfasst.


Grundsatzregelung der kassenärztlichen Versorgung

§ 368 RVO von 1988
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§ 368 RVO von 1988
  • Aus einer "verblichenen Reichsversicherungsordnung/Sozialgesetzbuch" - 14. Auflage 1988 - neubearbeitete Auflage im Verlag Beck-Texte im dtv (Stand: 10. März 1988):
§ 368 Kassenärztliche Versorgung - (ist stark untergliedert in alphabetische Untergruppen a bis t )
unter § 368 d - Freie Kassenarztwahl:
(4): Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt dem zu Behandelnden gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.

Zitate

  • Nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 gehörte die Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung noch zu den Aufgaben der Krankenkassen, die auch über die Zulassung der Kassenärzte entscheiden konnten. Bereits 1913 wurde der Leipziger Verein, ein Vorläufer des Hartmannbundes, zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Ärzte in allen Zulassungs- und Vertragsausschüssen der gesetzlichen Krankenkassen anerkannt. Mit dem Berliner Abkommen von 1914 wurde den Krankenkassen das Recht entzogen, autonom über die Kassenzulassung zu entscheiden. In der Weimarer Republik kam es zu Ärztestreiks, die ihrerseits von den Krankenkassen mit der Gründung von Ambulatorien beantwortet wurden. Diese waren durch die gesamte Weimarer Zeit hindurch ein Zankapfel zwischen Ärzteschaft und Krankenkassen. Mit der Wirtschaftskrise und den Brüningschen Notverordnungen wurde die gesetzliche Krankenversicherung wirtschaftlich und politisch geschwächt. Seit 1931 dürfen die Krankenkassen nicht mehr mit einzelnen Ärzten, sondern nur noch mit kassenärztlichen Zusammenschlüssen Verträge abschließen. Während der nationalsozialistischen Herrschaft verwirklichten die Ärzte zwei wichtige Ziele: 1933 Gründung der kassenärztlichen Vereinigungen und 1935 Gründung der Reichsärztekammer (Vgl. Parlow & Winter, 1974; Thiele, 1974).
  • Die Reichsversicherungsordnung (RVO) hat auf eine verbindliche Definition von "Kranksein" verzichtet. Erst die Rechtsprechung hat Krankheit verbindlich gefasst. Danach ist "Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, dessen Eintritt entweder lediglich die Notwendigkeit einer Heilbehandlung oder zugleich oder ausschließlich die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat" (OLG Celle, 1962; BSG, 1967). Krankheit tritt also nicht schon mit der Regelwidrigkeit, sondern erst dann ein, wenn diese Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand dann, wenn er von der Norm, die durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägt ist, abweicht. Behandlungsbedürftigkeit besteht dann, wenn der regelwidrige Zustand nicht ohne ärztliche Hilfe behoben, gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann. Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Versicherter infolge des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand nicht oder nur unter der Gefahr, diesen Zustand zu verschlimmern, imstande ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Bley, 1975).
  • Am 1. Januar 1989 trat das Gesundheitsreformgesetz mit seinen wesentlichen Vorschriften SGB V in Kraft. Das Recht der Krankenversicherung wurde neu geschrieben, die alte Reichsversicherungsordnung (RVO) hatte bis auf wenige Rechtsvorschriften ausgedient. Die Grundstrukturen der Krankenversicherung wurden zwar nicht verändert, doch die Krankenkassen und ihre Verbände hatten jetzt ein völlig neu kodifiziertes Recht anzuwenden.

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