Vertragsarzt

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Vertragsarzt (umgangssprachlich: Kassenarzt) ist jeder im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Behandlung von sozialversicherten Patienten zugelassene oder ermächtigte Arzt. Organisiert ist das Vertragsarztwesen jeweils in der sog. Kassenärztlichen Vereinigung, den KVen, von denen es in Deutschland insgesamt 17 gibt. Diese beziehen sich regional jeweils auf Landesebene, mit Ausnahme von Nordrhein- Westfalen, wo es zwei KVen gibt, die KV Nordrhein sowie die KV Westfalen-Lippe. Auf Bundesebene sind die KVen wiederum in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Berlin, organisiert.

Früher wurde zwischen Vertragsärzten und Kassenärzten unterschieden; Vertragsärzte waren für den Ersatzkassenbereich zugelassen, Kassenärzte für den Primärkassenbereich. Diese Unterscheidung wurde vom Gesetzgeber jedoch im Zuge einer der Reformen des Gesundheitswesens aufgegeben.

Der Vertragsarzt kann allein, in Praxisgemeinschaft, in Gemeinschaftspraxis oder als freiberuflicher Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig werden. Angestellte Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren haben partiellen keinen Vertragsarztstatus, - dies wird z.B. ausdrücklich in den Richtlinien der KVS-Sachsen zum Bereitschaftsdienst festgehalten.

Die Eintragung ins Arztregister ist davon unabhängig, da diese schon Jahre vor der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen kann und - satzungsabhängig Stimmrechte verleiht.

Insgesamt wird mit einem Vertragsarztmangel in Zukunft gerechnet, da innerhalb von fünfzehn Jahren 78.000 niedergelassene Ärzte aus Altersgründen einen Nachfolger suchen werden und viele Medizinstudenten sich für andere Arbeiten als die am kranken Menschen entscheiden. Zudem steigen zunehmend Vertragsärzte aus dem System aus.


Zulassung als Vertragsarzt

  • Deutschlands Ärzte sollen nach dem Willen der gesetzlichen Krankenkassen jahrzehntealte Privilegien verlieren, um die hohe Medizinerdichte in den Städten zu verringern und die medizinische Versorgung auf dem Land zu verbessern. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen fordert, dass Mediziner ihre Zulassung als Kassenarzt nicht mehr verkaufen oder vererben dürfen.


Zitate

  • Der frei­berufli­che Charakter der gesamten beruflichen Tätigkeit des Vertrags(zahn)­arztes schließt es indes aus, die Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Ver­sorgung als "öffentlichen Dienst" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu qualifizie­ren. Der Zu­gehörigkeit der Vertrags­ärzte zum öf­fentlichen Dienst steht be­reits der Um­stand entge­gen, daß sich diese trotz aller Reglementierung in keinem Dienst­verhältnis zu einem öffentlichen Dienstherrn befinden. "Zwar erfüllt der Kassenarzt mit der Behandlung der Kassenmit­glieder auch eine öffentliche Auf­gabe; er wird sogar durch die Zulassung in ein öffentlich-rechtliches System einbezogen. Innerhalb dieses Systems steht er jedoch weder zu den Kassen noch zur Kassenärztlichen Vereinigung in einem Dienst­verhältnis" (BVerfGE 11, 30 (39)). Ein Dienst­ver­hält­nis des Vertragsarztes zu einer oder mehre­ren Kran­kenkas­sen scheidet schon deshalb aus, weil der Ver­tragsarzt für seine Tätig­keit von den Krankenkassen, mit denen ihn keine unmittelbaren Rechtsbeziehun­gen verbinden, kein Gehalt empfängt. Genausowe­nig werden Dienstverhält­nisse zwi­schen Vertrags(zahn)ärzten und Kas­sen(zahn)ärztlicher Ver­einigung begründet. Der ein­zelne Ver­trags­arzt ist nicht Dienstnehmer, sondern Mitglied der für sei­nen Kas­sen­arztsitz zuständigen Kas­sen­(zahn)ärzt­lichen Ver­einigung und damit Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 3 S. 1, § 95 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V). (nach Prof. Karl Albrecht Schachtschneider)
  • Der ein­zelne Ver­trags­arzt ist nicht Dienstnehmer, sondern Mitglied der für sei­nen Kas­sen­arztsitz zuständigen Kas­sen­(zahn)ärzt­lichen Ver­einigung und damit Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das sieht das Bundesver­fassungsgericht nicht anders: "Der Kas­sen­ärztlichen Vereinigung gegenüber über­nimmt er mit der Zulassung die Ver­pflich­tung, sich zur Versorgung der Kassen­mitglieder bereitzu­halten und ihre Behand­lung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Richtlinien durchzufüh­ren; insoweit bestehen auch gewis­se Disziplinarbefugnisse, die aber ein Abhängig­keitsverhältnis weder begründen noch voraussetzen. Die Kassenärzt­liche Ver­einigung ist organisiert als genossen­schaftli­che Vereinigung der Kassen­ärzte zur kooperativen Erfüllung der Ver­pflichtung, die ärztliche Versorgung der Kassenmit­glieder sicherzustellen.
Der Kassenarzt ist nicht ihr Dienstnehmer, sondern ihr Mitglied und nimmt als freiberuflich tätiger Arzt an der Versorgung der Kassen­mitglieder teil. Die Kassenärztliche Vereinigung hat dementsprechend weder die dem öffentlichen Dienst eigentümliche Fürsorge­pflicht eines Dienst­herrn, der dem Kassenarzt die Sorge um die Existenz und die Alterss­icherung abnehmen würde, noch haftet sie wie ein Dienstherr für Ver­schulden des Arztes.
Dieser allein ist dem Kassenpa­tienten, dessen Behandlung er über­nommen hat, für Behandlungs­fehler ... ver­antwortlich. Er trägt das ganze wirt­schaftliche Risiko seines Berufs selbst" (BVerfGE 11, 30 (39 f.)). (gefunden in Revolution der Krankenversicherung von Wilhelm Hankel Karl Albrecht Schachtschneider Angelika Emmerich-Fritsche
  • Vertragsarztstatus Bundessozialgericht Urteil vom 14.3.2001, B 6 KA 54/00 R \"...Mit Erwerb des besonderen Status eines Vertragsarztes durch den Zulassungsakt sind für den Arzt verschiedene Begünstigungen verbunden. So wird ihm der Zugang zu dem heute ca 87 % der Bevölkerung ausmachenden Kreis der GKV-Versicherten (vgl BSGE 86, 223, 229 = SozR 3-2500 § 138 Nr 1 S 7) als potentiellen Patienten eröffnet, und es werden ihm sichere, insolvenzgeschützte und - auf der Basis statistischer Veröffentlichungen Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV, vgl zB Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, 1999, Tabelle D 9) - auch auskömmliche Einnahmen von öffentlich-rechtlichen Institutionen als Schuldnern gewährt.
Im Gegenzug unterliegt der ärztliche Leistungserbringer dafür bei seiner Berufsausübung bestimmten Pflichten, die über diejenigen eines nur privatärztlich tätigen Behandlers hinausgehen. Der Vertragsarzt ist zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet (§ 95 Abs 3 Satz 1 SGB V), und für ihn sind die Verträge, Beschlüsse und sonstigen Bestimmungen sowie Richtlinien verbindlich (§ 95 Abs 3 Satz 2, § 81 Abs 3 SGB V).
Die Zulassung erstreckt sich dabei nicht auf das gesamte vom betroffenen Arzt fachlich beherrschte medizinische Behandlungsfeld, sondern bezieht sich nur auf das jeweilige Fachgebiet, für das der Arzt zugelassen ist (§ 18 Abs 1 Satz 1, § 24 Abs 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ); denn ein Arzt kann nur - insoweit anknüpfend an das ärztliche Berufsrecht - als Arzt für Allgemeinmedizin oder als sonstiger Gebietsarzt (Facharzt) zugelassen werden (§ 95 Abs 2 iVm § 95a Abs 1 Nr 2 SGB V). Die Teilnahmeverpflichtung in dem Fachgebiet, für das der Vertragsarzt zugelassen ist, hat zur Folge, daß er die wesentlichen Leistungen seines Fachgebietes im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch tatsächlich anbieten und erbringen muß (vgl BSG USK 84272), und zwar grundsätzlich unabhängig von Vorbehalten und selbst gesetzten Erwartungen des Arztes sowie auch unabhängig von einer dieses vermeintlich legitimierenden HVM-Bestimmung.
Erfüllt der Vertragsarzt seine Teilnahmeverpflichtung dagegen nicht oder nicht ordnungsgemäß, so sieht das Gesetz hierfür abgestufte Reaktionsmöglichkeiten vor. Zunächst hat die betreffende KÄV, die den KKn gegenüber zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet ist (§ 75 Abs 1 SGB V), den Arzt - ggf mit den Mitteln des Disziplinarrechts (§ 81 Abs 5 SGB V) - zur Einhaltung dieser Pflicht anzuhalten. Verhält sich der Arzt darüber hinaus in einer Art, die die Annahme rechtfertigt, daß er seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht (mehr) ausübt, so ist ihm gemäß § 95 Abs 6 SGB V die Zulassung zu entziehen (vgl BSG USK 84272).
Im Extremfall schließlich, nämlich dann, wenn mehr als 50 % aller in einem Zulassungsbezirk oder einem regionalen Planungsbereich zugelassenen Vertragsärzte die vertragsärztliche Versorgung verweigern und - die im vorliegenden Fall gerichtlich zu überprüfenden - Maßnahmen der Rechtsaufsicht ohne Wirkung geblieben sind, kann der Sicherstellungsauftrag gemäß § 72a Abs 1 SGB V auf die KKn und ihre Verbände übergehen."
  • Entwicklung der Vertragsärzte in den KV´en von 1997 - 2006
bmg-bund-Publikation


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