Zweigpraxis
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Das Führen einer Zweigpraxis ("Nebenbetriebsstätte") ist seit Inkrafttreten des Vertragsarztänderungsgesetzes (VÄndG) erleichtert worden. Ein Vertragsarzt kann an maximal zwei Orten außerhalb seines Praxissitzes tätig werden und dort auch Ärzte anstellen. Die Genehmigung für eine Zweigpraxis ist davon abhängig, ob dadurch die Versorgung am Ort verbessert wird und die Versorgung am Hauptpraxissitz nicht leidet. Zweigpraxen können auch außerhalb des eigenen KV-Bereichs betrieben werden. Das VÄndG wurde am 27. Oktober 2006 vom deutschen Bundestag beschlossen und ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Es modifiziert die Rahmenbedingungen, unter denen Vertragsärzte in Deutschland tätig werden dürfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die vertragsärztliche Berufsausübung effizienter und wettbewerbsfähiger werden. Die Hauptmotivation des Gesetzes ist die Vermeidung von Versorgungsengpässen in der ambulanten medizinischen Versorgung, insbesondere in den neuen Bundesländern. Einigen Neuerungen wird eine große Aufmerksamkeit zuteil - so der ärztlichen Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV. Hiernach sind
"vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten (...) zulässig, wenn und soweit
- (1) dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
- (2) die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird."
Die Tätigkeit eines Vertragsarztes in einer weiteren Praxis (Zweigpraxis) außerhalb seines Vertragsarztsitzes bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung im Benehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Zweigpraxis zur Sicherung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung erforderlich und im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung gelegen ist.
Kritik
- Unabhängig hiervon aber - und das sollte an der ersten Stelle der Überlegungen stehen, wenn man sich mit dem Gedanken trägt, eine vertragsärztliche Zweigpraxis zu gründen - muß die Zweigpraxis betriebswirtschaftlich Sinn machen. Ein Vertragsarzt, der bereits mit seinen Leistungen an seinem Hauptstandort das Abrechnungsbudget erfüllt bzw. in aller Regel wohl übererfüllt, wird mit einer Zweigpraxis zusätzliches Umsatzpotential im budgetierten GKV-Leistungsbereich nicht erreichen können. Ein zusätzliches Abrechnungsbudget für die Zweigpraxis wird ihm nicht zugestanden werden, soweit mit der Zweigpraxis nicht eine bestehende Versorgungslücke geschlossen wird. Gleichzeitig wird der Betrieb der Zweigpraxis zusätzliche Kosten verursachen. Schon deshalb werden Zweigpraxen den Gesundheitsmarkt nicht in dem Maße "aufmischen", wie dies in Veröffentlichungen immer wieder kolportiert wird. Freilich kann die Gründung einer Zweigpraxis zur Erschließung von Privatpatienten oder zur Fernhaltung konkurrierender Praxen Sinn machen. Entscheidend muß aber immer die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit einer Zweigpraxis sein. Auf das Modell der Übernahme einer zweiten Praxis durch einen zugelassenen Vertragsarzt, der die zweite Praxis von einem angestellten Arzt fortführen lassen möchte, sei an dieser Stelle nicht eingegangen, da die überwiegende Mehrheit der KVen solche Modelle zu verhindern sucht.
- Chancen und Risiken sind genau abzuwägen Die neuen Möglichkeiten zur Gründung von Zweigpraxen bieten viele Chancen, bergen aber auch Risiken. So können mit einer Zweigpraxis neue Patienten - sogar in fremden KV-Bezirken - gewonnen und neue Umsatzpotenziale (auch im privatärztlichen und IGeL-Bereich) erschlossen werden. Auch Konkurrenten lassen sich durch eine Filialbildung eventuell fernhalten. Vor der Gründung sollten Ärzte in einem detaillierten Business-Plan Chancen und Risiken genau abwägen - angefangen von der Markt- und Standortanalyse bis hin zu einer Gegenüberstellung der zu erwartenden Kosten und Einnahmen.
Berichte
- Gronauer Eltern in Sorge: Kinderarzt verlässt Stadt - Arztpraxis schließt / Noch kein Nachfolger gefunden - Auch Gunther Seute, Geschäftsführer des Johanniterkrankenhauses Gronau, ist besorgt: "Nicht jeder hat ein Auto, viele werden Schwierigkeiten haben, mit ihrem Kind schnell bis nach Alfeld oder Hildesheim zu kommen." Terminprobleme in den umliegenden Praxen sind dadurch vorprogrammiert. Aber Gehoff versichert, "Notfälle müssen angenommen werden". Alternativ komme nur noch der Hausarzt in Frage. Allgemeinmediziner böten in der Regel eine kinderheilkundliche Grundversorgung an. Eine Notlösung wäre die so genannte Zweigpraxis. Ein oder mehrere niedergelassene Kinderärzte würden dann stundenweise den Dienst in der Gronauer Praxis übernehmen. Doch selbst wenn jemand das Stellenangebot annimmt, Gehoff bleibt in Sorge: "Viele Ärzte im ambulante Bereich sind schon über 60 Jahre alt, wir müssen mit weiteren Praxisaufgaben rechnen." (Hannover`sche Allgemeine Zeitung August 2002)
Links
- Die Idee zur Zweigpraxis hat er schon 2005 umgesetzt. Der 1993 niedergelassene praktische Arzt hatte sich mit seinem Schwerpunkt schnell einen Namen in der Region gemacht. Auch viele Ärzte aus angrenzenden Kreisen schickten ihre Patienten zu Schreiber. Der rechnete schon frühzeitig mit den jetzt umgesetzten Möglichkeiten des VÄG und eröffnete am ersten Oktober 2005 in Itzehoe die Zweigpraxis. Dabei verfolgte er eine langfristige Strategie - ohne das VÄG, das die Anstellung eines Kollegen mit eigener Zulassung und entsprechendem Budget erlaubt, wäre die Zweigpraxis betriebswirtschaftlich ohne Perspektive gewesen. „Das rechnet sich nur in einer Region mit freiem Arztsitz.
