Streikrecht
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Streikrecht, das zu den verfassungsmäßigen Grundrechten gehörende Recht auf Streik, das vom Recht auf Koalitionsfreiheit abgeleitet wird; solange ein ungekündigter Tarifvertrag besteht, ist der Streik aufgrund der Friedenspflicht unzulässig.
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Grundgesetzliche Grundlage
- Dieses Grundrecht ist ein Sonderfall des allgemeinen Grundrechts der Vereinigungsfreiheit (vgl. Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes).
- Artikel 9 GG: Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit
- (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
- (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
- (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
- Art. 9 III GG schützt neben der individuellen (s.o.) auch die kollektive Koalitionsfreiheit. Demnach sind alle koalitionsspezifischen Betätigungen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden grundrechtlich geschützt (Schutz der Koalitionen in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung, und in ihrer Betätigung, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen).
Zitate
Ärztlicher Bereich
- Der Hartmannbund sah insbesondere durch das bei Streitfällen gesetzlich vorgeschriebene schiedsamtliche Schlichtungsverfahren die Freiheit der Ärzte bedroht, notfalls durch Herbeiführung eines vertragslosen Zustandes, also durch einen Streik, Druck auf die Krankenkassen ausüben zu können. Ludwig Sievers betonte dagegen die Vorteile des Gesetzentwurfs für die Kassenärzte. Die ambulante ärztliche Behandlung würde in vollem Umfang den niedergelassenen Ärzten übertragen, Krankenhausambulanzen und Eigeneinrichtungen der Krankenkassen als Konkurrenz ausgeschaltet. Dass man im Gegenzug auf das Streikrecht verzichtete und Schiedsinstanzen in Anspruch nehmen musste, erschien ihm als durchaus angemessene Gegenleistung für die Vielzahl an Zugeständnissen. Die ärztliche Standesvertretung habe erreicht, „was keiner Gewerkschaft gelungen ist ... – dieses Verhältnis so zu regeln, dass der ursprüngliche Arbeitgeber auf sein Recht verzichtet hat, ... den Arzt als Arbeitnehmer anzustellen“. Die Auseinandersetzung innerhalb der Ärzteschaft um das gesetzlich geregelte Schlichtungsverfahren zog sich bis 1955 hin; einen Höhepunkt erreichte der Streit auf dem außerordentlichen Deutschen Ärztetag im November 1952, als ein vom Hartmannbund initiierter Antrag gegen die Zwangsschlichtung nur mit knapper Mehrheit abgelehnt wurde.
- Wimmer, Prof. Dr. Raimund: Sind "streikende" Kassenärzte Rechtsbrecher? (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.01.2003, Nr. 18, S. 8)
- Ohne das Streikrecht können die Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsärzten und den Gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Gerechtigkeit finden. Der Staat wirkt durch seine Gesetze mit derartiger Intensität in die Vertragsverhältnisse ein, daß die Vertragsfreiheit erdrückt wird. Das Vertragswesen der GKV ist auch nicht so ausgestaltet, wie es die Koalitionsfreiheit des Grundgesetzes erfordert. Der wesentliche Verfassungsverstoß ist, daß den Vertragsärztlichen Vereinigungen und damit den Vertragsärzten die Berufung auf die Grundrechte verweigert wird, weil sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Daß Ärzte öffentlich Aufgaben wahrnehmen, ist nicht zu bestreiten, aber ihnen deswegen den Schutz der Grundrechte zu versagen, ist nicht hinnehmbar. Sie sind nicht Teil des Staates.
Generell alle Arbeitnehmer
- SPIEGEL ONLINE: Wann ist ein Streik rechtmäßig - und wann nicht? - Krause: Wilde Streiks der Arbeitnehmer sind verboten, Arbeitskampfmaßnahmen müssen immer von einer Gewerkschaft geführt werden. Im Fall der Lokführergewerkschaft GDL ist das der Fall. Außerdem muss es um ein tariflich regelbares Ziel gehen, man darf also beispielsweise nicht gegen die Politik des Bundestags streiken. (Rüdiger Krause, Jahrgang 1961, ist Professor für Arbeitsrecht an der Universität Göttingen. Zu seinen Spezialgebieten gehört das Tarifvertragsrecht. Mit dem Lokführerstreik hat er sich seit Beginn der Auseinandersetzung intensiv beschäftigt.)
- Ein Arbeitskampf geht grundsätzlich nur die beiden Konfliktparteien etwas an, sonst aber niemanden. Der Sinn eines Streiks von Arbeitnehmern besteht gerade darin, durch das Zufügen von Schäden wirtschaftlichen Druck auf ihren Arbeitgeber auszuüben. Nur falls Lokführer ankündigten, sich auf die Gleise zu setzen, falls Ärzte auf die Idee kämen, Zufahrten zu Kliniken zu blockieren - in solchen Fällen, in denen zum Beispiel Grundrechte der Allgemeinheit in Gefahr wären, hätten Gerichte solches Treiben zu verhindern. Am Ende kann dieser Tarifkonflikt jedoch nicht im Gerichtssaal, sondern nur am Verhandlungstisch entschieden werden. Nur fehlt beiden Seiten mittlerweile nicht bloß die Kompromiss-, sondern auch die Verhandlungsfähigkeit. Der Sprecher der Bahn attestiert dem GDL-Chef öffentlich "Realitätsverlust", der wiederum nennt Bahn-Vertreter "Drecksäcke". Das Niveau dieser Auseinandersetzung war lange Zeit parterre, inzwischen ist es unterirdisch.
- Skeptisch wird unter Arbeitsrechtlern die Forderung bewertet, der Staat solle durch Gesetze die Tarifeinheit sichern, also das Prinzip, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten dürfe. Dies hatten in den vergangenen Tagen unter anderem Unionspolitiker und Arbeitgeber-Präsident Dieter Hundt gefordert. Der Heidelberger Professor für Arbeitsrecht, Thomas Lobinger, sagte der Süddeutschen Zeitung, ein solches Gesetz würde gegen das grundgesetzlich gesicherte Recht auf Koalitionsfreiheit verstoßen. Zudem wartet das Bundesarbeitsgericht seit Jahren geradezu auf einen Kläger, um seine frühere Rechtsprechung pro Tarifeinheit korrigieren zu können. Auch sein Bonner Kollege Gregor Thüsing sagte, die Forderung von Hundt und Union sei in dieser pauschalen Form mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
BÄK und KBV-Argumentation
- RM: Was sagen Sie den Ärzten, die ein Streikrecht sowie mehr Freiheit für ihren Berufsstand fordern? Andreas Köhler: Ich halte das für falsch. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben einen sogenannten Sicherstellungsauftrag, weswegen man vor gut siebzig Jahren das Streikrecht aufgegeben hat. Ich halte daran fest, dass das richtig und gut war. Denn die Versorgung der Patienten ist keine normale Dienstleistung, sondern ein besonderes Gut. (Ende eines Monopols: Der Vorstandsvorsitzende der kassenärztlichen Bundesvereinigung erklärt, warum seine Organisation noch gebraucht wird. © Rheinischer Merkur 29.05.2008)
- Den Kassenärzten steht aufgrund des vom Gesetzgeber eingeführten Vertragswettbewerbs nach Ansicht des Präsidenten der Bundesärztekammer das Streikrecht zu. Im Blick auf den von Ärzteverbänden mit der AOK geschlossenen Hausarztvertrag in Baden-Württemberg, an dem die Kassenärztliche Vereinigung nicht beteiligt ist, sprach Jörg-Dietrich Hoppe von einer „sukzessiven Aushöhlung“ der Grundlagen der Körperschaft Kassenärztliche Vereinigung (KV). Interview mit Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer: „Die versprochenen Milliarden sind nicht mehr als Blendwerk“
- Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte dürfen nicht „streiken“. Verzichten sie kollektiv auf ihre Zulassung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, können sie sechs Jahre lang nicht in das gesetzliche System zurück, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Eine entsprechende gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz. (Az: B 6 KA 16/08 R)
Streikrecht als § im MEDI-Programm 2009
Die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen in den 30er-Jahren des letzten Jahrhunderts war mit einem Geburtsfehler behaftet, der sich erst jetzt massiv auswirkt: Die niedergelassene Ärzteschaft und ihre berufsständischen Organisationen verzichteten für die Übertragung der alleinigen Sicherstellung der ambulanten Versorgung auf das Streikrecht. Solange der Gesetzgeber diese Bedingungen akzeptierte, war von einem ausgewogenen Kräfteverhältnis auszugehen. Durch die gewollte Verschiebung der Machtbalance durch den Gesetzgeber, wie Öffnung der ambulanten Versorgung für die Krankenhäuser, gravierende Schwächung der Kassenärztlichen Vereinigungen, Integrations-Versorgungsmodelle zulasten der niedergelassenen Ärzteschaft, Etablierung von Vertragsmodellen ausdrücklich an den Kassenärztlichen Vereinigungen vorbei ist der Grundkonsens, der für die niedergelassene Ärzteschaft bestand, endgültig zerstört worden.
- Ohne flächendeckenden Sicherstellungsauftrag ist der Streikverzicht der niedergelassenen Ärzte obsolet. Diesen steht damit das Streikrecht wieder zu. Die strafbewehrten einschlägigen Regelungen des SGB V zum sogenannten kollektiven Zulassungsverzicht sind nach Auffassung des MEDI Verbundes verfassungswidrig, da sie erkennbar gegen Art. 9 des Grundgesetzes verstoßen. Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit erfolgt.
Sonderregelungen kirchlicher Arbeitgeber
- Die Evangelische Kirche in Deutschland hält am Streikverbot in den diakonischen Einrichtungen, also auch in den evangelischen Krankenhäusern, fest. In Magdeburg verabschiedete die Synode am 9. November 2011 ein Kirchengesetz, mit dem der kirchliche Sonderweg im Arbeitsrecht festgeschrieben wird. Zuletzt hatten vor allem Verdi, aber auch der Marburger Bund, verstärkt gegen das Arbeitsrecht in Kirche und Diakonie protestiert und ein Streikrecht gefordert. Die Auseinandersetzung mit Verdi sei politisch nicht förderlich, weil sie den gemeinsamen Einsatz für soziale Gerechtigkeit erschwere, heißt es dazu in den „Zehn Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts“.
- Verdi und Marburger Bund bewerten die Festschreibung des Streikverbots als „Verschärfung im Streit um die Gewährung demokratischer Grundrechte“. Die Gewerkschaften verweisen auf Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes, der das Streikrecht als Grundrecht festsetzt.
- § 6 Verbindliche Konfliktlösung durch den Schlichtungsausschuss
- (1) Für den Fall, dass eine Einigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande kommt, ist ein Schlichtungsausschuss vorzusehen. Er ist mit der identischen Zahl von beisit-zenden Mitgliedern der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite sowie einer gemeinsam gewählten Vorsitzenden oder einem gemeinsam gewählten Vorsitzenden zu besetzen. Die oder der Vorsitzende ist neutral und stimmberechtigt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. ist. Die Amtszeit des Schlichtungsausschusses entspricht der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie oder er darf nicht im Dienst der evangelischen Kirche oder ihrer Diakonie stehen. Bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Vorsitz des Schlichtungsausschusses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland.
- im Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie - (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD ARGG- Diakonie-EKD)
