Sozialschädlichkeit
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Gesundheitsdelikte (Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen) (nach einer Information beim Bundeskriminalamt) Pressekonferenz am 27. August 2008 in Berlin
- Der durch Gesundheitsdelikte verursachte Schaden hat sich 2007 im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdreifacht (2006: 10,2 Millionen Euro; 2007: 31,6 Millionen Euro).
- Neben dem materiellen Schaden weisen Gesundheitsdelikte auch eine enorme Sozialschädlichkeit auf, da die Schäden auf die Kosten des Gesundheitswesens abgewälzt werden.
- Mögliche Ursachen für den Anstieg sind verstärkte Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden (Einrichtung spezialisierter Ermittlungsgruppen) und zusätzliche Kontrollmechanismen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen.
- Beispielsweise haben die niedersächsischen Krankenkassen eine Ermittlungsgruppe zur Aufdeckung von Betrugsfällen im Gesundheitswesen eingerichtet. Diese hat in den vergangenen beiden Jahren mehr als 1.100 Fälle betrügerischer Abrechnungen von Ärzten, Apothekern oder Pflegediensten aufgedeckt und Rückzahlungen an die angeschlossenen niedersächsischen Krankenkassen in Höhe von 7,6 Millionen Euro verbucht.
Inhaltsverzeichnis |
Juristisches
- § 331 - Vorteilsannahme - 30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358 StGB)
- (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
- § 299 - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302 StGB)
- (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
Parteipolitisches
- Der Start in den Wahlkampf ist für Rüttgers damit verpatzt. Am Montag musste er sich deutliche Schelte anhören. Der Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim sagte der "Neuen Presse", wenn man die Schreiben der CDU ernst nehme, "dann hat das nicht nur ein 'Geschmäckle', sondern grenzt an Korruption". Rüttgers' Koalitionspartner ging auf Distanz. "Unsensibel, ungeschickt und unangemessen" nannte FDP-Generalsekretär Christian Lindner das Sponsoren-Angebot.
- Strafgesetzbuch benötigt Ergänzungen für Ärzte und andere "Schädlinge" - im November 2010 - ein SPD-Antrag in Sorge um die allgegenwärtige Korruption ... sei durch entsprechende gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass systematische Falschabrechnungen von Krankhäusern mit spürbaren Sanktionen geahndet werden. Auch müssten die Länder besonders qualifizierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Ermittlungsgruppen bei der Kriminalpolizei errichten, so die Forderung die Sozialdemokraten. Zudem sei ein besonderer, auf sozialversicherungsrechtliche Sachverhalt abzielender, Straftatbestand zu schaffen, der neben dem Vermögen die besondere Stellung der gesetzlichen Krankenversicherung und der Patienten schützt.
Historisches
- Die Maßnahmen nach "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (1934) gingen manchen Ärzten noch nicht weit genug. Professor Dr. Heinrich W. Kranz und Dr. Siegfried Koller veröffentlichten 1940/41 eine mehrbändige Arbeit „Die Gemeinschaftsunfähigen“.
- Darunter verstanden sie auch Prostituierte und Suchtkranke, „Rasseschänder“ und „Landesverräter“.
Zitate
- Jede vierte Überprüfung trifft ins Schwarze - So habe die Diskussion über die notwendigen Reformen in Deutschland breiten Bevölkerungsschichten die Sozialschädlichkeit der Schwarzarbeit deutlich gemacht, deren Ausmaß von Wissenschaftlern auf rund 360 Milliarden Euro geschätzt werde. Seine Behörde sehe ihre Aufgabe aber nicht in erster Linie darin, den Ruf einer effektiv operierenden „Haudrauf-Truppe“ zu erwerben. Mindestens ebenso wichtig sei es, durch eine breit angelegte Aufklärung zur Eindämmung der Schwarzarbeit beizutragen.
- Wenige Tage nach der Niederlage in Stalingrad bekam Mezger einen Brief von Ministerialrat Dr. Rietzsch, in dem dieser Mezger zur Mitwirkung an dem Gesetzentwurf einlud. Mezger antwortete darauf sofort und positiv in einem Brief vom 13. Februar 1943: Er erklärte sich gerne bereit, sich zu dem Entwurf zu äußern, und war sich dabei der Tatsache, daß es sich insoweit um die Schaffung eines neuen Sonderstrafrechts handelte, voll bewußt. So schrieb er in diesem ersten Brief u. a. folgendes:
- „Es gibt künftig nach dem Entwurf in Wahrheit zwei (oder: mehrere) ‘Strafrechte’: ein Strafrecht für die Allgemeinheit (für das im wesentlichen die bisherigen Grundsätze gelten), und ein (ganz anderes!) Strafrecht für Sondergruppen bestimmter Persönlichkeiten [...]. Das Entscheidende liegt in der Zuweisung zur Sondergruppe. […] Ist die Zuweisung einmal erfolgt, dann gilt uneingeschränktes ‘Sonderrecht’ (d. h. also unbestimmte Zuchthausstrafe).
- Alle sonst vorhandenen juristischen Schwierigkeiten der Strafbemessung scheiden hier aus – die unbestimmte Zuchthausstrafe usw. ‘verschlingt’ alle sonstigen Differenzierungen. Auch die Frage Einzelstrafe, Gesamtstrafe usw. spielt dann von vornherein keine Rolle mehr – auch nicht der Vergleich mit Mitverurteilten, denn sie sind ja ‘andere’. Diese Trennung nach Personengruppen scheint mir das eigentlich Wesentliche der Neuordnung zu sein; in ihr liegt ein ‘neuer Anfang’.“
- Edmund Mezger (* 15. Oktober 1883 in Basel; † 24. März 1962 in Göppingen) war ein deutscher Strafrechtler und Kriminologe.
- Es ist ein Grunddilemma des deutschen Rechts, dass der Korruptionsparagraf 331 des Strafgesetzbuchs an "Amtsträger" gebunden ist, also an Beschäftigte des Öffentlichen Diensts, und bei niedergelassenen Ärzten keine Anwendung findet. Deshalb darf der Krankenhausarzt all jenes nicht, was die Staatsanwälte dem niedergelassenen Arzt durchgehen lassen. Die Staatsanwaltschaften, die das Verfahren gegen die Ratiopharm-Ärzte nun einstellen, beziehen sich in ihrer Argumentation auf ein Gutachten, das Alexander Badle extra dafür verfasst hat. Badle ist einer der bekanntesten, wenn auch nicht der schärfste Strafverfolger im Gesundheitswesen, er hat die Ermittlungsgruppe Betrug und Korruption im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt am Main aufgebaut. (nach SPIEGEL 38/2009) Alexander Badle, seit 1998 Staatsanwalt in Frankfurt am Main, seit 2002 hessenweit Ermittlungsverfahren
- Rund 1.100 Fälle hat die "AG Ärzte" in den vergangenen vier Jahren in Hessen bearbeitet, 1.300 sind noch offen. Hervorgekommen ist, wie Becker-Toussaint es ausdrückt, "eine unglaubliche Plünderung unserer Sozialsysteme." Doch die meisten Verfahren gegen die Ärzte mussten gegen eine Geldbuße eingestellt werden, sagt Staatsanwalt Alexander Badle. "Wenn wir alles vor Gericht bringen würden, würden wir unseren Laden doch nur selbst lahm legen."
- Der Angeklagte soll Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für fiktive Patienten ausgestellt und an einen Bauunternehmer weitergegeben haben. Der Unternehmer, gegen den ein getrenntes Verfahren läuft, soll damit Lohnfortzahlungen in Höhe von insgesamt rund 200.000 Euro kassiert haben. Dem Arzt ist bereits seine Approbation entzogen worden.
- SPIEGEL ONLINE: Die Staatsanwaltschaft argumentiert, um unter diesen Paragrafen zu fallen, müsste der Arzt als "Beauftragter" der gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden.
- Martiny: Das ist er ja auch! Die Krankenkassen sind öffentlich-rechtliche Organisationen. Und der Arzt hat nach dem Sozialgesetzbuch die Pflicht, wirtschaftlich zu verordnen. Wenn er nun Schecks annimmt um Präparate zu verordnen, die zwar teurer, aber nicht besser sind, als andere Präparate - und er tut dies nur um seines eigenen Vorteils willen -, dann verstößt er ganz klar gegen die Interessen der Krankenversicherten und fügt der Krankenkasse einen Schaden zu. Es wäre ein großer Fortschritt, wenn die Staatsanwälte das Ratiopharm-Verfahren nicht einfach niederschlagen, sondern auch mal durchführen würden. Ich hoffe, dass sich nicht alle Staatsanwälte, die mit diesen Verfahren betraut sind, der Meinung jener Behörden anschließen, die die Akten nun geschlossen haben. Auch die Krankenkassen sollten sich das nicht gefallen lassen und Widerspruch einlegen.
- In Frankfurt, Bochum, Bielefeld und Paderborn wurden in den vergangenen Wochen die ersten 200 Verfahren eingestellt. Warum? Nicht weil die Staatsanwälte Zweifel an den Schmiergeldzahlungen hatten, sondern weil sie der Meinung sind, dass sich ein niedergelassener Arzt als Freiberufler wegen der Annahme von Schmiergeld überhaupt nicht strafbar machen kann. Andere Juristen sehen das anderes. Aber die genannten Staatsanwälte stellten die Verfahren ein - und übergaben sie gleichzeitig an die zuständigen Landesärztekammern. Die Ärztekammern sind aber nicht fürs Strafrecht, sondern nur fürs Berufsrecht zuständig.
- Laut Berufsrecht ist die Annahme von Geld und Geschenken aber ein klarer Verstoß - was Frank Ulrich Montgomery bei "Hart-aber-fair" einfach unter den Tisch fallen ließ. In Paragraf 34 der Berufsordnung für Ärzte in Deutschland heißt es klipp und klar: "Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arzneimitteln eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen."
- "Bei den 'Spenden' handelte es sich nicht um freiwillige Leistungen aus Dankbarkeit. Es waren vielmehr ultimative Geldforderungen für eine Operation", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Schmidt in der Urteilsbegründung. Mit dem Geld habe der Angeklagte sein Forschungskonto aufbessern wollen, seine Forschungs- und Arbeitsbedingungen seien dadurch verbessert worden.
- ORDNUNGSPOLITIK - "Extreme Sozialschädlichkeit" - Kartellamtspräsident Andreas Mundt, 49, über seine jüngsten Strafaktionen, die Psychologie des Verrats und die Frage, ob man die Marktwirtschaft auch zu Tode retten kann (SPIEGEL 24/2010) Mundt: Kartelle weisen im Gegensatz zu den meisten anderen Gesetzesverstößen die Besonderheit auf, dass man nicht nur einen Täter finden muss, sondern zunächst einmal eine Tat. Manche Kartelle sind so gut verborgen, dass wir sie ohne Kronzeugen nie aufspüren würden. Eine gewisse Ungerechtigkeit wohnt der Regelung inne - ein Dilemma, zugegeben. Aber bei der extremen Sozialschädlichkeit von Kartellen muss man dies in Kauf nehmen. Es ist aber sichergestellt, dass der Anführer eines Kartells nicht von der Regelung profitieren kann.
- Verhandelt wurde gegen zwei Ärzte, die im Raum Ulm eine Gemeinschaftspraxis führen. Pro Packung sollen die beiden acht Prozent des Herstellerabgabepreises als Umsatzbeteiligung bekommen haben. Verordneten sie ihren Patienten zum Beispiel Ratiopharm-Pillen im Wert von 10 000 Euro, erhielten sie anschließend einen Scheck über 800 Euro. Im Lauf der Jahre kassierte das Ärzteduo 19180 Euro von Ratiopharm. (Nach SPIEGEL 44/2010)
Nachbarländer Liechtenstein, Schweiz
- Der Angeklagte sei offenbar gierig gewesen und habe das, was er dem Staat an Steuern zahlte, selbst festlegen wollen. "Mehr oder minder" sei es Volkssport, dass Begüterte ihr Geld nach Liechtenstein oder in die Schweiz schafften. Leute, "die auf der Sonnenseite des Lebens" stünden, würden das Gemeinwohl geringschätzen. Sie seien "Sozialschädlinge" und würden mit der Erbschaft ihre Kinder in den Steuersumpf ziehen. Liechtenstein schütze Kriminelle und gebe nicht einmal Auskunft über Bankunterlagen. Doktor Sch. sei zugute zu halten, dass er intensiv mit den Fahndern zusammengearbeitet habe, um seinen Fall aufzuklären. Dann verkündet Richter Riechert das Urteil. "Dass es Mist war, was er gemacht hat, hat er wohl eingesehen", sagte er. 7,6 Millionen Euro sind ein ganz schön großer Misthaufen, aber beruhigend ist, dass auch so viel Mist weg kann. (SZ vom 19.07.2008)
- Aus deutscher Sicht macht die Schweiz ihre Geschäfte mit Steuergeldern, die dem deutschen Staat gehören. Die Schweizer Banken sind Hehler des flüchtigen Geldes. Sie bunkern quasi Diebesgut, nutzen das Geld, mit dem in Deutschland Straßen, Schulen und Gefängnisse gebaut werden müssten.
- In diesen Gefängnissen wiederum sollen, das ist die Grundidee der Gefängnisse, eigentlich diejenigen resozialisiert werden, die sich unsozial aufgeführt und die Gemeinschaft geschädigt haben. Dazu gehören die Steuerhinterzieher. Nun weiß man freilich, dass in den Gefängnissen zwar Ladendiebe, Handtaschenräuber, Betrüger und Bankräuber sitzen - aber kaum Steuerräuber, obwohl das Steuergeld, das sie dem Staat vorenthalten haben, das X-tausendfache der Vermögensschäden ausmacht, deretwegen Diebe und Betrüger eingesperrt sind. (Schweizer Steuerbetrugsaffäre - Keine verbotenen Früchte, sondern Beweismittel - Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung - 01.02.2010)
- Darf der Staat das? Darf er sich wie ein Hehler verhalten, der gestohlene Ware kauft? Dürfen illegal gehandelte Daten in einem rechtsstaatlichen Prozess verwendet werden? Oder umgekehrt gefragt: Muss der Staat ohnmächtig zusehen, wenn gierige Großverdiener ihr Geld ins Ausland verschieben und die Gemeinschaft um 100 Millionen Euro betrügen?
- Tatsächlich streiten die Gelehrten über diese Frage, seit Ex-Post-Vorstand Klaus Zumwinkel 2008 mit illegalen Konten in Liechtenstein aufflog. Aber die Rechtsfrage wurde nie geklärt, weil es einen Deal zwischen Zumwinkel, der Staatsanwaltschaft Bochum und dem Gericht gab. Weil die Verteidiger für ein Geständnis ein mildes Urteil aushandelten, wurde vor Gericht erst gar nicht um die Frage gestritten, ob das Beweismaterial aus dem Datenverkauf einem Verwertungsverbot unterlag.
- Vor zwei Jahren hatten staatliche Stellen einem Datendieb in der sogenannten Liechtenstein-Affäre Millionen bezahlt, um deutschen Steuerflüchtlingen auf die Schliche zu kommen. Im Februar 2008 hatte der Bundesnachrichtendienst für Datensätze über Steuersünder fünf Millionen Euro gezahlt. Die Daten führten zu Ermittlungen gegen rund 700 Steuersünder, unter ihnen der ehemalige Post-Chef Klaus Zumwinkel. Ein Informant hatte den deutschen Behörden Zeitungsberichten zufolge eine CD mit Daten von 1300 bis 1500 Anlegern mit Schweizer Konto angeboten und im Gegenzug 2,5 Millionen Euro verlangt. Die Herkunft der Daten bleibt weiter im Ungewissen.
