WANZ
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Einleitung
"WANZ" ist die Abkürzung für
- wirtschaftlich
- ausreichend
- notwendig
- zweckmäßig.
Dies ist die Definition des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenkassen laut §12 SGB V.
Im Gegensatz dazu steht "IGeL" für "Individuelle GesundheitsLeistungen", die diesen Leistungsumfang übersteigen und von Kassen-Patienten selbst zu bezahlen sind.
Wirtschaftlich
Glaukomvorsorge
Der medizinische Nutzen einer solchen Untersuchung ist nicht abzustreiten, ein erhöhter Augeninnendruck ein klar erwiesener Risikofaktor für ein Glaukom. Dennoch wurde die Kostenübernahme vom G-BA abgelehnt - aus wirtschaftlichen Gründen. Aus Kassensicht ist das logisch, sagen viele Kritiker, denn:
Je früher ein Glaukom erkannt wird, desto teurer ist die Behandlung. Es fallen jahrelang Kosten für die Gesichtsfeldkontrollen, die Medikamente und die Operationen an. Bleibt das Glaukom unerkannt, werden diese Kosten gespart. Erblinden die Betroffenen schließlich, wird das Blindengeld nicht von den Kassen, sondern von anderen Leistungsträgern gezahlt. Insofern ist eine Glaukomvorsorge "unwirtschaftlich" für die Kassen, obwohl sie von Vorteil für die Betroffenen wäre.
Ausreichend
Insulin-Analoga
Eine antidiabetische Therapie soll den Blutzucker auf ein normales Niveau senken. Eine "intensivierte Therapie", bei der Langzeit- und Kurzzeit-Insuline kombiniert und mehrfach täglich unter Zuckerselbstkontrolle gespritzt werden, wäre "optimal". Die Kassen sind aber nur zu einer "ausreichenden" Versorgung verpflichtet. In der Schule ist "Ausreichend" die "Note 4". Aus diesem Grund werden die Kosten dieser "optimalen" Insulin-Therapie nicht mehr getragen, nicht einmal die Teststreifen für den Blutzuckerselbsttest in vollem Umfang übernommen.
Notwendig
PSA-Test
Die Krebsfrüherkennung für Männer beinhaltet zwar auch eine Tastuntersuchung der Prostata. Aber die Kassen schließen bewusst die Bestimmung des PSA (prostata-spezifisches Antigen) im Blut als Teil einer allgemeinen Früherkennung aus. Sie halten eine vorsorgliche PSA-Bestimmung für "nicht notwendig". Erst, wenn eine "Not" besteht - also bei konkretem Krebsverdacht bzw. bereits bekannter Krebserkrankung ist das PSA Kassenleistung. Folglich wird ein Prostata-Karzinom oft erst (zu) spät erkannt, weil es nicht immer früh (genug) zu tasten ist. Öffentliche Informationen finden sich unter:
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes der Krankenkassen MDS
Kritik:
Wenig Beachtung findet in der Öffentlichkeit, dass der PSA-Test (zusammen mit dem Tastbefund) derzeit überhaupt die beste Früherkennungsmethode für das Prostata-CA ist.
Dagegen wird betont, dass ein Prostata-CA langsam wächst und deshalb unter Umständen nicht lebensverkürzend sein muss. Dabei wird vergessen, dass sich die Früherkennung gerade an jüngere Männer (unter 60 Jahren) richtet, wo ein Prostata-CA durchaus mit einer erhöhten Sterblichkeit einhergeht.
Eine optimale Früherkennung des Protstata-CA stützt sich nicht allein auf den PSA-Wert. Erst der Bezug zwischen Lebensalter, Tastbefund, PSA und ggf. Größe der Prostata (vom Enddarm aus mittels Ultraschall vermessen) erlaubt eine seriöse Bewertung des PSA-Tests und ggf. Indikation zu einer Biopsie.
Weil diese aufwändige Untersuchung teuer ist, wird sie von gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen die Früherkennung.
Zitate
- Wegen der im Sozialrecht vorgesehenen Begrenzung der von der Solidargemeinschaft zu bezahlenden Leistungen auf das Notwendige, Zweckmäßige und Ausreichende, das wirtschaftlich erbracht werden kann, sowie der Budgetvorgaben muß der Gesetzgeber prüfen, ob nicht den beteiligten Selbstverwaltungskörperschaften eine gesetzliche Legitimation zu sachgerechter Information eingeräumt werden muß, etwa über Wirksamkeit oder unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln oder für die Beschränkung der in wissenschaftlichen Leitlinien aufgestellten Empfehlungen auf das unbedingt Notwendige, unter Verzicht zum Beispiel auf das Nützliche und Wünschenswerte. Zur Sicherung einer möglichst effizienten Versorgung der Patienten unter Nutzung der weiterhin raschen Fortschritte der Entwicklung der Medizin sowie unter Beachtung des Zieles der 3. Stufe der Gesundheitsreform, Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens auch über das Jahr 2000 hinaus dauerhaft zu sichern, sollte sich der Staat künftig mehr als bisher auf die Festlegung von Rahmenbedingungen beschränken und die Vertragsfreiheit der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhausträgern sichern, bei der allerdings auch Verantwortung und Kompetenz zusammengeführt werden müssen. Für die Ärzteschaft ergibt sich daraus, daß ihre Selbstverwaltungskörperschaften unabhängig vom Status der Ärzte als Freiberufler, Angestellte oder Beamte organisiert werden, wie dies zum Beispiel schon heute in den Ärztekammern der Fall ist, damit unter Zurückstellung von Partikularinteressen eine sektorübergreifende Selbstverwaltung ein Gegeneinander vermeiden und dauerhaft in ein Miteinander verwandeln kann. Nur so wird künftig die Selbstverwaltung ihrer Aufgabe gerecht werden können, eine auch wirtschaftlich effiziente Patientenversorgung und zugleich leistungsgerechte Vergütungen für die Ärztinnen und Ärzte in allen Versorgungsbereichen zu sichern. Gegenüber einer sektorübergreifenden Selbstverwaltung wäre die Aufrechterhaltung einer getrennten Selbstverwaltung für die jeweiligen Versorgungssektoren oder gar eine Zerstückelung, etwa für Hausärzte und Spezialisten, auf Dauer das Ende einer wirksamen Selbstverwaltung. Bei staatlich vorgegebenem Sparzwang wären Verlagerungen von einem in ein anderes Budget oder einen anderen Sektor, aus betriebswirtschaftlichen Gründen Leistungsausgrenzungen und Risikoselektionen nahezu unvermeidlich. (Verfasser: Dr. med. Dr. h. c. Karsten Vilmar- Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages)
- Der Begriff der Wirtschaftlichkeit ist zwar im SGB V verankert, dort aber nicht definiert (§§ 12, 70). Das Gesetz sieht vor, dass die Leistungen, die zulasten der GKV erbracht werden, zweckmäßig und ausreichend sein müssen. Sie dürfen das Maß des Notwendigen aber nicht überschreiten. Was diese Regelung bedeutet, ist immer vom Einzelfall abhängig. Sie entzieht sich einer allgemeingültigen Definition.
Video von Ärzteprotesten mit Thema WANZ
- "Landurologe Stefan Grunert" aus Herzogenaurauch
Auslegungen des §12 SGB V in der Auseinandersetzung
- "Patienten haben ein Recht darauf, qualitativ hochwertig und so oft wie nötig behandelt zu werden - und zwar ohne, dass sie dafür etwas dazuzahlen oder in Vorkasse gehen müssen!“ Der Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen (vdek), Thomas Ballast heute 25.2.2009 in Berlin.
- Scharfe Kritik übte die SPD-Politikerin am Versuch der FDP, das bisherige System der solidarischen gesetzlichen Krankenversicherung zu privatisieren. Damit würde die FDP die Finanzkrise auch noch in die Gesundheitsversorgung holen. „Der Gesetzentwurf der FDP bedeutet Spitzenmedizin nur für Wohlhabende und Basisversorgung für das Volk”, kritisierte Ulla Schmidt. (im Umkehrschluss, SGB V erlaubt "Spitzenmedizin" in der GKV)
- Dabei ist alles so einfach: §12 SGB V setzt die Grenzen der kassenärztlichen Tätigkeit. Wirtschaftlich, (gerade noch) ausreichend, (unvermeidbar) notwendig, zweckmäßig.
- Das RLV (und QZV) übersetzt WANZ mit Hilfe des €-EBM in konkrete Euro-Beträge. Wenn man das RLV überschreitet, dann handelt es sich um eine "unangemessene Ausweitung der kassenärztlichen Tätigkeit". So steht es im Gesetz.
- Wenn also das RLV erhöht oder abgesenkt wird, dann geht es NICHT um unser "Honorar" als Kassenarzt.
- Es geht einzig und allein darum, wieviel medizinische Versorgung wir unseren Patienten KASSENÄRZTLICH zukommen lassen dürfen.
- (Kollegenmeinung bzw. Auslegung dieses SGB V - Paragraphen)
- Vorsorgeuntersuchung oder § 12 SGB V - Stellungnahme einer KV
