Vertreterversammlung

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Gewählte Vertreter versammeln sich turnusgemäß in den Körperschaften, um die Vorstandsarbeit zu diskutieren, abzustimmen und weitere Impulse zu geben. Es gibt dafür überall die Sitzungssäle in den Verwaltungsgebäuden. Im übrigen legt die Vertreterversammlung die Termine für weitere Sitzungen selbst fest. Ferner kann der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine Vertreterversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Vorstände von sechs Kassenärztlichen Vereinigungen dies schriftlich beantragen

Gesetzliche Organe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sind – wie bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) – Vertreterversammlung und Vorstand. Die Mitglieder beider Organe werden jeweils für sechs Jahre gewählt.

  • Vertreterversammlung der KBV
Die Delegierten der Vertreterversammlung der KBV sind Vertreter der einzelnen KVen. Die Vertreterversammlung nimmt zu Grundsatzangelegenheiten Stellung und wählt den Vorstand, der aus zwei Mitgliedern besteht. Die Vertreterversammlung ist das oberste beschließende Organ der KBV. Sie hat 60 Mitglieder. Das Amt eines Mitglieds dieses Gremiums ist ein Ehrenamt.

Beispiel

  • Über Anträge auf: - Feststellung der Beschlussfähigkeit, - Beschränkung der Redezeit, - Ausschluss der Öffentlichkeit, - Schluss der Debatte und Schluss der Rednerliste, - Vertagung eines Tagesordnungspunktes, - Neufassung, - Ausschussberatung, - Unterbrechung der Sitzung und Beendigung der Sitzung sowie über weitere Geschäftsordnungsanträge muss sofort und nach Begründung abgestimmt werden. Der Vorsitzende muss eine Gegenrede zulassen.
  • Der Vorsitzende hat die Pflicht, Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam zu machen und ihnen im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen.
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