Risikostrukturausgleich (RSA)
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Der Risikostrukturausgleich (RSA) der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein 1994 eingeführter Finanzausgleich zwischen allen gesetzlichen Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Er wurde 2002 um das zusätzliche Ausgleichsinstrument Risikopool und 2003 um Disease-Management-Programme erweitert.
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Verfahren und Auswirkung
Der RSA soll Nachteile ausgleichen, die sich durch die unterschiedliche Versichertenstruktur bei den einzelnen Krankenkassen und Kassenarten ergeben. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt: Einkommen (Grundeinkommen = durchschnittlich beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied), Alter und Geschlecht der Versicherten, Bezug einer Erwerbsminderungsrente (EU/BU-Rentner), seit 2003 auch Teilnehmer an DMP.
Alle gesetzlichen Krankenkassen führen seit 1994 einen bestimmten Prozentsatz aus Beitragseinnahmen an den Ausgleichstopf für den Risikostrukturausgleich (RSA) ab. Bei der Ermittlung des Ausgleichbedarfs der Kassen berücksichtigte das Bundesversicherungsamt bis zur RSA-Reform im Jahr 2002 nur folgende Eigenschaften der Versicherten:
- Einkommen
- Zahl der beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen
- Alter
- Geschlecht
- Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
- Krankengeldansprüche
Durch einen Mix aus Vollerhebung und Stichprobenerhebung ermittelt das Bundesversicherungsamt (BVA) als Clearingstelle den Ausgleichsbedarfssatz (= Beitragssatz - Verwaltungskosten und andere nicht durch den RSA erfasste Ausgaben bzw. Einnahmen), den jede Krankenkasse aus den Beiträgen ihrer Mitglieder in den RSA einzubringen hat (2004: 12,75 %). Zusätzlich fließen in den RSA die nur arbeitgeberseitig aufzubringenden Beiträge aus Mini-Jobs (2003: 0,9 Mrd. €; 2004: 1,8 Mrd. €) ein. Gegengerechnet erhält jede Kasse für jeden ihrer Versicherten den altersdurchnittlichen Beitragsbedarf (auch „standardisierte Leistungsausgaben“ genannt) und den Bedarf aus dem Risikopool.
Im Jahr 2004 wurden durch den Risikostrukturausgleich ca. 16,1 Mrd. € zwischen den Krankenkassen umverteilt.
Der RSA wurde 1992 in Lahnstein als Teil einer großen Gesundheitsreform zwischen der CDU und der SPD vereinbart und war eine flankierende Maßnahme für die ab 1996 geltende freie Kassenwahl und den dadurch verstärkten Wettbewerb zwischen den Krankenkassen um gute Risiken.
Die Risikounterschiede zwischen den Kassen sind so groß, dass manche Kassen mit gesunden Mitgliedern, die zugleich hohe Einkünfte haben, mit einem Beitragssatz von unter 5 % auskommen könnten, wenn es keinen Risikostrukturausgleich gäbe. Andere Kassen hätten bei geringen Einnahmen und hohen Ausgabenlasten für kranke Mitglieder ohne Risikostrukturausgleich Beiträgssätze von über 20 %.
Risikopool
- Zusätzlich wurde ab dem 1. Januar 2002 ein Risikopool eingeführt, der den Krankenkassen für die Betreuung kostenintensiver Patienten einen finanziellen Ausgleich erstattet, also als eine Art Fonds zu verstehen ist. Dieser bezahlt 60 % der bei einem Patienten entstehenden Kosten für stationäre Versorgung, Arzneimittelversorgung, ambulante Dialyse (2002 noch ohne deren ärztlichen Kosten), Krankengeld und Sterbegeld, die über dem Schwellenwert von derzeit 20.450 Euro/Jahr liegen. Dieser Schwellenwert wird jährlich dynamisiert (Basiswert: Bezugsgröße).
Disease-Management-Programme
- Seit 2003 werden nach dem Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. Dezember 2001 im Risikostrukturausgleich für die Teilnehmer an Disease-Management-Programmen (DMP) gesondert die alterspezifischen Leistungsausgaben ermittelt und den Kassen die entsprechend höheren standardisierten Leistungsausgaben (als Beitragsbedarf) angerechnet.
Morbi-RSA
Ab dem Jahr 2007 (Der Beginn des Morbi-RSA wurde nach Angaben des AOK - BV auf den 01.01.2009 verschoben!)ist, so hat es der Gesetzgeber beschlossen, abweichend vom bisherigen Verfahren ein direkt morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich durchzuführen (vgl. § 268 SGB V). Dabei soll die Morbidität (Krankheitsanfälligkeit) bestimmter Bevölkerungsgruppen das maßgebliche Kriterium für die Höhe des Beitragsbedarfs, den eine Kasse für einen bestimmten Versicherten aus dem RSA angerechnet erhält, werden. Das Gutachten zu Modellen und Empfehlungen für einen deutschen Morbi-RSA „Klassifikationsmodelle für Versicherte im Risikostrukturausgleich“ liegt inzwischen vor ([1]).
Für diese Änderung werden folgende Gründe angeführt:
- Die Zielgenauigkeit der finanziellen Zuweisungen an die einzelnen Krankenkassen aus dem RSA soll erhöht werden, ohne die Anreize für wirtschaftliches Verhalten bei den Kassen zu schmälern. Damit soll erreicht werden, dass die Kassen kein oder weniger Interesse an der so genannten „Risikoselektion“ haben, also dem gezielten Werben um gesunde Mitglieder oder dem Versuch, die Zahl der besonders kranken Mitglieder in der eigenen Kasse gering zu halten oder zu verringern.
- Während zurzeit zwar die Versicherten zwischen mehreren Kassen wählen können, existiert eine vergleichbare Wettbewerbsdimension im Verhältnis zwischen Kassen und Ärzten oder Kassen und Krankenhäusern nicht. Die Kassen müssen mit allen Vertragsärzten und allen Plankrankenhäusern nach einheitlichen oder zumindest (im Fall der Ärzte) sehr ähnlichen Bedingungen Verträge schließen und die dort erbrachten Leistungen bezahlen. Man sagt auch: Für die Kassen gilt ein „Kontrahierungszwang“. Würde man jeder einzelnen Kasse -- und dies wird von Politikern aller Parteien immer wieder thematisiert -- erlauben, die Verträge mit den genannten Leistungserbringern einzeln abzuschließen (oder eben auch in Einzelfällen nicht abzuschließen), wäre damit zu rechnen, dass die Versorgung teurer und schwerkranker Patienten in diesen Verträgen erschwert, finanziell schlechter entlohnt oder ganz ausgeschlossen würde. Diese Form der "negativen Risikoselektion" wäre für Krankenkassen eine Möglichkeit, die eigenen „teuren“ Versicherten dazu zu animieren, in eine andere Kasse zu wechseln. Für die Kasse, die dann weniger „teure“ Versicherte hat, ist dies ökonomisch attraktiv, weil der Beitragssatz gesenkt werden kann. --- Anders aber unter Bedingungen eines RSA mit direkter Morbiditätsorientierung. Für jeden Versicherten mit einer schweren Krankheit gibt es dann aus dem RSA einen krankheitsspezifischen und standardisierten jährlichen Euro-Betrag als Beitragsbedarfszahlung an die Kasse. Die Kasse mit vielen schwerkranken Mitgliedern hätte die Möglichkeit, die ihr dann zufließenden erheblichen finanziellen Mittel in Verträge für eine qualitativ hochwertige, aber auch wirtschaftliche Versorgung dieser Versicherten mit den „teuren“ Krankheiten einzubringen. Der Morbi-RSA würde also unter Bedingungen einer Kontrahierungsfreiheit der Kassen gegenüber den Leistungserbringern dazu führen, dass es sich für die Kasse (a) „lohnt“, schwerkranke Versicherte zu haben, und (b) für die Kasse ein starker Anreiz besteht, wirtschaftliche Verträge zu schließen, aber dabei darauf zu achten, dass diese Versicherten so gut versorgt werden, dass sie bei der jeweiligen Kasse bleiben.
- Informationen zum Morbi-RSA von der AOK
Kritik: Morbi-RSA und Gesundheitskarte
Die Einführung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs macht das Erheben und die Verfügbarkeit umfassender Gesundheitsdaten der Bevölkerung notwendig. Damit würde für jeden Bundesbürger eine Morbiditäts-Klassifizierung ermöglicht, auch als Morbi-Stempel bezeichnet. Es gibt Hinweise, daß diese bislang nicht verfügbaren individuellen Gesundheitsdaten aus den e-Rezeptdaten im für jeden Bundesbürger verpflichtenden administrativen Teil der geplanten elektronischen Gesundheitskarte generiert werden sollen. Insoweit würde der Morbi-RSA Stempel in Verbindung mit hochentwickelten Softwareprogrammen der e-Card Telematik der Gesundheitsverwaltung eine viel effizientere Steuerung des Mitteleinsatzes im Gesundheitswesen ermöglichen. Hieraus ergäbe sich eine Fülle möglicher Konsequenzen, die von den Kritikern als umfassende Bedrohung der Gesellschaftsordnung angesehen werden. Weitere Details zu diesen kritischen Überlegungen sowie die grundlegenden Gutachten und offiziellen Darstellungen der Gesundheitsverwaltung zum Thema Morbi-RSA sind im Web zu finden unter *http://www.egk-kritik.info/egk31.htm
Diskussion der Verteilungswirkung
Größte Empfänger des RSA sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen. Diese erhielten 2005 ca. 12,7 Mrd. € Zahlungen aus dem Risikostrukturausgleich; die Knappschaft erhielt 1,6 Mrd. €. Die größten Einzahler waren die Betriebskassen mit ca. 8,9 Mrd. € und die Angestellten- und Arbeiterersatzkassen mit ca. 4,1 Mrd. €. Von den zahlenden Krankenkassen wird oft ein Überausgleich beklagt. Tatsächlich haben einzelne AOKn und die Knappschaft, die RSA-Geld erhalten, inzwischen einen niedrigeren Beitragssatz als zahlende Krankenkassen.
Dieser Kritik wird entgegengehalten, dass es nicht Aufgabe des RSA sei, identische Beitragssätze für alle Kassen zu garantieren. Wenn der RSA in einem Wettbewerbsrahmen der gesetzlichen Kassen die Aufgabe hat, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu schaffen, dann sollen verbleibende Beitragssatzunterschiede nach Durchführung des RSA ein Bild von der Leistungsfähigkeit der Kasse unter Berücksichtigung der Unterschiede in der Versichertenstruktur geben.
Für eine weitere Nebenbedingung „Kassen mit einer 'schlechten' Versichertenstruktur sollen zwar einen Ausgleich bekommen, aber höchstens so viel, dass ihr Beitragssatz immer noch höher ist als der der Zahlerkassen“ sei in diesem Wettbewerbskonzept kein Platz, heißt es.
Berechnungsablauf (normaler RSA)
- homogene Versichertengruppen bilden
Gruppen nach Alter, Geschlecht, Arbeitsfähigkeit bilden - standardisierte Leistungsausgaben bilden
Über alle Kassen werden für jede Gruppe die standardisierten Leistungsausgaben gebildet:
Summe der tatsächlich angefallenen Kosten in einer Gruppe geteilt durch Anzahl der Versichertentage der Gruppenmitglieder - Beitragsbedarf je Kasse berechnen:
Der (theoretische) Beitragsbedarf einer Kasse ist die Summe der standardisierten Leistungsausgaben (gruppenweise multipliziert mit den Versichertentagen) - Ausgleichsbedarfssatz berechnen:
Der Ausgleichsbedarfssatz wird wie folgt berechnet:
Summe der Betragsbedürfnisse aller Kassen geteilt durch die Summe aller beitragspflichtiger Einkommen aller Mitglieder aller Kassen - Finanzkraft je Kasse berechnen:
Die Finanzkraft einer Kasse ist die Summe der beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder multipliziert mit dem Ausgleichsbedarfssatz - ein Ausgleichsanspruch einer Kasse ergibt sich, wenn der Beitragsbedarf größer ist als die Finanzkraft dieser Kasse
Anbei eine Excel-Datei mit einem kleinen Rechenbeispiel für drei Krankenkassen. Sie können hier für die Krankenkassen für drei Versichertengruppen die Versichertenzahlen und die Pro-Kopf-Leistungsausgaben eintragen, außerdem die Verwaltungskosten der Kassen und die Summe ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Das Programm errechnet Ihnen den RSA-Transfer und die Beitragssätze vor und nach RSA für jede Kasse. [2]
- Der neue Risikostrukturausgleich - Mit der Einführung des Gesundheitsfonds wird auch der gegenwärtige Risikostrukturausgleich (RSA) zwischen den Krankenkassen verändert. Die Funktion des RSA ist es, die infolge risikounabhängiger Krankenversicherungsbeiträge bestehenden Anreize der Krankenkassen zur Risikoselektion zu minimieren, ohne dabei den effizienzerhöhenden Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu beeinträchtigen. Vereinfacht formuliert wird diese Funktion dadurch erfüllt, dass unterschiedlich hohe Ausgaben für Versicherte zwischen den Krankenkassen ausgeglichen werden, sich die Höhe dieses Ausgleichs jedoch nicht an den tatsächlichen Ausgaben orientiert, sondern jeweils an den Ausgaben, die Versicherte mit gleichen Merkmalen im Durchschnitt aller Krankenkassen verursachen. Während im bisherigen RSA diese Vergleichsmerkmale nur einen indirekten Morbiditätsbezug hatten (Alter, Geschlecht, Erwerbsminderung), werden im neuen morbiditätsorientierten RSA Diagnosen aus dem stationären und ambulanten Bereich sowie Arzneimittelverordnungen als Gruppierungsmerkmale für – hinsichtlich der Kosten – vergleichbare Versicherte herangezogen.
Geschichte
Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) forderte für 1994 die Einführung eines bundesweiten kassenartenübergreifenden Risikostrukturausgleichs. Der RSA sollte die Voraussetzung für die Umsetzung eines der größten Ziele des GSG sein: Die Intensivierung des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen.
Das eigentlich wettbewerbsfremde Instrument soll die aus historischen Gründen unterschiedlich auf die Kassen verteilten Versichertenrisiken ausgleichen. Anders ausgedrückt: Kassen, die Minus machen, erhalten Geld von anderen Kassen, die Plus machen. Damit sollten allen gesetzlichen Krankenkassen die gleichen Chancen im Wettbewerb eröffnet werden. Kritiker sagen, dass dann auch VW die Verluste beispielsweise von Opel tragen könnte.
Mit dem RSA werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlohnsumme), der Zahl der Versicherten nach § 10 SGB V (Familienmitversicherung) und der Verteilung der Versicherten nach Alter und Geschlecht ausgeglichen. Weitere Einnahmen- und Ausgabenunterschiede sind nicht ausgleichsfähig.
Mit der Gesundheitsreform 2000 wurde festgelegt, dass in mehreren Stufen bis 2007 ein gesamtdeutscher RSA eingeführt wird. Der RSA gerät immer wieder in die Diskussion, da Empfängerkassen (überwiegend Ortskrankenkassen) und Zahlerkassen (vor allem Ersatzkassen) eine Verfeinerung bzw. Rückführung fordern. Das Bundesgesundheitsministerium hat daher ein Gutachten in Auftrag gegeben, dass die Grundlage für eine eventuelle Reform liefern soll.
- 1992 Gesundheitspolitischer Konsens von Lahnstein: Bundesregierung (CDU/CSU/FDP) und SPD-Opposition legen mit dem Gesundheitsstrukturgesetz den Grundstein für mehr Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das Gesetz beinhaltet die Einführung der freien Kassenwahl und eines GKV-weiten Risikostrukturausgleichs (RSA).
- 1994 - RSA wird in der allgemeinen Krankenversicherung (ohne Krankenversicherung der Rentner) eingeführt.
- 1995 - Der RSA wird auf die ganze GKV ausgeweitet. Er löst in der Krankenversicherung der Rentner den ineffizienten Ausgabenausgleich ab.
- 1999 - Im GKV-Rechtsangleichungsgesetz beschließt der Bundestag die Einführung eines vollständig gesamtdeutschen RSA bis 2007.
- 2001 - Der Gesetzgeber verankert den morbiditätsorientierten RSA (Morbi-RSA) im Sozialgesetzbuch. Er soll 2007 den bisher gültigen RSA ablösen.
- 2002 - Im Vorgriff auf den Morbi-RSA werden Versicherte mit chronischen Krankheiten im RSA gesondert berücksichtigt, wenn sie in ein akkreditiertes DMP Disease-Management-Programm eingeschrieben sind. Für besonders aufwändige Leistungsfälle wird ein GKV-weiter Risikopool eingerichtet.
- 2005 - Das Bundesverfassungsgericht weist eine Klage der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen gegen den RSA ab. In der Begründung zur Entscheidung vom 18. Juli 2005 heißt es, der RSA diene dem sozialen Ausgleich. Ohne RSA sei der vom Gesetzgeber gewollte Kassenwettbewerb nicht gewährleistet. Auch das Gesetz zur RSA-Reform und der geplante Morbi-RSA seien mit der Verfassung vereinbar.
- 2006 - Die Große Koalition verabschiedet am 27. Oktober mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen im Bundestag die Änderungen des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze. Sie verschiebt damit die Einführung eines Morbi-RSA von 2007 auf 2009, dem Startzeitpunkt des künftigen Gesundheitsfonds. Vorgesehen ist, dass künftig 50 bis 80 Krankheiten im Risikostrukturausgleich berücksichtigt werden.
Zitate
- Komplizierte Finanzbeziehung zwischen Rentenversicherung und Krankenkasse: Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wickelt für die Krankenkassen einen Teil des Risikostrukturausgleichs (RSA) ab. Dabei verrechnet sie die Kassenbeiträge der Rentner mit den Summen, die eine Kasse aus dem Ausgleichstopf erhält oder die sie einzahlen muß. Vor allem die AOK und die Bundesknappschaft zählen beim RSA zu den Empfängerkassen, da bei ihnen viele Rentner und Einkommensschwache versichert sind. Die Betriebskrankenkassen, die Techniker Krankenkasse und andere Ersatzkassen sind hingegen Zahlerkassen. (nach Artikel in der WELT)
- Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies die Klagen mehrerer Krankenkassen gegen den Risikostrukturausgleich ab. Allerdings plädierten die Richter für Korrekturen. Der seit 1994 praktizierte Risikostrukturausgleich (RSA) könne nicht als unerlaubter Eingriff in den Wettbewerb gesehen werden, urteilte das BSG. Denn Krankenkassen seien keine Privatunternehmen, für die das Wettbewerbsrecht gelte. Als Körperschaften öffentlichen Rechts würden sie vielmehr die gesetzliche Pflichtversicherung organisieren. Die Spielregeln, nach denen das zu geschehen hat, könne der Gesetzgeber frei festsetzen (Az.: B 12 KR 19/01 R u.a.). (nach Frankfurter Rundschau im Januar 2003)
- Der ([RSA]), der 1994 parallel zur Kassenwahlfreiheit eingeführt wurde, soll Wettbewerbsnachteile von Krankenkassen ausgleichen, die geringere Einnahmen haben. Die Richter des 12. Senats erklärten, dass der RSA nicht an den Vorschriften des Grundgesetzes zu messen sei. Die gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts könnten sich nicht auf einzelne Grundrechte berufen, urteilte das Gericht. (nach Financial Times Januar 2003)
- "Den Risikostrukturausgleich", pflegt Ex-Gesundheitsminister Horst Seehofer zu scherzen, "verstehen drei Leute. Und ich gehöre nicht dazu." (nach Frankfurter Rundschau 9.11.2001)
- Der so genannte Risikostrukturausgleich (RSA) verwirkliche den „sozialen Ausgleich“ in der gesetzlichen Krankenversicherung kassenübergreifend und bundesweit meint das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter verwarfen die Normenkontrollklage der unionsgeführten Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen gegen den 1994 eingeführten RSA in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kläger wollten erreichen, daß der Ausgleich unter den Krankenkassen nicht gesamtdeutsch, sondern getrennt in den ost- und westdeutschen Bundesländern vorgenommen wird. Die drei Südländer machten eine „Ungleichbehandlung“ geltend, da die West-Krankenkassen zugunsten der Ostkassen „gezielt belastet“ würden. Dieser Argumentation folgte der Zweite Senat nicht. Für das System der gesetzlichen Krankenversicherung sei typisch, daß sich leistungsstärkere Mitglieder an den Kosten des Krankenversicherungsschutzes von leistungsschwächeren Mitgliedern beteiligen, und zwar entsprechend ihrer größeren Leistungsfähigkeit. Im Jahr 2002 insgesamt 14,3 Milliarden Euro zwischen den Krankenkassen transferiert. [Quelle]
- Ursprünglich war auch Karl Lauterbach dagegen. Er wollte die finanzielle Umverteilung zwischen den Krankenkassen eigentlich über sogenannte Wechslerprofile regeln. Als dann aber die AOK bemerkte, daß sie über Wechslerprofile zu wenig Geld aus dem RSA-Topf bekommen würde, änderte der Kölner Gutachter seine Meinung. Lauterbach ist stellvertretender Vorsitzender im wissenschaftlichen Beirat vom Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO). Schon jetzt feixen Gesundheitspolitiker aus Union und FDP, sie wollten Lauterbach absägen, kommt es zum Regierungswechsel.
- Angesichts der bald veröffentlichten neuen Gutachten und den ebenso sicher damit initialisierten Gegen-, Ergänzungs- und Obergutachten sei schon jetzt auf zwei Mängel der bisherigen Debatte hingewiesen, ohne deren Beseitigung munter weiter an der Gutachten-Spirale gedreht werden wird: Vielen Debattanten und auch Gutachtern fehlen offensichtlich Grundkenntnisse der RSA-Prozesse und zweitens fehlt es den Politikern an der Bereitschaft oder Fähigkeit, die mit dem RSA und seinen Weiterentwicklungen verbundenen politischen Absichten und Ziele sich selber und vor allem der Öffentlichkeit klar zu machen. (Gutachten als Wissens- und Politik-Ersatz: Die unendliche Geschichte vom Risikostrukturausgleich und den armen Südstaaten)
- 17.05.2006 - Im vergangenen Jahr wurden rund 14,9 Milliarden Euro zwischen den gesetzlichen Krankenkassen über den Risikostrukturausgleich (RSA) umverteilt. Dies ist mehr als doppelt so viel wie im Länderfinanzausgleich der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Bundesverfassungsgericht stützt am 18. Juli 2005 das Ziel eines morbiditätsorientierten RSA: "Der gegenwärtige Risikostrukturausgleich ist wegen seiner mittelbaren Morbiditätsorientierung nur bedingt in der Lage, den Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. [...] Der Gesetzgeber verfolgt mit der direkten Morbiditätsorientierung legitime Ziele, weil er hierdurch den Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken verbessern und insbesondere Risikoselektion zulasten von - chronisch - Kranken vermeiden will." (Beschluss des BVerfG, AZ 2 BvF 2/01, Randnummer 262; BVerfGE 113, 167 [263])
- „Vor der Einführung des Morbi-RSA wurden wir vor dieser Gefahr gewarnt“, sagte Dr. Rainer Daubenbüchel, ehemaliger Präsident des Bundesversicherungsamtes, „vielleicht waren wir naiv. Aber mit einem solchen Maß krimineller Intensität habe ich nicht gerechnet.“ Als essentielle Voraussetzung für den Wettbewerb unter den Kassen bezeichnete Prof. Rolf Rosenbrock, Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, den Morbi-RSA. „Er darf aber kein Anreiz zur Versichertenselektion sein“, so Rosenbrock.
Kritik
"Solidarischer Wettbewerb" - Begriffliche Spottgeburt aus dem "Gesundheitswesen". Es soll zwar Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen geben, aber die in diesem Wettbewerb erzielten Gewinne werden durch einen "RSA" wieder so aufgeteilt, daß die Anreizwirkung fast dahin ist.
Die Koalition will mit der RSA-Reform Allgemeine Ortskrankenkassen und große Ersatzkassen finanziell entlasten. BKK-s mit niedrigen Beitragssätzen sollen die Zeche bezahlen. Versorgung chronisch Kranker in zertifizierten Disease-Management-Programmen (DMP) soll über den Transfermechanismus des RSA stärker gefördert werden. Der Entlastungseffekt für Krankenkassen wird allerdings als gering eingeschätzt. (Ärzte Zeitung, 07.08.2001)
Im allgemeinen WIKI hierzu bereits folgende Informationen:
Gutachten vom wissenschaftlichen Beirat für den RSA
- Wissenschaftliches Gutachten für die Auswahl von 50 bis 80 Krankheiten zur Berücksichtigung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (vom wissenschaftlichen Beirat für den RSA im Dezember 2007)
- Die Reform des Risikostrukturausgleichs – Eine Zwischenbilanz - Dirk Göpffarth, Bundesversicherungsamt - Stand: 25. November 2004
Weblinks
- Bundesversicherungsamt (BVA) >Fachinformationen>Risikostrukturausgleich
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005. Enthält eine präzise Kurzdarstellung der Wirkungsweise des Risikostrukturausgleichs (Stand 2005). Geht außerdem auf die Weiterentwicklung zu einem RSA mit direkter Morbiditätsorientierung ein und lässt durchblicken, dass der zuständige Senat des Bundesverfassungsgerichts dieser gesetzlich vorgesehenen Änderung positiv gegenüber steht.
- im Februar 2001 abgeschlossenes Gutachten zum Risikostrukturausgleich für das Bundesministerium für Gesundheit. Umfassende Darstellung der Situation vor der Einführung des Risikopools und vor der Entscheidung für die direkte Morbiditätsorientierung ab 2007.
- http://www.vdak.de/download/endgutachten_rsa.pdf Gutachten von Prof. Lauterbach, Köln, vom Februar 2001
- BMGS-Broschüre F334 PDF-Datei 1,17 MB, Endbericht für das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung "Klassifikationsmodelle für Versicherte im Risikostrukturausgleich" von IGES / Lauterbach / Wasem.
- http://www.morbi-rsa.de alles zum wettbewerbsorientierten Risikostrukturausgleich vom AOK-Bundesverband
