Zulassungsausschuss
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Ein Zulassungsausschuß dient zur Beschlußfassung und Entscheidung über Angelegenheiten der Zulassung von Vertragsärzten. Er ist für den Bezirk jeder Kassenärztliche Vereinigung zu errichten. In ihm haben gleich viel Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen ihren Sitz (§ 96 SGB V).
Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses können Betroffene Widerspruch beim Berufungsausschuß einlegen. Widerspruchsberechtigt sind der am Verfahren beteiligte Arzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen. Der Berufungsausschuß ist ebenfalls paritätisch besetzt. Ergänzt wird er duch einen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muß. Entscheidungen des Berufungsausschusses können von den Sozialgerichten überprüft werden.
Zulassungs- und Berufungsausschuß sind Ausschüsse der gemeinsamen Selbstverwaltung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen.
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- § 95 SGB V: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - (1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.
