SGB 5 § 69 setzt BGB (Vertragsrecht) außer Kraft
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Sozialgesetzbuch V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), Rechtsstand 1. Mai 2006
- VIERTES KAPITEL
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Erster Abschnitt
- Allgemeine Grundsätze
- Erster Abschnitt
- § 69
Anwendungsbereich
- Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
Quelle: BMGS
Hervorhebung durch den Verfasser
Kommentar
- Mit einem Halbsatz werden im § 69 des SGB V das Bürgerliche Gesetzbuch und damit das Vertragsrecht für gesetzliche Krankenkassen sowie Leistungserbringer und deren Verbände bei Bedarf außer Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber kann nach Belieben den Umfang der "übrigen Aufgaben und Pflichten" des vierten Kapitels des SGB 5 verändern. Damit wird die Vertragsfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen und der mit ihnen in Beziehung tretenden Leistungserbringer im Wesentlichen aufgehoben. Praktisch werden damit die gesetzlichen Krankenkassen zur Verwaltungsabteilung und die mit ihnen in Beziehung tretenden KVen und KZVen zur Personalabteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung - das Parlament verabschiedet zwar die Gesetze, erarbeitet werden sie aber vom BMGS. Das BMGS hat in mehr als 70 Paragraphen (§§ 69 - 140) dafür gesorgt, daß die o.g. Beziehungen umfassend durch Gesetze geregelt werden. BMGS. Im weiteren werden Ärzte, Zahnärzte und Psychologen zu Mündeln der jeweiligen KV oder KZV, da sie alle Rechte aus ihrer Arbeit gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen an ihre KV/KZV abtreten müssen.
- Im BGB heißt es im §133:
- "Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung der Willenserklärung (Vertrag, Anm. vom Verf.) ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne zu haften."
- Ein Vertrag ist also nach dem BGB eine WILLENSerklärung. Wenn aber der Gesetzgeber den Abschluß eines Vertrages zwingend vorschreibt, übergeht er den Willen der Vertragspartner und es handelt sich nicht um eine Willenserklärung im Sinne des BGB, also auch nicht um einen Vertrag im Sinne des BGB. Man könnte das dann Absprachen oder Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes nennen.
SGB 5 § 69 und die Verfassung
Im Kapitel I (Art. 1 - 19) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland werden die Grundrechte (!) formuliert. Artikel 3, Absatz 1 lautet:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Wenn aber nach SGB V § 69 das Bürgerliche Gesetzbuch für bestimmte Personen bei Bedarf außer Kraft gesetzt wird, werden diese Personen nicht mehr vor dem Gesetz als "gleich" betrachtet, sie sind von von wesentlichen Teilen ihrer bürgerlichen Rechte "befreit". Es ist völlig unklar, wie dies mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Artikel 3, Absatz 1 (Gleichheit vor dem Gesetz), in Übereinstimmung zu bringen ist.
- Wesentlich in der Formulierung des § 69 ist die Unterscheidung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen einerseits und den Leistungserbringern und ihren Verbänden (z.B. KV, KZV) andererseits. Um den Unterschied verstehen zu können, ist das Verständnis des juristischen Konzeptes der "Person" hilfreich. Eine Person kann innerhalb einer Rechtsordnung als natürliche Person, also jeder gewöhnliche Mensch, oder als juristische Person, also als zweckgebundene Organisation auftreten. Die Krankenkassen treten im Kap. IV des SGB 5 ausschließlich als Organisation, also als juristische Person auf. Die Leistungserbringer aber werden als natürliche Person und als juristische Person (KVen, KZVen) behandelt.
- Die konkreten Konsequenzen sind folgende: Die Mitarbeiter der Krankenkassen haben einen Arbeitsvertrag, in dem ihre Rechte und Pflichten als natürliche Person, wie in jedem anderen Vertrag auch, geregelt sind. "Vertragsärzte" (Vertragszahnärzte) aber haben keinen Arbeitsvertrag. Sie haben ihr Vertragsrecht als natürliche Person gegenüber den Krankenkassen in dem Moment an die juristische Person KV (auch KZV) abgegeben, in dem sie einen Antrag auf Zulassung als Kassenarzt/Psychologe/Zahnarzt gestellt haben. Von diesem Moment regelt die KV alle vertraglichen Angelegenheiten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen kollektiv (Beispiel aus der Wirtschaft) für alle "Vertragsärzte". Die KV kann aber nur vertraglich regeln, was der Gesetzgeber noch nicht (per Gesetz) geregelt hat.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes, sie sind Teil der öffentlichen, staatlichen Gewalt. Daher geben die "Vertragsärzte" ihre Rechte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen im weitesten Sinne an den Staat ab, der durch die KVen vertreten wird.
- Damit erweist sich der § 69 im SGB V als Schlüsselparagraph für den Eingriff in die Grundrechte der einzelnen "Vertragsärzte". Deswegen ist er auch die Einleitung für das Kapitel IV des SGB V, in dem umfassend der Staat über die Kassenärztlichen Vereinigungen seine hoheitliche Gewalt gegenüber den "Vertragsärzten" durchsetzt und die Beziehungen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen andererseits beinahe erschöpfend festlegt. Eine Vertretung der Interessen der "Vertragsärzte" durch die KVen gegen die gesetzlichen Krankenkassen ist den KVen hiermit so gut wie nicht mehr möglich. Mit diesem Eingriff in das bürgerliche Recht der "Vertragsärzte" und damit dem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz mutiert das Sozialgesetzbuch 5 zu einem permanenten Notstandsgesetz.
Unter anderem regelt der Staat die ärztliche Vergütung im weitesten Sinne per Gesetz (SGB 5 §§ 82 - 87a). Damit haben die KVen kaum noch eine Verhandlungsmöglichkeit im Bereich der Vergütung für die ihrer Hoheitsgewalt unterworfenen "Vertragsärzte". Ihnen bleibt tatsächlich nur noch die "Verteilung" der Vergütung. Dabei besteht ein wesentliches Problem der Verteilung der Vergütung darin, daß die Höhe der Vergütung gesetzlich begrenzt ist (§71 SGB 5), der gesetzliche Leistungskatalog (§73 SGB 5)aber in den vergangenen Jahren im Prinzip unbegrenzt war. Der Gesetzgeber geht so weit, daß er für "Vertragszahnärzte" die Abstaffelung der Punktwerte sehr genau im §85 Abs. 4b SGB 5 festlegt.
(hier könnte Verweis zu Budgetierung/Beitragssatzstabilität/Entwicklung des GeBa eingefügt werden)
Der ehemalige Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Manfred Richter-Reichhelm, zu den Funktionen und Möglichkeiten der KVen im Jahre 2003, also noch vor dem GMG aus dem Jahre 2004 mit seinen einschneidenden Änderungen für die KVen (DÄ 26/2003) :
- "Unser Dilemma ist, dass wir als Körperschaften öffentlichen Rechts dazu verdammt sind, das unten nicht riechen zu lassen, was von oben, von der Politik, als Gestank kommt ... Die KV ist an einem gewissen Punkt der verlängerte Arm des Staates und muss exekutieren, wenn Verstöße gegen kassenärztliche Pflichten da sind. Die KV muss auch in gemeinsamer Selbstverwaltung mit den Krankenkassen Regresse umsetzen. Das führt natürlich nicht zur großen Zufriedenheit und zum Glück der betroffenen Ärztinnen und Ärzte. Hinzu kommt, dass die Interessenvertretung sehr stark kastriert worden ist: Wir haben die Budgetvorgaben und können uns nur innerhalb des Grundlohns entwickeln. Dass wir ein paar Leistungen ausbudgetieren konnten, war schon ein Erfolg. Geliebt wird man dafür aber noch nicht. "
Konkrete Rechtsprechung
Folgendes Urteil des Bundessozialgerichtes eignet sich ausgezeichnet zur Darstellung der Funktionsweise und Auswirkungen des § 69. Das Bundessozialgericht hat in einer Klage, welche konkret das gesetzliche Budget nach § 72 SGB 5 inklusive Gerechtigkeit der Honorarverteilung zum Inhalt hatte, folgendes entschieden (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 31.8.2005, B 6 KA 6/04 R, Kläger ist ein Vertragsarzt, Beklagte eine KV) :
"Entscheidungsgründe
13
Die Revision des Klägers ist nicht begründet...Die angefochtenen Honorarbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.
14
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars ist § 85 Abs 4 Satz 1 bis 3 SGB V (in der maßgeblichen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes <GSG> vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266). Danach steht jedem Vertragsarzt ein Anspruch auf Teilhabe an den von den Krankenkassen entrichteten Gesamtvergütungen entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrachten - abrechnungsfähigen - Leistungen nach Maßgabe der Verteilungsregelungen im HVM zu."
Konkret bedeutet dies, daß vom Bundessozialgericht ein am Markt orientierter Wettbewerb durch und für Kassenärzte ausgeschlossen wird. Vom BSG wird ein kommunistisches Verteilungsprinzip für gesetzeskonform erachtet - das BSG kann nur im Rahmen der Gesetze Recht sprechen.
Weiter heißt es unmißverständlich:
"16
...Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept ist in einem Rechtsstreit über den Honoraranspruch eines Vertragsarztes nicht zu entscheiden, ob die Gesamtvertragspartner (gesetzl. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen - Anm. d. Verf.) die gesetzlichen Vorgaben für die Vereinbarung und Veränderung der Gesamtvergütungen beachtet haben. Die Gesetzesbestimmungen sehen insoweit andere Überprüfungsmechanismen vor."
s.u. 18 für den einzelnen Vertragsarzt, unter 20 und 21 für die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen
Noch mal und ausführlicher:
"17
Die maßgeblichen Bestimmungen der § 82 Abs 2 Satz 1 und § 83 Abs 1 iVm § 85 Abs 3 SGB V über die Vereinbarung und Anpassung der Gesamtvergütung berechtigen und verpflichten ausschließlich die Vertragspartner der vertragsärztlichen Versorgung sowie die beteiligten Krankenkassen und nicht - auch nicht mittelbar - den einzelnen Vertragsarzt. Die gesamtvertraglich zu vereinbarenden Anpassungen der Gesamtvergütungen wirken obligatorisch zwischen den Vertragspartnern auf Landesebene und normativ nur gegenüber den "beteiligten Krankenkassen" und nicht gegenüber dem einzelnen Vertragsarzt. Dieses vom Gesetz vorgegebene gesamtvertragliche Vergütungssystem auf kollektiv-vertraglicher Grundlage schließt es aus, dass sich der einzelne Vertragsarzt im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit eines ihn betreffenden Honorarbescheides darauf berufen kann, die Höhe der zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbarten Gesamtvergütung sei unzureichend."
Jetzt die wesentliche Konsequenz für den Kassenarzt, flauschig verpackt:
"18
...Insoweit kann der einzelne Vertragsarzt die rechtliche Wirksamkeit der ihn unmittelbar verpflichtenden Regelungen eines Gesamtvertrages gemäß § 83 Abs 1 Satz 1 SGB V, etwa Vorgaben zur Leistungsabrechnung oder zur Begründung von Leistungsansätzen, im Rechtsstreit zwischen ihm und der KÄV auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht inzident überprüfen lassen."
Mit höherrangigem Recht ist hier das Grundgesetz gemeint? Also Klage vor dem Bundesverfassungsgericht?
Es geht spannend weiter (Hervorhebungen durch den Verfasser):
"20
Dieser Ausgestaltung des Vergütungssystems entspricht es, dass die Überprüfung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf Rechtsverstöße in einem objektivierten, nicht von der Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen abhängigen Verfahren durch die für die Vertragspartner des Gesamtvertrages zuständige Aufsichtsbehörde vorgenommen wird. Dieser sind die Vergütungsvereinbarungen nach § 83 Abs 1 und § 85 SGB V vorzulegen (§ 71 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des GSG). Sie kann und sie hat sie bei Rechtsverstößen zu beanstanden (Satz 2 aaO). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der Vergütungsvereinbarung der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs 1 SGB V) beachtet worden ist. Beanstandungen der Aufsichtsbehörde können zulässigerweise nur durch die Vertragspartner der Gesamtverträge zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Weder den "beteiligten Krankenkassen", denen gegenüber Gesamtvergütungsvereinbarungen rechtliche Wirkungen entfalten, noch den Vertragsärzten steht insoweit eine Klagebefugnis zu (vgl BSG SozR 3-2500 § 71 Nr 1 - zur Klagebefugnis von Kassenverbänden).
21
Auch das Vertragsersetzungs- und Rechtsschutzsystem, das bei Nichteinigung der Vertragspartner eingreift, sieht Einwirkungsmöglichkeiten zB durch Anfechtung des Schiedsspruchs durch Dritte wie die Vertragsärzte oder einzelne Krankenkassen nicht vor. Gemäß § 89 Abs 1 und 1a SGB V setzt das Schiedsamt den Inhalt des Gesamtvertrages und ggf auch die Höhe der Gesamtvergütung bzw ihre Berechnung fest. Die Entscheidungen des Schiedsamtes wiederum können die Partner der Gesamtverträge - und nur diese - einer gerichtlichen Kontrolle daraufhin unterziehen lassen, ob das Schiedsamt die gesetzlichen Grenzen und Vorgaben der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages beachtet hat (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr 3). Schließlich unterliegen Entscheidungen der Schiedsämter über gesamtvertraglich zu regelnde Vergütungen ebenfalls der Prüfung seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 89 Abs 5 Satz 4 und 5 SGB V). Klagebefugt gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden, mit denen Beschlüsse eines Schiedsamtes über die "Vergütung der Leistungen" ua nach § 83 Abs 1, § 85 SGB V beanstandet werden, sind auch hier allein die Parteien der Gesamtverträge und nicht weitere Personen und Institutionen, auch nicht das Schiedsamt selbst (BSGE 86, 126 = SozR 3-2500 § 85 Nr 37)."
Hier endlich die Erklärung des BSG, warum das alles so sein muß:
"22
Die gesetzlich vorgegebene Beschränkung der Überprüfung der Gesamtvergütungsvereinbarung allein durch die Aufsichtsbehörde bzw des sie ersetzenden Schiedsspruchs allein auf Anfechtung der Gesamtvertragspartner hin - und nicht im Rahmen eines Honorarstreites eines Vertragsarztes - beruht vor allem auf Gründen der Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Vergütungssystems. Nur die Trennung der Rechtsbeziehungen einerseits zwischen den Partnern der Gesamtverträge unter Einschluss der "beteiligten" Krankenkassen iS des § 83 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF des GSG) und andererseits zwischen der KÄV und dem einzelnen Vertragsarzt sichert die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Vergütungssystems. Wenn in jedem Vergütungsrechtsstreit inzidenter die Rechtmäßigkeit der vereinbarten Veränderungen der Gesamtvergütung geprüft werden könnte, stünde - wie der hier zu beurteilende Rechtsstreit zeigt - oft nahezu 10 Jahre nach Abschluss des betroffenen Quartals die Höhe der von der einzelnen Krankenkasse zu leistenden Gesamtvergütung noch nicht fest. Das wäre zunächst nicht mit der notwendigen Kalkulierbarkeit der Ausgaben der Krankenkassen und der befreienden Wirkung der Entrichtung der Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs 1 SGB V vereinbar. "
Das BSG erklärt hiermit, daß der einzelne "Vertragsarzt" deswegen kein subjektives Recht in der Frage Honorarverteilung/Gesamtvergütung geltend machen darf (s. Punkt 20 der Urteilsbegründung), weil sonst die Krankenkasse nicht jedes Quartal "mit befreiender Wirkung" ihre Kopfpauschale bezahlen könnte sondern erst nach 10 Jahren wie im vorliegenden Rechtsstreit wissen würde, was sie tatsächlich bezahlen müßte. Damit hat das BSG die Funktion des §69 erklärt, ohne ihn ausdrücklich zu erwähnen.
Weiterhin ergibt sich aus diesem Urteil direkt eine wesentliche Funktion der KVen/KZVen: Sie sollen den Krankenkassen eine Lieferung ärztlicher Arbeit zu gesetzlich festgelegten Bedingungen ohne weitere Konsequenzen für die GKV (Zahlung der Quartalspauschalen durch die KKen mit "befreiender Wirkung") garantieren. Damit hat der Gesetzgeber zwei Ziele erreicht: Erstens setzt er für die gesetzlichen Krankenkassen gegenüber den Ärzten/Zahnärzten/Psychologen einen staatlich garantierten Monopolpreis durch. Zweitens wird fast die gesamte Verwaltung der ambulanten Medizin an die KVen/KZVen und damit an die Leistungserbringer abgewälzt.
Das ist praktisch für die gesetzlichen Krankenkassen und deren Mitglieder. Die große Gruppe der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen kann das Morbiditätsrisiko an die kleine Gruppe der "Vertragsärzte" abgeben. Hier werden die Probleme einer großen Gruppe an eine kleine Gruppe "sozialisiert". Unter Umständen ist das sehr unvorteilhaft für die einzelnen "Vertragsärzte", weil die kleine Gruppe der "Vertragsärzte" ziemlich schnell in Schwierigkeiten kommen dürfte wenn der Gesetzgeber die Risiken der Mitglieder der GKK bei ihnen abgibt.
Der Vertragspartner Kassenärztliche Vereinigung ist von der Abgabe des Morbiditätsrisikos nicht unmittelbar berührt. Die Kassenärztliche Vereinigung kann immer vor der Verteilung des Gesamthonorars an die Vertragsärzte einen ausreichend großen Anteil für sich "verteilen". Diesen Anteil schüttet sie an ihre Mitarbeiter zu festen Konditionen aus - weil diese Mitarbeiter (z.B. Vorstände) einen ordentlichen Vertrag mit der KV im Gegensatz zu den "Vertragsärzten" haben. Und diejenigen, die mit der KV einen ordentlichen Arbeitsvertrag haben, dürfen natürlich auch gegen die KV klagen. Was die "Vertragsärzte" nicht dürfen - zumindest nicht, wenn ihr Honoraranteil wegen einer zu geringen Gesamtvergütung nach ihrer Meinung zu klein ist.
Sie dürfen dann klagen, wenn ihr Honorar im Vergleich zu anderen Arztgruppen zu niedrig ist, wie bei den Vertragspsychotherapeuten (Bundessozialgericht Presseinformation Kassel, den 29. Januar 2004 Presse-Mitteilung Nr. 1/04):
"Nach dieser Rechtsprechung gebieten der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit und insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG, die Psychotherapeuten wegen der Besonderheit ihrer Tätigkeit vor einem von ihnen nicht aufzufangenden Punktwertverfall zu schützen; ihnen ist im Wege der Honorarverteilung für die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen eine Punktwerthöhe zu gewähren, die ihnen bei Vollauslastung ein Einkommensniveau aus vertragsärztlicher Tätigkeit ermöglicht, das in etwa mit dem anderer Arztgruppen vergleichbar ist. Garantiert wird den Psychotherapeuten kein Honorar in einer absoluten Höhe, sondern ein Anspruch auf angemessene Teilhabe an der Honorarverteilung."
Hier noch ein Inhaltsverzeichnis des Kapitels IV des SGB 5, welches das BGB "bricht"
- VIERTES KAPITEL - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze
§ 69 Anwendungsbereich
§ 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
§ 71 Beitragssatzstabilität
- Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten
- Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
§ 73 Kassenärztliche Versorgung
§ 73a Strukturverträge
§ 73b Hausarztzentrierte Versorgung
§ 73c Förderung der Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 74 Stufenweise Wiedereingliederung
§ 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
§ 76 Freie Arztwahl
- Zweiter Titel - Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
§ 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
§ 79a Verhinderung von Organen; Bestellung eines Beauftragten
§ 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
§ 79c Beratender Fachausschuß für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
§ 80 Wahlen
§ 81 Satzung
§ 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
- Dritter Titel - Verträge auf Bundes- und Landesebene
§ 82 Grundsätze
§ 83 Gesamtverträge
§ 84 Arznei- und Heilmittelvereinbarung; Richtgrößen
§ 85 Gesamtvergütung
§ 85a Arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina
§ 85b Arztbezogene Regelleistungsvolumina
§ 85c Vergütung ärztlicher Leistungen im Jahr 2006
§ 85d Vergütung ärztlicher Leistungen im Jahr 2007
§ 86 Empfehlungen
§ 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab
§ 87a Zahlungsanspruch bei Mehrkosten
- Vierter Titel - Zahntechnische Leistungen
§ 88 Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen
- Fünfter Titel - Schiedswesen
§ 89 Schiedsamt
- Sechster Titel - Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
§ 90 Landesausschüsse
§ 91 Gemeinsamer Bundesausschuss
§ 92 Richtlinien der Bundesausschüsse
§ 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
§ 94 Wirksamwerden der Richtlinien
- Siebter Titel - Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
§ 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
§ 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
§ 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
§ 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung
§ 96 Zulassungsausschüsse
§ 97 Berufungsausschüsse
§ 98 Zulassungsverordnungen 3
- Achter Titel - Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
§ 99 Bedarfsplan
§ 100 Unterversorgung
§ 101 Überversorgung
§ 102 Bedarfszulassung
§ 103 Zulassungsbeschränkungen
§ 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen
§ 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
- Neunter Titel - Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
§ 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 106a Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
§ 107 Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
§ 108 Zugelassene Krankenhäuser
§ 108a Krankenhausgesellschaften
§ 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
§ 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
§ 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
§ 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen
§ 111b Rahmenempfehlungen über Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
§ 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
§ 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
§ 114 Landesschiedsstelle
Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungenzwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
§ 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
§ 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
§ 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie und Krankenhausbehandlung
§ 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
§ 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung
§ 116b Ambulante Behandlung im Krankenhaus
- Andreas Köhler: Mit dem § 116 b sollte für Krankenhäuser die Möglichkeit geschaffen werden, bei seltenen Erkrankungen und hochspezialisierten Leistungen ambulant tätig zu werden. Bei einer Erkrankung wie zum Beispiel der Mukoviszidose können niedergelassene Ärzte allein die Versorgung nicht optimal gestalten. Da ist es sinnvoll, spezialisierte stationäre Einrichtungen zuzulassen. Aber auch Herr Baum wird nicht behaupten wollen, dass onkologische Erkrankungen selten sind. Und das ist der springende Punkt: Der stationäre Bereich benutzt den 116 b, um sich institutionell zu öffnen. (Streitgespräch mit Georg Baum und Dr. med. Andreas Köhler: Wie viel ambulant darf stationär?)
§ 117 Hochschulambulanzen
§ 118 Psychiatrische Institutionsambulanzen
§ 119 Sozialpädiatrische Zentren
§ 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
§ 121 Belegärztliche Leistungen
§ 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
§ 122 aufgehoben
§ 123 Verfahrensregelungen
Fünfter Abschnitt - Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
§ 124 Zulassung
§ 125 Rahmenempfehlung und Verträge
Sechster Abschnitt - Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
§ 126 Zulassung
§ 127 Verträge
§ 128 Hilfsmittelverzeichnis
Siebter Abschnitt - Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen
§ 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung
§ 129a Krankenhausapotheken
§ 130 Rabatt
§ 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen
§ 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
Achter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 132 Versorgung mit Haushaltshilfe
§ 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
§ 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
§ 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen
§ 134 Versorgung mit Hebammenleistungen
§ 134a Versorgung mit Hebammenhilfe [kein Bestandteil des Inhaltsverzeichnisses]
Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
§ 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 135a Verpflichtung zur Qualitätssicherung
§ 136 Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 136a Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 136b Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 137 Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern
§ 137a aufgehoben
§ 137b Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
§ 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
§ 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge und Rehabilitation
§ 137e aufgehoben
§ 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
§ 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
§ 138 Neu Heilmittel
§ 139 Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
§ 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
§ 139b Aufgabendurchführung
§ 139c Finanzierung
Zehnter Abschnitt - Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
§ 140 Eigeneinrichtungen
Elfter Abschnitt - Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
§ 140a Integrierte Versorgung
§ 140b Verträge zu integrierten Versorgungsformen
§ 140c Vergütung
§ 140d Anschubfinanzierung, Bereinigung
Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 140e Verträge mit Leistungserbringern im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Dreizehnter Abschnitt - Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung
für die Belange der Patientinnen und Patienten
§ 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
§ 140g Verordnungsermächtigung
§ 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
Stellungnahme Bundeskartellamt
- Zur „entsprechenden“ Anwendbarkeit der §§ 19 – 21 GWB
- Das Bundeskartellamt hat sich bereits in seiner Stellungnahme zum GKV-WSG (s.http://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen/2006/029-034/stll_eingel/Bundeskartellamt.pdf) dafür ausgesprochen, den § 69 SGB V vollständig zu streichen. Die Gesundheitsreform 2007 soll im Hinblick auf die Möglichkeit, Individualverträge abzuschließen, die einzelnen Krankenkassen stärken, damit über die Mechanismen der gemeinsamen Vertragsverhandlungen hinaus zusätzliche Kosteneffizienzen erschlossen werden können. Die Geltung des § 69 SGB V führt jedoch zu einer Reihe von wettbewerbspolitisch unerwünschten Folgen, weil die Krankenkassen ihre gewonnene Freiheit, zunehmend Individualverträge abschließen zu können, nicht individuell nutzen, sondern – ohne wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen beachten zu müssen – dazu übergehen, die Individualverträge kollektiv abzuschließen
- aus: Stellungnahme des Bundeskartellamtes zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
