Rettungsdienst
Aus ArztWiki
Gesetz über den Rettungsdienst - (Rettungsdienstgesetz - RDG) in der Fassung vom 16. Juli 1998 (Baden-Württemberg)
§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes
- (1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.
- (2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.
- (3) Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).
§ 10 Mitwirkung von Ärzten
- (1) Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte mit. Die Eignungsvoraussetzungen werden durch Satzung der Landesärztekammer festgelegt. Die Krankenhausträger sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die niedergelassenen Ärzte wirken im Rettungsdienst mit.
- (2) Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten ist die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt zu koordinieren. Der Leitende Notarzt wirkt bei der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mit. Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung des Leitenden Notarztes werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.
- (3) Leistungsträger, Krankenhausträger und Kassenärztliche Vereinigungen treffen im Benehmen mit dem Bereichsausschuß Vereinbarungen über die Organisation des Notarztsystems im Rettungsdienstbereich.
§ 28 Benutzungsentgelte
- (1) Für die Durchführung eines nach §§ 71 und 141 SGB V medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. Zur Erhaltung der Liquidität der Leistungsträger sind von den Kostenträgern rechtzeitig angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
- (2) Bei der Bemessung der Benutzungsentgelte bleiben die nach § 26 förderungsfähigen Kosten außer Betracht. Mietkosten für Einrichtungen des Rettungsdienstes sind dem Grunde nach bei der Bemessung der Benutzungsentgelte zu berücksichtigen. Die durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten für hauptamtliches Personal sind angemessen, mindestens mit 40 vom Hundert, zu berücksichtigen. Zu den Kosten gehören auch die Abschreibungen für Sachspenden zur Durchführung des Rettungsdienstes, soweit diese bedarfsgerecht sind.
- (3) Für Leistungen des Rettungsdienstes werden jährlich Benutzungsentgelte vereinbart. Für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistungen abgerechnet werden, können die Leistungsträger mit den Trägern der Krankenhäuser gesonderte Benutzungsentgelte vereinbaren; die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Kostenträger. Die Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 und die Landesverbände der Kostenträger können bei den Verhandlungen unterstützend zugezogen werden. Die Beteiligten ermitteln die Kosten für Notfallrettung und Krankentransport getrennt.
Zitate
- Erst nach der Kündigung konnten Verhandlungen aufgenommen werden, die allerdings sehr schleppend verliefen. Sie fanden vor dem Hintergrund der von den Kassen vorgelegten Zahlen statt, die nachweisen, dass die Notarztstandorte in Baden-Württemberg, die teilweise nur oder auch mit Vertragsärzten besetzt sind, eine durchschnittliche Einsatzfrequenz von 1,6 Einsätzen pro 24 Stunden aufweisen. Entsprechend gering war bisher die Vergütung und entsprechend schwierig war es, qualifizierte Ärzte für den Dienst zu finden. Gemeinsames Ziel von KVBW und LÄK BW war es daher, eine im Durchschnitt deutlich bessere Vergütung zu erreichen. (ÄBW 01 • 2009)
Links
- Gesetz über den Rettungsdienst -(Rettungsdienstgesetz - RDG) in der Fassung vom 16. Juli 1998
