Sozialgesetzbuch V

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Im Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sind alle Bestimmungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst. Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft.

Die gesamte Arbeits- und Sozialgesetzgebung ist einheitlich und übersichtlich in einem Arbeitsgesetzbuch und einem Sozialgesetzbuch zu ordnen. (nach Godesberger Programm)15. November 1959 - Sonderparteitag der SPD verabschiedet das "Godesberger Programm"

Basisdaten
Titel: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
Kurztitel: Sozialgesetzbuch V
Abkürzung: SGB V
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Datum des Gesetzes: 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
berichtigt BGBl. I S. 2482)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1989
Letzte Änderung durch: Art. 4 des Gesetzes vom 24. April 2006
(BGBl. I S. 926, 931)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Jan. 2007
(Art. 24 des G. vom 24. April 2006)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!


Zuvor war die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die im SGB V geregelte Krankenversicherung ist als Solidargemeinschaft beschrieben, die die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Derzeit sind etwa 90% der deutschen Bevölkerung in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Aufbau

Das SGB V ist in zwölf Kapitel mit über 400 Paragraphen unterteilt, von diesen Paragraphen sind einige im Zuge der vielen Reformen allerdings wieder entfallen.

Die Kapitel sind:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Versicherter Personenkreis
  3. Leistungen der Krankenversicherung
  4. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
  5. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
  6. Organisation der Krankenkassen
  7. Verbände der Krankenkassen
  8. Finanzierung
  9. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
  10. Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
  11. Straf- und Bußgeldvorschriften
  12. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Geschichte

Als Geburtsstunde der Gesetzlichen Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung gilt der 17. November 1881. Reichskanzler Otto von Bismarck verlas an diesem Tag vor dem Reichstag die Kaiserliche Botschaft. Am 15. Juni 1883 verabschiedete der Deutsche Reichstag das Gesetz zur Krankenversicherung. Der Beitrag wurde zunächst zu 100% vom Arbeitgeber bezahlt. Der Anteil wird als Arbeitgeberanteil bezeichnet und sollte sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer genügend Versicherungsschutz besitzen und daher beschäftigt werden können. Für die Zahlung/Überweisung war ausschließlich der Arbeitgeber zuständig, um die Sicherheit des Verfahrens zu gewährleisten.

Die Träger der Krankenversicherung wurden die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Die Krankenversicherung ist der älteste Teil der Sozialversicherung. Später folgten ihr die Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland) (1884), die Invaliden- und Alterssicherung (1889), die Angestelltenversicherung (1911) und die Arbeitslosenversicherung (1927).


Allgemeines

  • Zitat: SGB I - Allgemeiner Teil, §1 (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.


Kritik

  • Die wesentlichsten Weichenstellungen des SGB V heißen: Solidar- und Sachleistungsprinzip. Hinter diesen Wortungetümen verbirgt sich schlicht das urmarxistische Glaubensbekenntnis: „Jeder nach seinen Fähigkeiten und jedem nach seinen Bedürfnissen.“ Eingezahlt wird nach dem Maßstab des jeweiligen Arbeitserfolges, entnommen nach den Maßstäben der je festgestellten Erkrankung. Beides hat – außer schierer Ideologie – nichts miteinander zu tun. An die Stelle zwischenmenschlicher Vereinbarungen treten die fremdbestimmte Verpflichtung zur Entrichtung eines bestimmten Prozentsatzes an die Sozialkasse sowie die fremddefinierte Zuweisung einer bestimmten medizinischen Leistung.


Weblinks


Der Text auf dieser Seite basiert (zum großen Teil) auf dem Artikel Sozialgesetzbuch_5 aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Die Inhalte stehen unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Eine Liste der Autoren ist beim Originalartikel abrufbar.

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